Access-Provider

Access-Provider

Internetdienst(e)anbieter oder Internetdienstleister (engl.: Internet Service Provider, abgekürzt ISP), im deutschsprachigen Raum auch oft nur Provider, weniger häufig auch nur Internetanbieter oder Internetprovider genannt, sind Anbieter von Diensten, Inhalten oder technischen Leistungen, die für die Nutzung oder den Betrieb von Inhalten und Diensten im Internet erforderlich sind.

Inhaltsverzeichnis

Leistungen von Internet Service Providern

Internetzugang (Konnektivität, Verbindung zum Internet)

Diese Leistung ist durch die Bereitstellung von Internet-Konnektivität, also dem Transfer von IP-Paketen in und aus dem Internet gekennzeichnet. Dieser Transfer kann z. B. über Funktechnik (z. B. Wireless Internet Service Provider), Wählleitungen, Standleitungen, Breitbandzugängen, oder wenn der Zugang z. B. für einen Server, der beim Provider steht (z. B. in einem Rechenzentrum oder einer Colocation des Providers), erbracht wird, durch einfaches Netzwerkkabel erfolgen.

Die Weiterleitung ins Internet kann dabei durch direkte Zugänge zu Internet-Knoten oder die Netze von anderen Internetdienstanbietern erfolgen.

Je nach der Rolle die das eigene Netz des Providers im Internet spielt, lassen sich Provider in diesem Segment in die Kategorien Tier-3 (kleine lokale Provider), Tier-2 (Betreiber von großen, wichtigen, überregionalen Netzwerken) und Tier-1 (Betreiber von globalen Internet-Backbones) einteilen.

Hosting

Hauptartikel: Hosting

  • Domain-Hosting (Registrierung und Anbieten einer Domain) Domain-Hosting umfasst die Registrierung und meist zusätzlich auch den Betrieb von Domains innerhalb des Domain Name Systems.
  • Server-Hosting: (Direktes Anbieten von Inhalten, Applikationen und Servern) Server-Hosting ist der Betrieb von virtuellen und dedizierten Servern, optional mit Zusatzleistungen wie Wartung und Datensicherung. Auch bei der Auswahl von Anbietern für Unternehmens-Seiten achten viele Interessenten nur auf den Preis und vergessen hierbei die Leistungen zu berücksichtigen, auf die es im Notfall ankommt. Gerade im geschäftlichen Bereich sind garantierte Reaktionszeiten, Verfügbarkeit der Systeme und Flexibilität wichtig, die von den Discountern oft nicht erbracht werden können. Hier empfiehlt es sich auf spezialisierte Anbieter auszuweichen.
  • Mail-Hosting: Unter E-Mail-Hosting versteht man das Zur-Verfügung-Stellen von E-Mail-Diensten, insbesondere eines Mailservers, auf vom Provider betriebenen Hosts. Optional kann dies auch Filterung (z. B. Spam- und Virenschutz) und ein Webinterface zur Verwaltung kundeneigener Accounts beinhalten. In Deutschland gab es 2006 etwa 3.200 Unternehmen, welche E-Mail-Dienstleistungen angeboten haben. Über 60 Prozent der Unternehmen besaßen aber weniger als 1000 Kunden und deckten damit zusammen ca. 1,28 Prozent aller Kunden ab. Zwei Prozent der Unternehmen bedienten 85,47 Prozent der insgesamt etwa 74,9 Millionen Kunden.[1]

Housing oder Colocation

Hauptartikel: Housing und Colocation

Als Serverhousing bezeichnet man die Dienstleistung eines Anbieters, der seinen Kunden ein Rechenzentrum für deren Hosts (vulgo: Server) zur Verfügung stellt. Das Housing (engl. Unterbringung) umfasst in der Regel Serverschränke oder zumindest Raumanteile darin, unterbrechungsfreie Stromversorgung, redundante Klimaanlagen, Zutrittskontrolle, Alarmanlage sowie Anbindung ans Internet.

Unter einer Colocation versteht man den angemieteten Raum oder Platz in einem Rechenzentrum, um dort eigene Hosts unterzubringen und dort zu betreiben. Kleinere Provider mieten auch oft Platz bei anderen Providern, den sie als Colocation (engl. zusätzlicher Ort) auch weitervermieten.

Verfassen oder Erzeugen von Inhalten

Der Inhalte-Anbieter (Content-Provider) kann derjenige sein, der eigene redaktionelle Beiträge und Inhalte zu Verfügung stellt oder ein entsprechendes Programm (CMS) auf Mietbasis bereit hält. Dabei ist es egal, bei welchem Provider die jeweiligen Seiten/Domains gehostet werden. Die Inhalte werden vom Content-Provider lediglich verlinkt. Vorteil dieser Möglichkeit ist es, dass der Nutzer ein CMS nutzen kann und sich nicht um einen eigenen Server kümmern muss (Supportaufwand).

Die Abhängigkeit von dem Hosting besteht darin, dass die Inhalte nur so lange zur Verfügung stehen, solange die Vertragsbeziehung mit dem Anbieter besteht. Gute Content-Provider stellen nicht nur starr vorgefertigte Templates zur Verfügung, sondern können zu jeder Seite individuelle Anpassungen vornehmen, und diese sind zu jeder Zeit erweiterbar.

Anwendungs-Anbieter

Ein Anwendungs-Anbieter (Application Service Provider) stellt Kunden spezifische Anwendungen im Internet zur Verfügung.

Providerhaftung

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Bis vor wenigen Jahren juristisch umstritten war die Haftung der Provider für rechtswidrige Inhalte auf Internetseiten, die von ihnen betrieben oder technisch betreut werden. Die Frage der Verantwortlichkeit ist mittlerweile in Deutschland durch das Telemediengesetz – TMG (§ 7 ff. TMG) geklärt, das das Teledienstegesetz – TDG (§ 8 TDG) und den Mediendienstestaatsvertrag – MDStV (§ 6 MDStV) im Jahr 2007 abgelöst hat.

Dass es in Deutschland zwei Regelwerke gab, ist auf den Streit zwischen Bund und Ländern bezüglich der Zuständigkeit für das Internet zurückzuführen, was zu einem Kompromiss geführt hatte, der im Einzelfall nicht immer eine eindeutige Zuweisung ermöglichte. Als Faustformel lässt sich festhalten: Handelte es sich um ein service-orientiertes Angebot (z. B. Online-Banking) oder den Handel mit Waren und Dienstleistungen (e-commerce), war es ein Teledienst (Bundeszuständigkeit). War der Schwerpunkt redaktioneller Natur (z. B. Online-Zeitschriften), galt der Staatsvertrag der Länder.

Beide Regelwerke sahen für die Verantwortlichkeit von Providern eine Unterscheidung nach ihren jeweiligen Funktionen vor, die auch in das Telemediengesetz übernommen wurde. Der Content-Provider ist nach den allgemeinen Gesetzen für die von ihm zu verantwortenden Inhalte voll verantwortlich, insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu Offline-Medien. Der Host-Provider muss sich für die von ihm für einen Anderen bereitgestellten fremden Inhalte verantworten, wenn er von ihrer Rechtswidrigkeit Kenntnis hat. Hat er keine Kenntnis, bzw. hat er unverzüglich die Entfernung des Inhalts veranlasst, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, haftet er nicht. Der Access-Provider vermittelt lediglich den technischen Zugang und ist damit grundsätzlich nicht verantwortlich. Eine Ausnahme sehen die Regelwerke gleichwohl vor, nämlich, wenn der Access-Provider die Durchleitung und Vermittlung der rechtswidrigen Inhalte selbst veranlasst hat bzw. mit dem Versender der rechtswidrigen Inhalte kollaboriert.

Ein weiteres rechtliches Problem ist, ob Accessprovider Auskünfte über Ihre Nutzer erteilen müssen. Die OLGe München und Hamburg haben dies im Jahr 2005 verneint, jedenfalls zivilrechtlich gibt es keinen Auskunftsanspruch. Dem Staat gegenüber – etwa bei einem Strafverfahren – müssen aber Auskünfte erteilt werden, etwa wenn die Frage auftaucht, wer wann mit welcher IP im Internet "unterwegs" war. Dies ist zur Verfolgung von Kriminalität im Internet wie Urheberrechtsverletzungen, Kinderpornografie, Beleidigungen etc. meist notwendig. Zu der Frage, ob und wann Provider Auskünfte erteilen müssen, gesellt sich die Frage, welche Daten sie überhaupt speichern bzw. vorrätig halten müssen und dürfen. Nach jetziger Rechtslage müssen sie unverzüglich alle Verbindungsdaten löschen (§ 100 TKG), so sie die Daten nicht zur Abrechnung benötigen. Bei einer Flatrate muss also immer gelöscht werden. Daran hielt sich T-Online jedoch nicht, was zum Verfahren von Holger Voss führte, das nun vom BGH für rechtskräftig erklärt wurde. Zu beachten ist auch die aktuelle Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung. Siehe dazu: Dietrich Zur Auskunftspflicht des Access-Providers nach Urheberrechtsverletzungen im Internet, GRUR-RR 2006, 145ff. Das Landgericht Karlsruhe (MMR 2008,109) hat gegen einen großen Hostprovider entschieden: "Nach Übermittlung einer gegen einen Kunden wegen beleidigender Äußerungen erlassenen einstweiligen Verfügung ist dessen Webhoster verpflichtet, dessen beanstandete Äußerung zu sperren. Dies gilt auch nach sprachlicher Veränderung der gerichtlich untersagten Äußerung, falls die inhaltliche Übereinstimmung ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar ist." Eine entsprechende Entscheidung erging unter Hinweis auf BGH "Internetversteigerung I" [2] auch durch das Amtsgericht München (Az.: 161 C 13533/08) - unveröffentlicht.

Siehe auch

Bekannte Anbieter

Deutschland

Österreich

via HSDPA auch

Schweiz

Fußnoten

  1. Marktstudie: E-Mail-Anbieter in Deutschland der Bundesnetzagentur, S. 7; http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/8091.pdf
  2. BGH Internetversteigerung I http://www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm

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