- Bruchteilsgemeinschaft
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Unter Bruchteilseigentum wird im deutschen Zivilrecht ein Miteigentum nach Bruchteilen verstanden. Eine Sache gehört also mehreren Personen, wobei die Eigentumsanteile sich nach Bruchteilen bestimmen. Jeder kann dabei über seinen Anteil selbst verfügen. Der Anteil ist ideell gedacht und nicht realiter zu verstehen. Die Eigentümer bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Neben Bruchteilseigentum kommen auch andere Rechte in Frage, die nach Bruchteilen mehreren Inhabern zustehen können.
Das Bruchteilseigentum ist in den §§ 1008-1011 BGB geregelt. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB. Das Bruchteilseigentum ist pfändbar. Es ist die Grundlage des Wohnungseigentums, wo das Sondereigentum an der Wohnung mit einem Miteigentumsanteil verbunden ist.
Das Gegenstück zum Bruchteilseigentum ist das Gesamthandseigentum, bei dem nur gemeinschaftlich über das Eigentum verfügt werden kann, weil Bruchteile nicht existieren.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung
Die Bruchteilsgemeinschaft kann durch Gesetz oder Vertrag entstehen. Sie besteht an jeweils bestimmten Gegenständen - nicht an einem Vermögen.
Gegenstand der Berechtigung
Das Recht an einem Gegenstand wird in gedachte Bruchteile aufgespalten. Geteilt ist also die Rechtszuständigkeit und nicht die Sache selbst. Über den Anteil am Recht kann jeder Teilhaber gemäß § 747 Satz 1 BGB frei verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Handeln einzelne Teilhaber für alle, ist Vollmacht nicht erforderlich, wenn die Teilhaber auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses gem. § 745 BGB handeln. Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Siehe auch
- Miteigentum nach österreichischem Recht
Quellen
- Klunzinger, Eugen Grundzüge des Gesellschaftsrechts Vahlen 14. Auflage [ISBN 3-8006-3325-6]
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