- Bürgerdeputierter
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Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürger, die an der Arbeit der Ausschüsse einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin stimmberechtigt teilnehmen. Auch nicht deutsche Staatsbürger können Bürgerdeputierte werden.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Die Beteiligung von ehrenamtlichen Bürgerinnen und Bürgern in Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung hat Verfassungsrang.
Deputierte sind ganz allgemein Mitglieder einer Abordnung, die im Auftrag einer Versammlung einer politischen Körperschaft Wünsche oder Forderungen überbringen. In diesem Sinn sollen auch Bürgerdeputierte in den Ausschüssen bei der Beratung kommunalpolitischer Themen die Belange der Bürger des Bezirks einbringen. Dieser Gedanke eines Elements direkter Demokratie fand sich bereits in der Urfassung des Berliner Bezirksverwaltungsgesetzes.
Wahlen und Umfang
Bürgerdeputierte werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode. Bürgerdeputierte können auch mit einer 2/3 Mehrheit von der Bezirksverordnetenversammlung abberufen werden.
Eine Bezirksverordnetenversammlung kann bei Ausschüssen, die sie bildet, bis zu vier Bürgerdeputierte hinzuwählen, die Bezirksverordneten müssen dabei die Mehrheit bilden.
Voraussetzungen
Bürgerdeputierter oder Stellvertreter kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, seine Hauptwohnung in Berlin hat, nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört, nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist und nicht Mitglied oder Prüfer des Rechnungshofs ist.
Rechtsstellung
Die Rechtsstellung der Bürgerdeputierten in Ausschüssen ist im wesentlichen identisch mit der Stellung der Bezirksverordneten, sie haben in den Ausschüssen Stimm-, Rede- und Antragsrecht.
Entschädigung
Auch Bürgerdeputierte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese bezieht sich allerdings - im Unterschied zu Bezirksverordneten - lediglich auf die Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Eine Grundentschädigung und andere Zulagen werden nicht gewährt. (vgl. § 23 BezVG)
Quellen
- Berliner Bezirksverwaltungsgesetz in der aktuellen Fassung
Weblinks
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