Bordsteinkommandant

Bordsteinkommandant

Schaulustige, auch als Gaffer bezeichnet, sind Personen, die sich spontan zur Beobachtung eines spektakulären Ereignisses einfinden. In vielen Fällen handelt es sich um unwillkommene Zuschauer, wodurch der Begriff eine negative Konnotation erhält, insbesondere Gaffer ist eindeutig abwertend.

Der Begriff wird meist auf die Beobachter eines Unfalls angewandt, die als störend und hinderlich bei notwendigen Rettungsaktionen empfunden werden und keinen Willen zur aktiven Hilfeleistung zeigen. Ihre Motivation reicht von Neugier über Sensationsgier bis zur Schadenfreude. Psychologen beschreiben, dass das Gaffen der Stabilisierung des eigenen Ichs helfe. Der Gaffer werde sich bewusst, dass es anderen schlechter geht als ihm selbst.

Dieses Phänomen kann auf Autobahnen zu Staus oder gar Unfällen auf der Gegenfahrbahn führen, wenn auf dieser jemand zur Betrachtung des Unfalls mit langsamer Geschwindigkeit auf die Überholspur wechselt, um den Unfall zu betrachten.

Jedoch muss auch bedacht werden, dass diese Neugier bei polizeilichen Ermittlungen als Zeugenaussagen hilfreich sein kann.

Zur Gruppe der Schaulustigen werden nicht diejenigen Personen gezählt, welche beispielsweise, nach Entdeckung eines Unfalls, einen Notruf absetzen, Erste Hilfe leisten, und/oder sich spontan bereit erklären, die Einsatzkräfte zu unterstützen bzw. bis zu deren Eintreffen den Verkehr zu regeln. Diese zählen oft zu den Ersthelfern.

Passive und behindernde Schaulustige stellen eine große Störquelle für Rettungs- und Hilfsdienste da. Daher werden diese manchmal mit Scheinaufträgen, wie z. B. das Halten von Infusionslösungen, versucht einzubinden. Dadurch kommt es zum Teil dazu, das sich andere Schaulustige abschrecken lassen, welche auf keinen Fall aktiv in das Geschehen eingreifen wollen.

In besonders schweren Fällen gibt es auch die Möglichkeit Platzverweise auszusprechen. So sieht etwa das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) vor:

Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden (§ 25).[1]

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. www.verwaltung.bayern.de Gesetzestext, aufgerufen 2009-02-10

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