Rückzoll

Rückzoll

Als Rückzoll oder auch Rücksteuer, englisch drawback, wird die Erstattung eines Zolls bezeichnet. Ein Rückzoll kann etwa gewährt werden, wenn eine zoll- oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet, z. B. wenn er reexportiert wird, statt in den inländischen Verbrauch überzugehen.[1]

Einzelnachweise

  1. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, 5. Auflage, Band 2, Leipzig 1911, S. 568.

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  • Rückzoll — Rückzoll, die Zurückerstattung von Eingangszöllen für die aus dem Auslande eingeführten, aber in ein fremdes Zollgebiet wieder ausgeführten Waaren …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rückzoll — Rückzoll, s. Rücksteuer …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Rückzoll — Rụ̈ck|zoll 〈m. 1u〉 bei der Ausfuhr von Waren rückerstatteter Zoll, der bei der Einfuhr der dafür benötigten Rohstoffe erhoben worden war …   Universal-Lexikon

  • Drawback — (engl., spr. Drabäck), 1) Rückzoll, Zollvergütung, welche in England bei großem Export für gewisse Artikel gewährt wird; 2) Zahlungsnachlaß …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lagerhaus — (Packhof), in Handelsstädten großes Gebäude, in welchem ankommende Kaufmannswaaren abgeladen u. einige Zeit aufbewahrt werden, weil sie entweder versendet werden sollen, od. weil die davon zu entrichtenden Abgaben nicht sogleich bezahlt werden… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ausfuhr — (Export), die nach Raum, Gewicht oder Wert bemessene Warenmenge, die ein Land an andre absetzt. Die A. wird dadurch ermöglicht, daß das ausführende Land, durch Natur oder Kulturentwickelung begünstigt, die Ware billiger herzustellen vermag als… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Drawback — (engl., spr. draobäck), Rückzoll, die Rückvergütung, die bei der Wiederausfuhr verzollter Waren entrichtet wird, im weitern Sinn jede Ausfuhrvergütung, wird gewährt bei der Ausfuhr von bereits durch innere Steuern getroffenen Waren oder von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rücksteuer — (Rückzoll), Zurückerstattung einer Steuer oder eines Zolles für den Fall, daß ein steuer oder zollpflichtiger Gegenstand einer nicht steuer oder zollpflichtigen Verwendung zugeführt wird, soz. B. wenn menschliche Genußmittel für gewerbliche oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zollrückvergütung — (Rückzoll, Ausfuhrvergütung, Exportbonifikation), s. Ausfuhr und Zölle, S. 980 …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bonifikation — (lat.), Vergütung, bes. im Zollwesen Rückzoll für wieder ausgeführte Waren (Export B., Rückzollvergütung); bonifizieren, vergüten, entschädigen …   Kleines Konversations-Lexikon

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