- Bodenaltertum
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Ein Bodendenkmal ist eine Unterart des Kulturdenkmals neben dem Baudenkmal, Gartendenkmal und beweglichem Denkmal. Es sind im Boden liegende Überreste früherer Befestigungsanlagen, Siedlungen, Grenzziehungen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe oder Verkehrswege.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Bodendenkmäler werden in Deutschland durch die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer definiert. Die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Sie ist Teil der sogenannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe des Kulturdenkmals und so auch des Bodendenkmals festlegen. Die Gesetze sind im Detail unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf ähnlichen Grundprinzipien.
Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (teilweise auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlicher Erkenntnis zu diesen Denkmälern. Angaben zum Alter von Bodendenkmalen machen nur einzelne Denkmalschutzgesetze.
Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz und damit auch den Erhalt der Bodendenkmäler als ein „Öffentliches Interesse“.
Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.
In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein "Schatzregal", das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.
Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Websites der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden.
International relevant ist die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von Malta) vom 16. Januar 1992 (BGBl. 1994 II, S. 1286; 2002 II, S. 2709).
Unterteilung
Alle Denkmalschutzgesetze bestimmen archäologisches Kulturgut als Bodendenkmal, einige auch – über eine Legalfiktion – Spuren von pflanzlichem und tierischem Leben, also Fossilien als paläontologische Denkmäler zu Kulturdenkmälern.
Bodendenkmäler können ganze Ensembles bilden, wie ehemalige Festungen mit Haupt- und Vorburg, Siedlungen mit Häusern, Straßensysteme, Gräberfelder, Kirchen mit Friedhof, Klöster mit abgegangenen Teilen, Produktionsstätten, Grenzziehungen u.a.m. Es können aber auch einzelne Objekte sein (z.B. ein Hügelgrab).
Abgrenzung zu benachbarten Kategorien
Die Abgrenzung zu Baudenkmälern (z.B. oberirdisch sichtbare Reste des römischen Limes, archäologische Befunde in einer mittelalterlichen Kirche) und zu Naturdenkmälern (Weltnaturerbe Grube Messel) sind oft nicht eindeutig und ergeben sich in Zweifelsfällen in der Praxis eher daraus, ob sich ein Baudenkmalpfleger, ein Archäologe oder ein Paläontologe zuständig fühlt.
Erscheinungsbilder
Erkannt werden kann ein Bodendenkmal
- an erhöhter Fundkonzentration (Keramikscherben, Steinartefakte)
- an Landschaftsmerkmalen (Wallanlagen oder auch Hügelgräber sind oft heute noch als Erhebungen sichtbar)
- an Bewuchsmerkmalen (so wachsen beispielsweise auf einem Getreidefeld über verborgenem Mauerwerk die Halme weniger hoch)
- durch geophysikalische Prospektionsmethoden
Bodendenkmäler bestehen in der Regel aus Befunden und Funden. In der Öffentlichkeit wird die Aufmerksamkeit in erster Linie den Funden zu Teil. Befunde enthalten aber vielfach die wesentlicheren Informationen und erlauben erst eine korrekte Deutung und Einordnung der Funde. Es bedeutet z.B. einen wesentlichen Unterschied, ob ein Gegenstand als Beigabe in ein Grab gefunden wurde oder in einer Abfallgrube lag. Es gibt auch völlig fundfreie Bodendenkmäler, die nur aus Befunden bestehen. Funde ohne Befund dagegen sind reine Antiquitäten, die in der Regel wissenschaftlich wenig Wert haben.
Ausgrabungen
Eine Ausgrabung kann Befunde und Funde in einem Bodendenkmal sichtbar machen, führt aber zugleich zu einer Zerstörung der Befunde. Deshalb ist vor einer Ausgrabung sorgfältig abzuwägen, ob der Erkenntnisgewinn, der mit einer Ausgrabung und Zerstörung des Bodendenkmals erlangt wird, das denkmalpflegerische Interesse an seinem unversehrten Erhalt überwiegt.
Für Ausgrabungen, in einigen Bundesländern sogar für die Nachforschung nach Bodendenkmälern, sind aufgrund der Denkmalschutzgesetze in Deutschland Genehmigungen zwingend erforderlich. Sie werden von der jeweils zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde – in der Regel dem Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Schon der Versuch einer Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis kann in Deutschland den Straftatbestand der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen. Zudem definieren die Denkmalschutzgesetze Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit.
Siehe auch
Weblinks
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