- A minore ad maius
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Der Schluss argumentum a minore ad maius kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer engergefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.
Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiore ad minus ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen[1]üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich um Anwendungsfälle des Erst-Recht-Schlusses, auch argumentum a fortiori genannt.
Aus der jüdischen Literatur ist der Schluss a minore ad maius als qal wa-chomer (wörtlich "Leichtes und Schweres", Schluss vom Leichteren auf das Schwerere) bekannt.
Beispiel
Beispiele für ein argumentum a minore ad maius:
- „Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
- „Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“
- „Bei § 622 BGB: Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“
Quellen
- ↑ Siehe etwa Schneider/Schnapp, Logik für Juristen, 6. Aufl. 2006, § 36
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