Hessische Rettungsmedaille

Hessische Rettungsmedaille
Die Hessische Rettungsmedaille (Vorderseite)

Die Hessische Rettungsmedaille wurde am 11. Juli 1953 mit dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten durch den Hessischen Landtag gestiftet. Damit war die Hessische Rettungsmedaille eine der ersten Landesauszeichnungen überhaupt, die nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, gestiftet worden sind.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzesinhalt

Die Hessische Rettungsmedaille stellt eine staatliche Anerkennung dar, die an Personen verliehen werden kann, die unter eigener Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder drohende erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit abgewendet haben.[1] Liegen die Voraussetzungen für eine Verleihung der Rettungsmedaille nicht vor, bzw. ist der Retter bereits im Besitz der Hessischen Rettungsmedaille, so tritt an die Stelle der Verleihung eine öffentliche Belobigung.[2] Neben der Rettungsmedaille und der öffentlichen Belobigung kann auch eine Geldbelohnung gewährt werden.[3] Personen, denen jedoch aus „beruflichen“ Gründen der Schutz von anderen Leben anvertraut ist, wird diese Anerkennung nur gewährt, wenn sie bei der auszuübenden Rettungstat ihr Durchschnittmaß erheblich der ihnen ohnehin obliegenden Pflichten überschritten haben. Über die letztendliche Verleihung der Medaille oder der öffentlichen Belobigung entscheidet der Ministerpräsident nach freien Ermessen.[4] Der Beliehene erhält mit Aushändigung der Rettungsmedaille eine Urkunde, bei einer öffentlichen Belobigung wird sein Name im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben.[5] Das Land Hessen hat für Rettungstaten, die nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (11. Juli 1953) geregelt, dass die in der Zwischenzeit ausgeübten Rettungstaten auch rückwirkend berücksichtigt werden können und zwar auch dann, wenn für diese Rettungstat bereits eine staatliche Anerkennung oder Belobigung erfolgt ist.[6]

Aussehen und Material

Die Hessische Rettungsmedaille ist versilbert und hat einen Durchmesser von 25mm. Auf ihrer Vorderseite ist mittig erhaben das Staatswappen des Landes Hessen zu sehen unter dem der Schriftzug: HESSEN in Großbuchstaben zu lesen ist. Rückseitig ist zentriert der Schriftzug: Für Rettung aus Gefahr zu lesen, welcher von einem Eichenlaubkranz umfasst ist. Die Rettungsmedaille wird, wie ihr Vorbild von 1833, an einem orange-weißfarbenen Band getragen, welches von einem schmalen weißen Rand gesäumt ist.

Weblinks

Siehe auch

Referenzen

  1. § 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, Geschäfts- und Verordnungsblatt von Hessen S.123
  2. § 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, Geschäfts- und Verordnungsblatt von Hessen S.123
  3. § 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, Geschäfts- und Verordnungsblatt von Hessen S.123
  4. § 4 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, Geschäfts- und Verordnungsblatt von Hessen S.123
  5. § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, Geschäfts- und Verordnungsblatt von Hessen S.123
  6. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, Geschäfts- und Verordnungsblatt von Hessen S.123

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