Neuheitsschonfrist

Neuheitsschonfrist

Als Neuheitsschonfrist bezeichnet man im gewerblichen Rechtsschutz den Zeitraum, in dem eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldung noch die Anforderung der Neuheit erfüllt, obwohl der jeweilige Schutzgegenstand bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

In Deutschland gilt für Patente der absolute Neuheitsbegriff, das heißt patentierbar sind nur Erfindungen, die zum Zeitpunkt der Patentanmeldung der Öffentlichkeit unbekannt sind. Da Öffentlichkeit immer dann gegeben ist, wenn es sich um einen nicht begrenzten Personenkreis handelt, ist jede Form von Publikation, auch und besonders graue Literatur, Werbeprospekte etc. bei Patentanmeldungen Neuheitsschädlich. Für Gebrauchsmuster gilt der relative Neuheitsbegriff mit einer Neuheitsschonfrist von 6 Monaten, für Geschmacksmuster von 12 Monaten. Das bedeutet, dass Gebrauchs- und Geschmacksmuster auch dann noch erteilt werden, wenn der Schutzgegenstand seit höchstens 6 beziehungsweise 12 Monaten der Öffentlichkeit bekannt ist.

In anderen Ländern, etwa den Vereinigten Staaten gibt es auch für Patente eine Neuheitsschonfrist. In den USA wird sie grace period genannt und beträgt 12 Monate.

Vor 1978 gab es auch in Deutschland für Patente eine Neuheitsschonfrist, die im Zuge der europäischen Harmonisierung abgeschafft wurde. Mittlerweile wird die Anforderung der absoluten Neuheit von etwas mehr als der Hälfte der patentaktiven Wissenschaftler (siehe den Schlussbericht des BMBF) als Innovationshindernis gesehen, insbesondere mit dem Argument, dass für Wissenschaftler einen Zielkonflikt zwischen Publikationszwang und Patentanmeldung besteht.

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