- Dienstwohnung
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Eine Dienstwohnung ist eine hoheitliche Wohnung, die dem Inhaber eines öffentlichen Amtes, zumeist einem Beamten, in der Nähe seiner Dienststelle unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen wird. Die Dienstwohnung wird nach Anordungung durch den Bediensteten bezogen. Das Benutzungsrecht beruht auf der öffentlich-rechtlichen Zuweisung und nicht auf einem Mietvertrag. Der Dienstherr kann die Zuweisung widerrufen. Entzogen werden kann die Wohnung dem Bewohner aber erst, wenn eine angemessene Ersatzwohnung vorhanden ist. Aus der Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten ergibt sich, dass die Wohnung sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und vom Dienstherrn erhalten wird. Die Dienstwohnung unterscheidet sich von der Werkswohnung, die durch ein privates Unternehmen unterhalten wird.
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