Leistungserbringungsrecht

Leistungserbringungsrecht

Das Leistungserbringungsrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts. Es bildet die rechtliche Grundlage der vertraglichen Regelungen zwischen Sozialleistungsträgern und den gemeinnützigen oder privaten Trägern, die Leistungen ausführen. Dabei werden Leistungsansprüche von Hilfsbedürftigen gegenüber den Sozialleistungsträgern erfüllt. Es entsteht ein sogenanntes Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis zwischen

  1. dem Sozialleistungsträger,
  2. der Einrichtung und
  3. dem Hilfsbedürftigen/Sozialversichterten.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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