- Abfallverzeichnisverordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über das
Europäische AbfallverzeichnisKurztitel: Abfallverzeichnis-Verordnung Abkürzung: AVV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht FNA: 2129-27-2-14 Datum des Gesetzes: 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3379)Inkrafttreten am: 1. Januar 2002 Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1619, 1623)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Februar 2007
(Art. 16 G vom 15. Juli 2006)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallkatalogs erlassen (siehe auch Abfallartenkatalog).
Das Gesetz besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Der § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit.
Die Bezeichnung erfolgt nach § 2 i. V. m. dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6).
Innerhalb von § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen "*"). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Weblinks
- Text der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Entscheidung (EG) der Kommission vom 16. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung (EG) 2000/532 (Europäische Abfallverzeichnisverordnung)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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