Flurstückszerlegung

Flurstückszerlegung

Als Flurstückszerlegung bzw. Flurstücksverschmelzung wird eine Zerlegung bzw. Verschmelzung von Flurstücken bezeichnet.

Flurstückszerlegung

Bei der Flurstückszerlegung wird ein bestehendes Flurstück katasterrechtlich in mehrere selbständige Flurstücke aufgeteilt. Aufgrund der Funktion des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke ist die Flurstückszerlegung Voraussetzung für eine vom Grundstückseigentümer beabsichtigte grundbuchliche Teilung, in der Regel mit dem Ziel der Abschreibung einer Grundstücksteilfläche.

Flurstücksverschmelzung

Bei der Flurstücksverschmelzung werden mehrere Flurstücke zu einem selbständigen Flurstück zusammengefasst. Flurstücke können verschmolzen werden, wenn sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden und sie unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, also im Grundbuch als ein Grundstück geführt werden und gleiche Belastungsverhältnisse vorliegen.

Vorgang

Flurstück werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist, von Amts wegen entweder durch Zerlegung oder Verschmelzung (Veränderungen in der geometrischen Form der Flurstücke) gebildet. Die Flurstücksbildung von Amts wegen beschränkt sich auf die Zerlegung langgezogener Weg-, Graben- und Straßenflurstücke oder auf Flurstücksflächen unterschiedlicher Nutzung.

Die durch Zerlegung oder Verschmelzung gebildeten Flurstücke entstehen durch ihre Übernahme in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters mit ihren neuen Bezeichnungenund Begrenzungen. Diese Veränderungen am Flurstücksbestand sind definitive Maßnahmen. Im Gegensatz zu den korrespondierenden grundbuchlichen Gegenstücken Teilung (§ 19 Abs. 1 Baugesetzbuch) sowie Vereinigung und Bestandteilszuschreibung (§ 890 BGB) greifen sie nicht rechtsändernd in den im Grundbuch gebuchten Grundstücksbestand ein und sind daher grundbuchrechtlich nur tatsächlicher Natur.

Seitdem das Liegenschaftskataster auch der räumlichen Abgrenzung von Rechten an Grundstücken dient (die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten in der Regel als Grundstücksgrenzen), ist in den meisten landesgesetzlichen Vorschriften für die Flurstücksbildung durch Zerlegung zwingend das Vermessungsgebot begründet worden. Grundsätzlich jedoch sollen Flurstücke nur aufgrund einer Liegenschaftsvermessung zerlegt werden. Mit der Liegenschaftsvermessung werden definitionsgemäß die neu zu bildenden Flurstücke in ihrer geometrischen Form eindeutig festgelegt, die bestehenden und neuen Flurstücksgrenzen an das amtliche Lagebezugssystem abgeschlossen, womit für die neuen Flurstücke der Raumbezug hergestellt wird und sie somit als Teile der Erdoberfläche bestimmt werden.


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