Blitzampel

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Rotlichtüberwachung bezeichnet verschiedene Maßnahmen von Polizei und Ordnungsbehörden zur Überwachung der Beachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage (LZA) im Straßenverkehr.

Inhaltsverzeichnis

Stationäre Rotlichtüberwachung

Zur dauerhaften Überwachung besonders gefährdeter Kreuzungen kommen stationäre Einrichtungen zum Einsatz. Diese werden im Volksmund häufig als "Blitzampeln" oder "Rotblitzer" bezeichnet. Es handelt sich dabei äußerlich um gewöhnliche sogenannte „Starenkästen“, die unmittelbar hinter der überwachten Kreuzung aufgestellt werden. Die technischen Details sind jedoch aufgrund der benötigten Funktionalität wesentlich komplexer als bei vergleichbaren Einrichtungen zur Geschwindigkeitsüberwachung.

Rechtliches

Um dem Kraftfahrer einen Rotlichtverstoß nachweisen zu können, ist eine genaue Dokumentation des Tatablaufes erforderlich. Der Fahrer muss zunächst unter Mißachtung des Rotlichtes die Haltlinie überfahren haben und außerdem in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich eingefahren sein. Wurde lediglich die Haltlinie überfahren, aber noch vor dem Beginn des Schutzbereiches der LZA angehalten, liegt lediglich ein Haltlinienverstoß vor, der zumeist weit weniger gravierende Sanktionen zur Folge hat. Wurde hingegen die Haltlinie noch während der Grün- oder Gelbphase überfahren, in den Schutzbereich aber erst nach Beginn der Rotphase eingefahren (beispielsweise wegen verkehrsbedingten Anhaltens im Kreuzungsbereich), liegt überhaupt keine Ordnungswidrigkeit vor.

Weiterhin muss die bereits verstrichene Dauer der Rotphase zum Tatzeitpunkt dokumentiert werden, um gegebenenfalls einen qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an) nachweisen und die entsprechend schwereren Sanktionen verhängen zu können. Ebenfalls relevant ist die Dauer der vorangegangenen Gelbphase, da die Entscheidung des Fahrers für das Weiterfahren hierdurch maßgeblich mitbestimmt wurde.

Funktionsweise

Die Feststellung der erforderlichen Fahrzeugbewegungen erfolgt durch zwei in die Fahrbahn eingelassene Induktionsschleifen. Die erste Schleife befindet sich unmittelbar hinter der Haltlinie, die zweite vor dem Beginn des Schutzbereiches der LZA. Die Steuerung der Überwachungseinrichtung ist technisch an die Steuerung der LZA gekoppelt. Mit dem Beginn der Rotphase (zuzüglich einer geringfügigen Messtoleranz) wird die Anlage aktiviert. Sobald ein Fahrzeug nun eine der beiden Induktionsschleifen überfährt, wird automatisch die Aufnahme eines Beweisfotos durch den hinter der Kreuzung aufgestellten Starenkasten ausgelöst. Die bereits verstrichene Dauer von Rotphase sowie der vorangegangenen Gelbphase werden in das Foto eingeblendet. Beim tatsächlichen Vorliegen eines Rotlichtverstoßes erfolgen mithin zwei Aufnahmen, die der Fahrer auch durch zwei aufeinanderfolgende Lichtblitze wahrnehmen kann.

Bei älteren Überwachungseinrichtungen wird teilweise lediglich ein Heckfoto des Fahrzeuges aufgenommen. Da dieses jedoch keine einwandfreie Identifizierung des Fahrers ermöglicht, werden diese Anlagen nach und nach umgebaut.

gleichzeitige Geschwindigkeitsüberwachung

Geräte der neueren Generation sind in der Lage, gleichzeitig die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu überwachen und die Missachtung des Rotlichts zu ahnden. Da die Missachtung des Rotlichts häufig mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einhergeht, können zwei Verstöße gleichzeitig geahndet werden. In München zum Beispiel wird das schwerwiegendere Vergehen zu 100%, das nicht so schwerwiegende Vergehen zu 50% geahndet[1].

Stuttgarter Pilotprojekt gegen falsches Abbiegen

In Stuttgart wurde im Januar 2008 an der Kreuzung Charlotten- / Alexanderstraße eine Überwachungskamera aufgestellt, die Autofahrer blitzt, die verbotswidrig die Gleise der Stadtbahn überqueren, um zu wenden. Es gab in der Vergangenheit öfters Unfälle zwischen Pkw und Stadtbahn, bei denen auch Personen getötet wurden, weil die Stadtbahn übersehen wurde.[2]

Mobile Rotlichtüberwachung

Von den stationären Anlagen sind die verschiedenen Möglichkeiten zur bedarfsorientierten mobilen Rotlichtüberwachung zu unterscheiden.

Beobachtung

In Betracht kommt in erster Linie die gezielte Beobachtung einer bestimmten LZA durch Polizeibeamte oder Mitarbeiter der Ordnungsbehörden. Hierbei ist im Regelfall ein Anhalten der Tatfahrzeuge erforderlich, um eine eindeutige Fahreridentifizierung zu ermöglichen. Aus diesem Grunde ist der benötigte Personal- und Kostenaufwand für derartige Maßnahmen sehr hoch.

Denkbar ist auch die zufällige Beobachtung eines Verstoßes durch anwesende Amtsträger. Rechtlich ist in diesen Fällen sehr strittig, ob alleine aufgrund der Aussage des beobachtenden Polizeibeamten auch der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes möglich ist. In der Regel wird dies lediglich bei der gezielten Beobachtung einer LZA angenommen, wurde die Tat hingegen zufällig beobachtet, kann üblicherweise nur ein einfacher Verstoß geahndet werden.

Video

Teilweise werden zur mobilen Rotlichtüberwachung auch Videoanlagen eingesetzt. Dabei werden im Bereich vor der LZA zwei auf Stativen montierte Kameras aufgestellt, die synchron zueinander laufen. Eine Kamera weist in Richtung der LZA, um deren Phasen sowie den eigentlichen Tatablauf zu dokumentieren. Die zweite Kamera weist in die entgegengesetzte Richtung, um den Fahrer zu identifizieren. Für die Bedienung einer solchen Installation ist, anders als bei der manuellen Beobachtung einer LZA, lediglich ein einziger Amtsträger erforderlich. Trotz dieses Kostenvorteils sind derartige Überwachungseinrichtungen insgesamt als selten anzusehen.

Ahndung, Bußgeld, Urteile

Ein einfacher Rotlichtverstoß zieht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro nach sich und wird im Verkehrszentralregister mit drei Punkten bewertet. Für einen qualifizierten Verstoß (bereits länger als eine Sekunde andauernde Rotphase) werden 125 Euro Bußgeld fällig, die Tat wird mit vier Punkten bewertet und außerdem wird ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Bei Vorliegen einer Gefährdung oder eines Unfalls können noch höhere Bußgelder und längere Fahrverbote verhängt werden, eine Ahndung als Straftat nach § 315c StGB ist im Einzelfall möglich. Fahranfänger in der Probezeit müssen für jeglichen Rotlichtverstoß mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar rechnen, außerdem mit einer 2-jährigen Verlängerung ihrer Probezeit.

Haltlinienverstöße werden hingegen lediglich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet, sofern keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag.

Rotlichtverstöße gehören zu den besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und werden daher relativ streng geahndet.

1.) Bei der strengen Ahndung muss folgendes zweifelsfrei festgestellt worden sein:

  • Ist das Uhrwerk der Rotlichtkamera 100 % exakt und Quarz gesteuert?
  • Zeigt die Zeit, die im Foto eingeblendete Digitalanzeige, in Hundertstel Sekunden an?
  • Wurde die Gelblichtzeit und die Rotlichtzeit der Ampel separat erfasst?
  • Ist das Signal bzw. der Zeitpunkt bei der Messung (Kameraverschluss Zeitpunkt) beim Überfahren der Induktionsschleife digital auf dem Foto?
  • Stimmte die Weg-Zeit der Induktionsschleife mit der Digital Kamera genau überein?
(vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 446/ Ordnungsamt Osnabrück Jürgen Wiethäuper / Artikel in der NOZ vom 28. August 1993)

2.) Wurde lediglich die Haltlinie überfahren, aber noch vor dem Beginn des Schutzbereiches der Lichtzeichenanlage angehalten, liegt lediglich ein Haltlinienverstoß vor. Ein Sensor in der Fahrbahn steuert eine Überwachungskamera, wo dann die Zeit gemessen wird. Bei bis zu 1,1 Sekunde der Rotlichtphase darf nur ein Bußgeld verlangt werden. Solange in Deutschland die Rotlichtphase in den Bundesländern unterschiedlich gemessen wird, ist die strengere Messung mit dem „Gleichheit vor dem Gesetz“ bzw. mit der Bundeseinheitlichen Gesetzgebung nicht vereinbar. Somit kommt bei der Ahndung mit weniger wie 1 Sekunde Rotlichtphase nur ein Bußgeld in Betracht.

(vgl. OLG Frankfurt 2 Ws (b) 651/94 OWiG, VD 95, 68)
(vgl. AG Wetzlar OWi 6 Js 2688. 1/89)
(vgl. OLG Köln vom 28. April 1995 – Ss 241/95 (B))

3.) Wurde mehr als eine Sekunde Rotlicht, ohne jemand zu gefährden in die Kreuzung eingefahren, kann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn keine Punkte in der Verkehrssünderkartei vorhanden sind und der Führerschein beruflich gebraucht wird. Genauso ist auch bei einem Ersttäter zu verfahren.

(vgl. AG Wiesbaden DAR 94,128)
(vgl. OLG Düsseldorf 2 Ss OWi 216/93)

4.) Wenn bei der Gelbphase nicht gefahrlos angehalten werden kann, darf der Kraftfahrer bei gebotener Vorsicht weiter fahren. Bei einer Not- bzw. Vollbremsung vor der LZA darf der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet werden. Die normale Betriebsbremsung erreicht eine Verzögerung von 3,5 – 4 m pro Quadratsekunde. Eine Notbremsung hat eine Verzögerung von 6,5 m pro Quadratsekunde. Bei zulässiger Fahrgeschwindigkeit z. B. mit 50 km/h, muss das Kraftfahrzeug bei der Gelbphase mit einer normalen Betriebsbremsung zum stehen kommen. Eine Voll- bzw. Notbremsung würde die Gefahr von Auffahrunfällen unangemessen steigern. Eine Gelbphase muss normal 3 Sekunden lang sein. Bei 50 km/h wird in der Sekunde 13,9 m an Strecke zurückgelegt und somit blieben 41,7 m zum anhalten. Diese Werte gelten nur für den PKW, der in ca. 35 m bei einer Vollbremsung zum Stillstand kommen kann. Bei einem beladenen LKW mit 40 Tonnen Gesamtgewicht muss ein dementsprechender längerer Anhalteweg bei einer normalen Betriebsbremsung errechnet werden und / oder durch ein demensprechendes Gutachten belegt werden.

(vgl. OLG Hamm 9 U 84/02)
(vgl. OLG Bayern 2 Ob OWi 397/85)

5.) Von der Bußgeldstelle ist der Vorsatz beim Rotlichtverstoß nachzuweisen und mit welcher Geschwindigkeit sich das Kraftfahrzeug der LZA genähert hat. Die Behörde muss wissen, wie weit der Kraftfahrer beim erkennen des Gelblichts von der Ampel entfernt war.

(vgl. Kammergericht Berlin vom 11. Juli 2001 - Az. 2 Ss 106/01 - 3 Ws (B) 260/01)

6.) Bei Arbeitsplatzverlust durch die Einziehung der Fahrerlaubnis bei einem Rotlichtverstoß, ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu berücksichtigen. Hier darf nicht die Existenz des Angeklagten gefährdet werden, auch wenn er schon mehrmals als Verkehrssünder einen Eintrag bekommen hatte. Es muss mit anderen Mitteln versucht werden, dass sich der Verkehrssünder in Zukunft an die bestehenden Verkehrsregeln hält.

(vgl. BVerfG Karlsruhe – AZ: 2 BvR 2295/93)

7.) Wenn die vorhergehenden 6 Punkte keine Berücksichtigung finden und beim Obsiegen des Gerichtsverfahrens der Verkehrssünder Recht bekommt, hat der Verursacher der unkorrekten Angelegenheit (Kommune / Land) den Schaden zu ersetzen.

(vgl. BGH III ZR 157/86)

Einzelnachweise

  1. [http://www.polizei.bayern.de/muenchen/news/presse/aktuell/index.html/79715 Inbetriebnahme einer kombinierten Rotlicht-Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Kreuzung Dachauer-/Max-Born-Straße
  2. Der erste Starenkasten, der bei Grün blitzt Stuttgarter Nachrichten vom 14. Januar 2008
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