- Bürobedarf
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Im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen bezeichnet man mit Büromaterial alle Verbrauchsgüter im Büroalltag (z. B. Kopierpapier, Druckertinte, Toner, Radiergummis und Schreibgeräte wie Kugelschreiber oder Bleistifte). Darüber hinaus können alle Güter mit einem Anschaffungswert bis zu 60 Euro netto, die im Büro von Unternehmen eingesetzt werden, z. B. Locher, Heftgeräte, Taschenrechner, Spitzmaschinen oder Kleinmöbel nach deutschem Steuerrecht wie Büromaterial behandelt werden.
In der Finanzbuchhaltung werden Ausgaben für Büromaterial als Sofort-Aufwand gebucht und im Rahmen des Jahresabschlusses auf das GuV-Konto abgeschlossen. Das ist allerdings nur bei so genannten "selbstständig nutzbaren" Gütern der Fall. Ein Scanner, der zum Betrieb an einen Computer angeschlossen werden müsste, kann beispielsweise nicht als Aufwand für Büromaterial verbucht werden, obwohl er eventuell weniger als 60 Euro netto kostet, sondern zählt ebenso wie alle Büromaschinen oder Büromöbel, die 60 Euro netto oder mehr bei ihrer Anschaffung gekostet haben, zur Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) bzw. zu Büromaschinen.
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