- Coming of age
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Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Neben der gesetzlichen Situation stellt die Zeit des Heranwachsens, die man auch als Coming of Age bezeichnet, eine besondere gesellschaftliche dar.
Inhaltsverzeichnis
Gesellschaftliche Situation
Coming of Age bezeichnet im englischen Sprachgebrauch den Übergang eines Jugendlichen zum Erwachsenen. Dabei kann sich je nach Gesellschaft das Alter und die Form des Übergangs unterscheiden. So gibt es neben dem Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit auch Rituale wie etwa Firmung und Konfirmation in christlichen Glaubensgemeinschaften. Da die Menschen ihre Persönlichkeit erst allmählich erreichen, vollzieht sich die Entwicklung im Allgemeinen in verschiedenen Stadien, wobei das Erreichen der sexuellen Reife (oder Eintritt in die Pubertät) als bedeutender Wendepunkt begriffen wird. In verschiedenen Gesellschaften wird von dem Heranwachsenden das Ablegen einer Prüfung oder Initiation verlangt als Beweis, dass ihre Entwicklung abgeschlossen ist. Hierzu zählt etwa der Walkabout der Aborigines.
Der Begriff findet häufige Verwendung bei Romanen (z.B. Jugendbüchern) und Filmen (z.B. Jugendfilme), um diese dahingehend zu charakterisieren, dass der Schwerpunkt der Geschichte auf der Entwicklung der (jugendlichen) Hauptperson liegt. Diese durchläuft einen Reifeprozess, der sie etwa ihr bisheriges Leben hinterfragen und reifen lässt. Dabei wird zumeist die Handlung eingesetzt, um diese Veränderung auszulösen oder zu unterstützen, sodass auf den Einsatz etwa von oberflächlichen Actionelementen zugunsten einer Dramatisierung und Psychologisierung verzichtet werden kann.
Gesetzliche Situation
Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist nach § 105 JGG begründet, wenn Reiferückstände in der Person des Heranwachsenden vorhanden sind oder die abzuurteilende Tat jugendtypische Züge aufweist. Grundsätzlich gelten dann die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes als lex specialis zum Strafgesetzbuch. Höchststrafe ist dann eine 10-jährige Jugendstrafe.
Die Entscheidung, ob ein Heranwachsender nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, entscheidet der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer als gesetzlicher Richter, die im Jugendstrafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe nimmt zu dieser Frage zuvor Stellung.
siehe auch
Literatur
- Günther, Manfred: Fast alles was Jugendlichen Recht ist (Berlin 2003)
- Hasseln, Siegrun von: Jugendrechtsberater (München 2002)
- Holm Putzke: Beschleunigtes Verfahren bei Heranwachsenden, Diss. iur. (Bochum 2003), Holzkirchen/Obb. 2004
- Pruin, Ineke Regina: Die Heranwachsendenregelung (§ 105 JGG) im deutschen Jugendstrafrecht - Jugendkriminologische, entwicklungspsychologische, jugendsoziologische und rechtsvergleichende Aspekte (Greifswald 2007)
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