- Hand wahre Hand
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Hand wahre Hand ist eine hochmittelalterliche Rechtsregel:
Der Eigentümer einer beweglichen Sache, der diese einem anderen anvertraut hat, kann diese nur von ihm, nicht von einem Dritten heraus verlangen.
Diese Rechtsregel ist seit den 14. Jahrhundert in verschiedenen norddeutschen Rechtsquellen belegt, der dazugehörige Rechtsgedanke findet sich bereits im Sachsenspiegel, Landrecht II, § 60 I. Daneben kennen andere mittelalterliche Rechtsquellen auch die gegenteilige Lösung. Die Germanische Herkunft des Satzes ist zweifelhaft.[1] [2]
Einzelnachweise
- ↑ R. Hübner, Deutsches Privatrecht, 5. Aufl. 1930, Seite 433 ff.
- ↑ E. Anners, Hand wahre Hand, Lund 1952
Literatur
- Informationen zu Hand wahre Hand im BAM-Portal
- Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche
- Jörn C. Engstfeld: Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert. Reihe Rechtswissenschaften 12, Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISSN 978-3-8288-8362-8 (Die historische Entwicklung vom römischen Recht bis zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die von dem Gegensatz zwischen dem römischen Vindikationssprinzip und dem deutschrechtlichen Grundsatz „Hand wahre Hand“ geprägt wird.).
- Andrea Korte-Böger; Hochschulschrift Marburg, Univ., Diss., 1981 (Hrsg.): Anwendung und Verbreitung des Rechtssatzes "Hand wahre Hand" im mittelalterlichen deutschen Privatrecht. Marburg 1981, S. 120 Seiten.
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