- Abschreibung für Abnutzung
-
Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; handelsrechtlich Abschreibungen) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.
Abgrenzung
Die Absetzung für Abnutzung wird geprägt durch das Einkommensteuergesetz, das diesen Begriff synonym zur Abschreibung verwendet, die in der Betriebswirtschaft gebräuchlich ist. Während allerdings betriebswirtschaftlich jede Wertminderung als Abschreibung bezeichnet wird, unterscheidet das Steuerrecht die folgenden Varianten:
- die handelsrechtlich planmäßig angesetzte Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt
- die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen entsprechen der steuerlichen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
- die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen entsprechen der steuerlichen Teilwertabschreibung
- die Sammelabschreibung nach § 6 Abs.2a EStG (seit 2008).
Arten der Absetzung für Abnutzung
Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:
- Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
- betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:
AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)
Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Zu unterscheiden ist dabei der Abschreibungssatz (jährlicher Abschreibungsprozentsatz, der sich aus der Rechnung 100 Prozent: Nutzungsjahre ergibt) und der Abschreibungsbetrag (Anschaffungswert: Nutzungsdauer), wobei die Nutzungsdauer gesetzlich vorgeschrieben ist.
AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)
Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge ist die geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.
Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.
Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen und 20 % nicht übersteigen. Als konjunkturpolitische Maßnahme hat der Gesetzgeber für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine degressive Abschreibung mit dem dreifachen linearen Satz, höchstens 30 % zugelassen.
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von EIN bis ZEHN Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für Investitionen zwischen dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 somit 30 %. Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.
Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich zweckmäßigerweise dann, wenn die degressiven Abschreibungsbeträge kleiner sind als die entsprechenden linearen Abschreibungsbeträge. Dieser Wechsel liegt bei Gütern mit einer Abschreibungsdauer von 10 Jahren meist ungefähr bei der Hälfte der gesamten Nutzungsdauer, weswegen als Faustregel der Wechsel oft nach der halben, laut AfA-Tabelle angegebenen, Gesamtnutzungsdauer erfolgt. Es sollte im Einzelfall entschieden werden, wann dieser Wechsel sinnvoll ist.
Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht geometrisch-degressiv abgeschrieben werden. Eine Abschreibung erfolgt nur linear oder als außerplanmäßige Abschreibung.
Zum 1. Januar 2008 wurde die degressive AfA für neu angeschaffte Güter abgeschafft (§ 7 Abs.2, § 52 Abs.21a EStG). Dies bedeutet aber nicht, das mit dem Stichtag 1. Januar keine degressive AfA mehr möglich ist. Entscheidend ist der Lieferzeitpunkt: War dieser vor dem 1. Januar 2008 kann unter Beachtung der Abschreibungsgrundsätze weiterhin degressiv abgeschrieben werden.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets‚ Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung‘“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S.2896) wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder herstellt worden sind. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5fache der linearen Abschreibung, jedoch höchstens 25 %.
Beginn und Ende der AfA
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben (§ 7 Abs.1 S.4 EStG). Für jeden angefangenen Monat ist 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen (z. B. bei Anschaffung am 20. September 4/12: Sep/Okt/Nov/Dez). Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die Nutzungsdauer vorgegeben wird. Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig, beispielsweise durch Verkauf, und innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheidet, ist für jeden vollen Monat 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen.
AfA für Gebrauchtgüter
Prinzipiell sind gebrauchte Güter über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigen die Anschaffungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgutes 150 € (bis 31. Dezember 2007: 410 €) nicht, können sie auch als Geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.
Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchter Kraftfahrzeuge gebildet:
Für diese ist die Restnutzdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1993, BStBl. 1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die „gewöhnliche“ Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle - Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als sechs Jahre ist, wird man ohne besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von zwei bis drei Jahren annehmen.
Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom 17. April 2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km festgestellt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).
Beispiele
zur linearen AfA
Der selbständige Softwareentwickler St. kauft im Januar 05 eine neue Computeranlage für sein Unternehmen. Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer 2.700 €. Nutzungsdauer der Computeranlage drei Jahre, ergibt einen Abschreibungssatz von 33 1/3 %. Der Jahresbetrag der Abschreibung beträgt demgemäß 900 €.
St. kann folgende Absetzung für Abnutzung vornehmen:Anschaffungskosten: 2.700 € AfA im Jahr 2005: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 € Restwert am 31. Dezember 2005: 1.800 € AfA im Jahr 2006: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 € Restwert am 31. Dezember 2006: 900 € [AfA im Jahr 2007: 899 € = 33 1/3 % von 2.700 €] [Restwert am 31. Dezember 2007: 1 € (Erinnerungswert, s. u.)]
Den Erinnerungswert gibt es nicht mehr! Somit ist die Abschreibung am 31. Dezember 2007 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €
Kauft St. die Computeranlage erst im Oktober 05 sieht die Entwicklung so aus:
Anschaffungskosten: 2.700 € AfA im Jahr 2005 3/12 von 900: 225 € = AfA nur für 3 Monate Restwert am 31. Dezember 2005: 2.475 € AfA im Jahr 2006: 900 € Restwert am 31. Dezember 2006: 1.575 € AfA im Jahr 2007: 900 € Restwert am 31. Dezember 2007: 675 € AfA im Jahr 2008: 675 € Restwert am 31. Dezember 2008: 0 €
Früher wurde 1 Währungseinheit (WE) als Erinnerungswert geführt. Dadurch löste der spätere Abgang eines Wirtschaftsgutes (WG) eine Bewegung aus. Irgendwann wurden jedoch im Anlagespiegel die Anschaffungskosten mit aufgenommen. Dadurch ist der Erinnerungswert nicht mehr erforderlich. So lange das WG noch vorhanden ist, sind die entsprechenden Anschaffungskosten im Anlagespiegel enthalten. Fällt das WG weg, so wird im Anlagespiegel die AHK als Abgang ausgewiesen. Dadurch ist auch bei einem Buchwert von 0 WE der Abgang ersichtlich.
zur degressiven Abschreibung
Der Unternehmer St. schafft im Januar 2009 für sein Büro einen Schreibtisch an. Anschaffungskosten 1.800 €. Nutzungsdauer zehn Jahre. Abschreibungssatz demgemäß 10 %. St. nimmt in diesem Fall die degressive Abschreibung in Anspruch. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz jeweils auf den Restwert angewendet. Der Abschreibungssatz darf in diesem Fall 2 1/2 fach so hoch sein wie bei der linearen Abschreibung (s. o.), allerdings nicht höher als 25 %. Für nach dem 31. Dezember 2011 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht mehr zulässig.
Anschaffungskosten: 1.800,00 € AfA im Jahr 2009: 450,00 € = 25 % von 1.800,00 € Restwert am 31. Dezember 2009: 1.350,00 € AfA im Jahr 2010: 337,50 € = 25 % von 1.350,00 € Restwert am 31. Dezember 2010: 1.012,50 € AfA im Jahr 2011: 253,13 € = 25 % von 1,012,50 € Restwert am 31. Dezember 2011: 759,37 € AfA im Jahr 2012: 189,84 € = 25 % von 759,37 € Restwert am 31. Dezember 2012: 569,53 € AfA im Jahr 2013: 142,38 € = 25 % von 569,53 € Restwert am 31. Dezember 2013: 427,15 € AfA im Jahr 2014: 106,79 € = 25 % von 427,15 € Restwert am 31. Dezember 2014: 320,36 €
Da bei der degressiven Abschreibung nie voll abgeschrieben werden kann, ist es gestattet zur linearen Abschreibung zu wechseln und von da an jedes Jahr den gleichen Betrag vom Restwert zum Zeitpunkt des Wechsels abzuschreiben
Jetzt ist ein Wechsel zur linearen AfA angebracht. D.h. Restbuchwert durch Restlaufzeit
320,36 €: 4 Jahre = 80,09 € pro Jahr
Weitere Sonderregelungen
- geringwertiges Wirtschaftsgut
- Sonderabschreibung
- Investitionsabzugsbetrag
- Teilwertabschreibung
- außerordentliche Abschreibung
- Staffelabschreibung
Regelungen des schweizerischen Steuerrechts
In der Schweiz publiziert die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Höchst-Abschreibungssätze, die zu beachten sind. In den Dokumenten, welche für die speziellen Branchen zur Verfügung gestellt werden, sind sowohl die linearen als auch die degressiven Sätze aufgeführt.[1] Diese Abschreibungssätze sind schweizweit gültig, die Kantone können aber vereinzelt von diesen Bestimmungen abweichen.
Betriebswirtschaftliche Abschreibung
Im internen Rechnungswesen, der Kostenrechnung und Controlling wird die Abschreibung genannte Wertminderung verursachungsgerecht verrechnet. Hier können sich entscheidende Unterschiede zu der steuergesetzlich vorgegebenen AfA ergeben.
Fußnoten
Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.