Cc-by-nd

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Logo der Creative Commons

Creative Commons (englisch, „schöpferisches Gemeingut, Allmende“) ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mittels derer Autoren an ihren Werken, wie zum Beispiel Texten, Bildern, Musikstücken usw., der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen können. Anders als etwa die von der Freie-Software-Gemeinde bekannte GPL sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, deren Schutz sich aus dem Urheberrecht ableiten lässt. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: von Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk in die Public Domain stellen, das heißt, bei denen auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Schild an einem Lokal im spanischen Granada, in dem nur CC-lizenzierte Musik zu hören ist, Aufnahme 2006

Idee, Prinzip und Konzept von Creative Commons wurden 2001 in den USA entwickelt, maßgeblich von Lawrence Lessig, Rechtsprofessor an der Stanford Law School. Den traditionellen eher restriktiven Urheberrechten wird ein Modell gegenüber gestellt, das sich an den Grundwerten von Offenheit und Teilhabe orientiert. Kreativen, Kultur- und Medienschaffenden sowie Wissenschaftlern wird damit ein Werkzeug zur Verfügung gestellt, um selbst bestimmen zu können, was sie mit ihren Werken machen und wie sie diese verwerten wollen. Mit modulartigen Lizenzen unter dem Motto „some rights reserved“ – zwischen strengem Copyright „all rights reserved“ und public domain „no rights reserved“ – können Urheber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen und weiter verwendbar machen wollen.

Im Rahmen der Initiative wurden mehrere Open-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright der Vereinigten Staaten bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter Creative Commons International: Germany dokumentiert; Legal Project Lead für den deutschen Rechtsraum sind seit Februar 2007 die Europäische EDV-Akademie des Rechts und das Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Public Project Lead und damit verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und Communitybuilding in Deutschland ist die Berliner Agentur newthinking communications. Creative Commons Austria ist im Aufbau, ebenso Creative Commons Switzerland.

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Entscheidungsfragen stellen lassen:

Daraus ergaben sich zwölf Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit „nein“ auf die erste Frage und auf die zweite und dritte mit „ja“, so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man auf die erste und zweite Frage mit „ja“ und auf die dritte mit „nur bei Verwendung derselben Lizenz“, erhält man etwas sehr Ähnliches zur GPL.

Die Frage nach der Nennung des Urhebers wurde mit der Version 2.0 der Lizenzen abgeschafft – die Nennung ist jetzt immer Pflicht.

Die Rechte-Module

Icon Kurzform Name des Moduls Erklärung (stark verkürzt)
  by Namensnennung Der Name des Autors muss genannt werden.
  nc Nicht kommerziell Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird.
  nd Keine Bearbeitung Das Werk darf nicht verändert werden.
  sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen Das Werk muss – auch nach Veränderungen – unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

Die sechs aktuellen Lizenzen

Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen (Unported) Lizenzbedingungen (Deutschland)
  by Namensnennung Version 3.0 Version 3.0
    by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
(ähnlich zur GFDL, allerdings derzeit noch inkompatibel)
Version 3.0 Version 3.0
    by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung Version 3.0 Version 3.0
    by-nc Namensnennung, nicht kommerziell Version 3.0 Version 3.0
      by-nc-sa Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 3.0 Version 3.0
      by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung Version 3.0 Version 3.0

Neuere Lizenzen

Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen
    Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt Version 1.0
      NonCommercial Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt, nicht kommerziell Version 1.0
      Music Sharing Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung Version 3.0

Sampling-Lizenzen

Die Sampling-Lizenzen (angepasst für die Vereinigten Staaten und Brasilien) wurden in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil, Minister für Kultur in Brasilien und bekannter Musiker, entwickelt.

Die Nutzung zu Werbezwecken wird von allen drei Varianten ausgeschlossen.

Music Sharing License

Die Music-Sharing-Lizenz ermöglicht Musikern, ihre eigene Musik, für die sie das Copyright behalten, zum Herunterladen, zum Dateitauschen und für Webcasting freizugeben, nicht aber zum Verkauf, zur Erweiterung oder um sonst irgendeinen kommerziellen Nutzen daraus zu ziehen.

Entwicklungsländer

Die neueste Lizenz ist die „Developing Nations License“, welche Entwicklungsländern Veränderungen und Verarbeitungen (Derivate) jeder Art erlaubt. Entwicklungsländer sind in diesem Zusammenhang solche, die von der Weltbank nicht als „high-income economy“ eingestuft werden. Benutzer aus Industriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das Leserecht zu. (gilt als eingestellt)

Ältere Lizenzen

In neueren Lizenzen ist eine Namensnennung (cc-by) zwingend notwendig. In älteren Lizenzen (Version 1.0) war das noch nicht so. Weiter wurden die Lizenzen eingestellt, die nicht-kommerzielle Kopien verbieten. Dazu gehören die Sampling und die DevNations Lizenz.

Diese Lizenzen sind weiterhin gültig. Neue Werke sollten jedoch nicht mehr unter diesen Lizenzen lizenziert werden.[1]

  Icons   Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen Grund für die Einstellung
  nd Keine Bearbeitung Version 1.0 keine Nachfrage
    nd-nc keine Bearbeitung, nicht kommerziell Version 1.0 keine Nachfrage
  nc Nicht kommerziell Version 1.0 keine Nachfrage
    nc-sa Nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 1.0 keine Nachfrage
  sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (ähnlich zur GPL, allerdings inkompatibel) Version 1.0 keine Nachfrage
    DevNations Namensnennung erforderlich, gilt nur in Entwicklungsländern Version 2.0 keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung
     Sampling Namensnennung erforderlich, verbietet Vervielfältigen des Werkes, Wiederverwendung von Teilen des Werkes (bei Film oder Musik) oder als Teil eines neuen Werkes (bei Bildern) erlaubt Version 1.0 keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung

Lizenzbedingungen

Die Lizenzbedingungen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Dokumenten bereitgestellt:

  • Kurzversion für Laien, welche die maßgeblichen Grundgedanken der „Version für Juristen“ enthält (international gleich).
    Eine Laien-Version gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer prägnant den rechtmäßigen Rahmen seiner Nutzung schnell erfassen kann. Nicht jedem Benutzer einer Tauschbörse ist es zuzumuten, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Allein rechtlich maßgeblich ist jedoch die „Langversion“.
  • Langversion der Lizenz, als juristischer Volltext.
    Diese Juristen-Version ist allein maßgebend und entsprechend auf die nationalen Rechtsordnungen (Vereinigte Staaten, Deutschland, Frankreich etc.) angepasst. Alle auf die jeweiligen staatlichen Rechtssysteme angepasste Versionen werden jedoch von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese sind in der Kurzversion zusammengefasst. Folglich ist die Kurzversion immer gleich, egal welche Staatsversion gilt.
  • Metadaten im RDF-Format, sodass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (international gleich).

Es wird ein Set von verschiedenen CC-Lizenzen bereitgestellt:

  1. Die Lizenz gilt für ein bestimmtes Werk. Dadurch kann auf die spezifischen Besonderheiten des Werks (Homepage, also Text; Audio, Video, Bild) eingegangen werden. Die Lizenz ist damit sicherer, kann rechtlich nicht so leicht angegriffen werden.
  2. Die Lizenz ist auf ein bestimmtes Rechtssystem angepasst. Ist das Werk amerikanisch, so wird die amerikanische Version angewandt. Ist das Werk deutsch, so wird das deutsche Recht angewandt. Alle staatlichen Versionen der gleichen Lizenz werden vom gleichen Inhalt getragen. Diese sind unter anderem Veränderbarkeit, Erlaubnis der kommerziellen Nutzung oder nicht, etc. Dieses Vorgehen ist nötig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.
  3. Die Lizenz ist abgestuft. Je nachdem, was der Urheber freigeben will, ist die Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte der Urheber etwas dagegen haben, dass sein Buch von einem fremden Verlag millionenfach verkauft wird, ohne dass er auch nur einen Cent vom Verlag erhält. Dann kann er per Lizenz die kommerzielle Nutzung seines Werks ausschließen.

(Inter-)Nationalisierung

Da das Urheberrecht in vielen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird, existieren für viele CC-Lizenzen auf das lokale Rechtssystem zugeschnittene Versionen.

Seit dem 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen für Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen für Deutschland und die Niederlande. Die deutschen Creative Commons-Lizenzen in der Version 3.0 sind am 24. Juli 2008 erschienen.[2]

Seit dem 26. Mai 2006 ist auch eine Schweizer Version der CC-Lizenzen verfügbar.

Projekte

BBC-Archiv

Das derzeit größte Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plant die BBC mit einem riesigen Filmarchiv – Creative Archive, das online zugänglich gemacht werden soll. Das Archiv gibt es inzwischen, aber noch ohne BBC-Inhalte. Dabei hilft Lessig beim Entwickeln des Lizenzgerüsts: Britische Fernsehgebührenzahler werden die Filme im nicht-kommerziellen Rahmen bearbeiten und weiterverteilen dürfen.[3]

Open Choice

Durch den Umbruch der Open-Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, bietet der Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen [4].

CC Plus

CC+ Lizenzfeld

CC+ ist ein Protokoll, das die Erteilung von zusätzlichen Rechten, die über die Creative-Commons-Lizenz hinausgehen, maschinell abhandeln kann. Das Projekt soll den Einsatz von Creative-Commons-Lizenzen im kommerziellen Bereich erleichtern. Eine Möglichkeit wäre die kommerzielle Nutzung eines nur für nicht-kommerziellen Nutzen freigegebenen Werks oder eine Implementierung des Street Performer Protocols. CC+ benutzt ccRel, ein etabliertes Verfahren zur Kennzeichnung von CC-lizenziertem Inhalt.

CC Zero

CC0 ist ein Protokoll zum Veröffentlichen von gemeinfreien Werken. Anwender sollen prüfen können, ob ein Werk gemeinfrei ist, oder können ihre eigenen Werke in die Gemeinfreiheit überführen. Dieses Projekt soll als Ersatz für die derzeitige Public Domain Lizenzierung verwendet werden und befindet sich seit dem 16. Januar 2008 in der Beta-Phase [5]

Founders’ Copyright

Neben den Lizenzen stellt Creative Commons eine besondere Möglichkeit des amerikanischen Rechts zur Verfügung: Das sogenannte „Founders’ Copyright" (gilt nur für die amerikanische CC-Lizenz). Es ist ein noch anwendbares US-Copyright der Vereinigten Staaten von 1790. Daraus folgt eine Wirkungsdauer von 14 Jahren, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden kann. Dann gilt das Werk als gemeinfrei. (Zum Vergleich: das heutige Urheberrecht gilt lebenslang plus 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Des Weiteren gibt es in den Vereinigten Staaten für Firmen die Möglichkeit, ein Copyright über 95 Jahre zu besitzen.)[6]

Auszeichnungen

  • Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie „Net Vision“ ausgezeichnet.

Kritik und Vorurteile

Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorurteile an Lizenzen des Creative-Commons-Projektes:

  • Laien-Kurzfassung reicht zum Verständnis nicht aus. Um die gewährten Rechte (zum Beispiel Veränderung, Weitergabe) des Werks umfassend verstehen zu können, bedarf es weiterer Lektüre, die dann viele Benutzer nicht mehr wahrnehmen.
  • Fehlende Verträglichkeit zu anderen Copyleft-Lizenzen: Problem ist hierbei die Klausel, dass veränderte Versionen nur unter derselben Lizenz (ggf. unter jeweils höherer aktueller Version der Lizenz) veröffentlicht werden dürfen. Dieses Verfahren nennt sich üblicherweise „Copyleft" (in CC-Terminologie jedoch „Share Alike“) und dient dazu, die Freiheit veränderter Versionen zu bewahren. Hat man jedoch zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen (etwa GNU GPL und Creative Commons), so ist es unmöglich, diese Werke zu etwas Neuem zu rekombinieren und das Resultat rechtmäßig zu verbreiten. Jede Lizenz für sich beansprucht ihre alleinige Geltung und schließt die andere Lizenz aus. Eine mögliche Lösung wäre, dass der Bearbeiter, der die beiden Werke zusammenführt, ein Wahlrecht hat, welche der alternativen Lizenzen gelten soll. Jedoch sind GNU FDL und CC in ihrem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich. GNU FDL schließt bestimmte Rechte aus, die in CC eingeschlossen sind und umgekehrt.
  • Verträglichkeitsprobleme auch innerhalb von Creative Commons: Beim „Share-Alike“-Attribut (sa) kann es auch innerhalb von Creative-Commons-Projekten zu Problemen kommen, wenn gewisse verwendete Inhalte kommerzielle Nutzung nicht ausschließen (also etwa „by-sa“), aber das Gesamtprojekt kommerzielle Nutzung ausschließt (oder umgekehrt), denn „Share Alike“ impliziert, dass jeweils exakt dieselben Attribute für das Endprodukt auch wieder gelten. Inhalte die „by-sa“ bzw. „by-nc-sa“ sind, lassen sich somit nicht einfach mischen.
  • No Derived Work nicht trivial zu verstehen: Obwohl schon für nicht mit Creative Commons getaggte Musik, eine gewisse Meinung herrscht, dass diese im Sinne der Schaffung eines neuen Gesamtwerkes, für die Vertonung von Filmen unter gewissen Umständen nutzbar sein kann, schließt das „No Derived Work“-Attribut (nd) diese Rechte explizit aus. Eine Unterscheidung zwischen dem Modifizieren des Liedes und der Verwendung für die Vertonung von Filmen, ist durch Creative-Commons-Attribute dabei nur bei Nutzung der Sampling-Lizenzen möglich, die aber für Musikstücke so gut wie nicht verwendet wird, sondern vor allem bei "Klängen" und "Soundsamples" verbreitet ist, die als Einzelfragmente etwa zur Schaffung von Klanglandschaften dienen können.
  • Die Free Software Foundation erkennt CC-BY v2.0 und CC-BY-SA v2.0 als freie Lizenz (für andere Werke als Software oder dessen Dokumentation) an. [7]. Jedoch wurde das Projekt von Richard Stallman heftig kritisiert, da Lizenzen veröffentlicht wurden, die keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung zuließen. (CC-Sampling, CC-DevNations) [8] Creative Commons stellte daraufhin die in Frage kommenden Lizenzen ein.[9]

Urteile

Adam Curry, ein Pionier des Podcasting, veröffentlichte in der Web 2.0 Community Flickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederländische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos für einen Bericht über Currys 15-jährige Tochter. Am 9. März 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren Verstößen zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro je Bild, zu zahlen an Curry. [10] Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde erstmals die Gültigkeit von Creative Commons bestätigt (LJN: AV4204, Rechtbank Amsterdam, 334492 / KG 06-176 S).

Ein weiteres Urteil wurde in Spanien gefällt. Dort hatte die spanische Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores gegen einen Barbesitzer geklagt. Da dieser aber nur Musik spielte, die unter CC-Lizenz stand, bekam er Recht (Artikel auf Deutsch und Urteil auf Spanisch). Die Rechte der Verwertungsgesellschaften erstrecken sich daher nicht auf nicht-proprietäre Inhalte.

Im August 2008 bestätigte das United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) Verstöße gegen die Bedingungen freier Lizenzen als Urheberrechtsverletzung. (Jacobsen vs. Katzer, „JMRI Project license“). [11]

Neben den Urheberrechten ist zusätzlich noch (in Deutschland) das Recht am eigenen Bild zu prüfen. [12].

Siehe auch

Quellen

  1. offiziell als Eingestellt geltende CC Lizenzen (englisch)
  2. de.creativecommons.org:Deutsche Creative Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfügbar
  3. [1]
  4. „Springer Open Choice License“ (by-nc 2.5)
  5. Öffentliche Diskussion über CC Zero
  6. Founders’ Copyright
  7. Erklärung der FSF für die Lizenzierung von anderen Werken als Software oder Dokumentation
  8. Free Software Foundation blog
  9. http://creativecommons.org/weblog/entry/7520
  10. Weblogkommentar
  11. ROBERT JACOBSEN v.MATTHEW KATZER and KAMIND ASSOCIATES, INC. (doing business as KAM Industries) (PDF), United States Court of Appeals for the Federal Circuit
  12. Kommerzielle Verwendung von Flickr-Bildern

Weblinks

Offizielle Websites

Standpunkte

Literatur

Erklärungen


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