- Binnenanerkennung
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Als Binnenkonsens wird ein Konsens bezeichnet, der nur innerhalb eines begrenzten Menschenkreises besteht.
Besondere Bedeutung erlangte der Begriff in Deutschland circa Mitte der 1990er Jahre in der kritischen Auseinandersetzung über die Reform des Krankenkassenrechts. Er bezieht sich insbesondere auf eine Formulierung im § 135 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Solidargemeinschaft:
- Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ... Empfehlungen abgegeben hat über
- 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung ...[1]
Im Zusammenhang mit dem Erlass der GKV-Neuordnungsgesetze hatte der Deutsche Ärztetag 1997 den Bundestag aufgefordert, in dieser Formulierung die Worte „in der jeweiligen Therapierichtung“ ersatzlos zu streichen.[2] Man befürchtete, dass das Prinzip der Binnenanerkennung[3] maßlos auf alle neuen unkonventionellen Therapieverfahren ausgedehnt werden könne. Gleichzeitig forderte man, die Privilegierung der besonderen Therapierichtungen in den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Absatz 3a SGB V) aufzuheben.[2]
Ein Binnenkonsens besteht ebenfalls hinsichtlich der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie. Der Arzt kann sie bei schwerwiegenden Erkrankungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen, „sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.“[4] Dies ist in jüngerer Zeit von Sozialgerichten bestätigt worden.[5]
Arzneimittelrechtlich besteht in Deutschland ein Binnenkonsens die zulassungspflichtigen Arzneimittel der Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophische Medizin betreffend. Für sie sieht das deutsche Arzneimittelgesetz vor, dass in der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Vermarktungserlaubnis die „medizinischen Erfahrungen“ bzw. „die Besonderheiten“ dieser Therapierichtungen zu berücksichtigen sind.[6]
Einzelnachweise
- ↑ zitiert aus § 135 Absatz 1 SGB V
- ↑ a b Beschlussprotokoll des 100. Deutschen Ärztetages vom 27.-30. Mai 1997 in Eisenach, Seite 4
- ↑ Die Formulierung „in der jeweiligen Therapierichtung“ wird in der politischen Auseinandersetzung mit dem Begriff „Binnenkonsens“ (nämlich: der jeweiligen Therapierichtung) wiedergegeben. Synonym wird hierbei auch der Begriff der Binnenanerkennung benutzt. Beispiele für die Verwendung beider Begriffe in der politischen Auseinandersetzung um die besonderen Therapieformen: von der einen Seite Irmgard Oepens Beitrag „Unkonventionelle Verfahren und Positivliste – Aus Sicht der wissenschaftlichen Medizin: Mängel der Rechtsprechung“, [1], S. 27-34; von der anderen Seite ein Abstract eines Beitrags von Rüdiger Zuck, „Der verfassungsrechtliche Rahmen von Evaluation und Pluralismus“[2]
- ↑ Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Arzneimittel-Richtlinien/AMR“)
- ↑ S 7 KR 283/06 (SG Speyer), S 8 KR 321/04 (SG Düsseldorf), S 18 KR 534/05 (SG Dresden)
- ↑ § 25 Absatz 2 AMG und § 105 Absatz 4f AMG
- Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ... Empfehlungen abgegeben hat über
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