Bischofskoadjutor

Bischofskoadjutor

Der Begriff Koadjutor (lat.; dt.: „Beistand“) wird in folgenden Zusammenhängen verwendet:

  • Koadjutor als Bischof der katholischen Kirche, der einem anderen Bischof zur Seite gestellt wird
  • Koadjutor als Beistand im Rahmen eines kirchlichen Benefiziums
  • Koadjutor als Bezeichnung einer Klasse der Jesuiten
  • Koadjutor als Amtsbezeichnung für einen Pfarrgehilfen (lat.: vicarius adiutor), der die Aufgaben eines Pfarrers bei dessen Verhinderung wahrnimmt.

Inhaltsverzeichnis

Koadjutor als Bischof

Rechtslage nach dem CIC von 1917

Nach früherer Rechtslage gemäß Codex Iuris Canonici (CIC) gab es zwei Arten von Koadjutoren, den (heute noch existierenden und einfach als „Koadjutor“ bezeichneten) „Koadjutor mit Nachfolgerecht“ („coadiutor cum iure successionis“), sowie den eher seltenen „coadiutor sedi datus“, der nicht dem Ordinarius, sondern quasi der jeweiligen (Erz-)Diözese beigegeben wurde, kein Nachfolgerecht hatte, jedoch dafür auch im Falle einer Änderung in der Person des Ordinarius sein Amt weiterbehielt.

Beispiele hiefür waren u.a. die Patriarchaldiözese Lissabon, deren (erster) Generalvikar nach dem Aufgehen der früheren Erzdiözese Lissabon im gleichnamigen Patriarchat stets den Titel eines Titularerzbischofs (und zwar traditionell meist den eines Erzbischofs vom Mitylene, was an sich der Praxis des Heiligen Stuhl, bei einem Wechsel stets auch einen neuen Titularbischofssitz zu vergeben, widerspricht, bzw. die Erzdiözese Wien, die in Person von Erzbischof-Koadjutor Franz Jachym einen durch die nach dem 2. Weltkrieg bestehende Sondersituation um Kardinal Theodor Innitzer einen solche Koadjutor „sedi datus“ besaß. Jachym verblieb bis kurz vor Inkrafttreten des neuen CIC in seiner besonderen Stellung.

Beispiele für Koadjutoren mit Nachfolgerecht waren u.a. 1554 Gotthard Kettler, der zunächst nur Komtur des Deutschen Ordens in Dünaburg war, 1558 auch zum Koadjutor des Ordensmeisters Wilhelm von Fürstenberg gewählt. Am 6. Januar 1969 wurde Joseph Höffner zum Koadjutor des Erzbistums Köln bestellt, um den fast erblindeten Erzbischof Joseph Kardinal Frings zu unterstützen.

Rechtslage nach dem CIC von 1983

In der lateinischen Kirche wird der Koadjutor nach CIC can. 403 § 3 des kanonischen Rechts durch den Heiligen Stuhl ernannt; andere Kirchen sehen andere Regelungen vor (z. B. Wahl durch Diözesansynode). Der Koadjutor besitzt, im Gegensatz zum Weihbischof, besondere Befugnisse und hat das Recht der Nachfolge.

In der römischen Kirche hat der Diözesanbischof ihn gem. can. 406 § 2 zum Generalvikar zu ernennen. Sollte es zu einer Sedisvakanz des Bischofsstuhls kommen, so übernimmt gem. can. 409 § 1 der Koadjutor die Bischofsgewalt über die Diözese, für die er bestellt wurde.

Der bisher letzte Koadjutor in Deutschland war der emeritierte Erzbischof von Hamburg, Dr. Ludwig Averkamp. 1985 wurde er - damals Weihbischof in Münster - zur Unterstützung von Bischof Dr. Wittler nach Osnabrück berufen. 1987 folgte er ihm als Bischof von Osnabrück nach.

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