- Brillantblau
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Strukturformel Allgemeines Name Brillantblau FCF Andere Namen Summenformel C37H34N2Na2O9S3 CAS-Nummer 3844-45-9 PubChem 19700 Kurzbeschreibung feinkristallines, dunkellilafarbenes Pulver[1] Eigenschaften Molare Masse 792,85 g/mol Aggregatzustand fest
Sicherheitshinweise Gefahrstoffkennzeichnung [1] Gesundheits-
schädlich(Xn) R- und S-Sätze R: 33 S: 24/25 Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. Brillantblau FCF ist ein blauer Triphenylmethanfarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff (E 133) verwendet wird.
Inhaltsverzeichnis
Eigenschaften
Brillantblau FCF ist ein rötlich-blaues Pulver, das wasserlöslich und stabil bei Hitze und im Licht ist. In saurer Umgebung schlägt die Farbe von Blau nach Grün um. Die neutrale Lösung hat ein Absorptionsmaximum bei λmax. = 630 nm.
Herstellung
Brillantblau FCF ist ein synthetischer Farbstoff. Es ist ein anionischer Triphenylmethanfarbstoff, der aus 2-Sulfobenzadehyd und 3-{[Ethyl(phenyl)amino]methyl}benzolsulfonsäure hergestellt wird:
In Handel ist das Dinatriumsalz. Auch das Calcium-, Ammonium- [CAS: 2650-18-2] und Kaliumsalz [CAS: 71701-18-3] sowie der Aluminiumlack des Farbstoffes sind zugelassen.
Verwendung
Brillantblau wird zur Färbung von Getränken, Kandierten Früchten, Konserven, Knabberartikeln, Käserinde und Wursthäuten verwendet, vor allem in den USA. Er ist wasserlöslich und wird normalerweise vom Körper rasch wieder ausgeschieden.
Um Grün-, Violett- oder Brauntöne zu erreichen, wird Brillantblau FCF in Mischungen mit anderen Farbstoffen eingesetzt, z.B. in Verbindung mit Tartrazin (E 102), um verschiedene Grüntöne zu erzeugen.
Gesundheitliche Aspekte
Brillantblau FCF gilt als unbedenklich. Als ADI-Wert wurden 0,1 mg/kg Körpergewicht festgesetzt. Der größte Teil des Farbstoffs wird unverändert ausgeschieden.[2]
Durch Tierversuche wurde nachgewiesen, dass sich Brillantblau bei der Einnahme in extrem hohen Dosen, in Nieren und Lymphgefäßen ablagern kann.
Rechtliche Situation
Brillantblau FCF ist nur für bestimmte Produkte zugelassen.[3] Dazu gehören unter anderem[2]:
- essbare Überzüge für Käse und Wurst (qs)
- Süßigkeiten (max. 300 mg/kg)
- Kuchen, Keksen, Blätterteiggebäck (max. 200 mg/kg)
- Spirituosen, Obst- und Fruchtweine (max. 200 mg/kg)
- Speiseeis, Desserts (max. 150 mg/kg)
Einzelnachweise
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