- Constitutiones Regni Siciliae
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Die Konstitutionen von Melfi (lat.: Constitutiones Regni Siciliae, auch: Liber Augustalis) sind eine von Friedrich II. 1231 erlassene Gesetzessammlung für das Königreich Sizilien.
Die Konstitutionen erfüllten mehrere Funktionen. Neben dem offensichtlichen Zweck, das bis dahin nicht exakt und umfassend kodifizierte Recht Siziliens festzuschreiben, nutzte Friedrich das Gesetzeswerk vor allem als Kampfinstrument in der Auseinandersetzung mit dem Papst. Darüber hinaus stellte der Kaiser sich damit in die Tradition der römischen Kaiser, insbesondere Justinians, und legitimierte damit seinen Machtanspruch.
Auslöser für die Arbeiten an den Konstitutionen von Melfi waren Gerüchte, denen zufolge der katalanische Dominikaner Raimund von Penyafort im Auftrag des Papstes eine ähnliche Sammlung erstelle. Friedrich II. wollte ihm unbedingt zuvorkommen, um dadurch die juristische Hoheit über Sizilien zu gewinnen und sich wie andere Herrscher seiner Zeit als Gesetzgeber zu profilieren. Der Zeitdruck bei der Erstellung der Konstitutionen hatte zur Folge, dass 1232 und 1233 jeweils Änderungen an ihnen vorgenommen werden mussten. Maßgeblich daran beteiligt war wohl Petrus de Vinea.
Durchgehendes Motiv des Gesetzeswerks ist die Ausrichtung von Recht und Verwaltung auf den König und seine Beamten sowie die Sicherung der königlichen Einnahmen. Wo sie mit dem königlichen Machtanspruch nicht kollidierten, wurden die Rechte des Adels gestärkt sowie juristische Prozesse beschleunigt.
Wichtigste Einzelregelungen waren das Verbot der gewaltsamen Selbsthilfe und die Einschränkung des Gerichtswesens der Stände. Der königlichen Justiz sprach das Gesetzeswerk das alleinige Recht zur Strafverfolgung zu, auch in Fällen, die an das kirchliche Recht grenzten, beispielsweise Ehebruch, Gotteslästerung oder Glücksspiel. Im Edikt von Salerno erfolgte die gesetzliche Abgrenzung des Ärztestandes vom Apothekerwesen. Die einzelnen Regelungen wurden aus dem römischen, kanonischen, normannischen, byzantinischen und langobardischen Recht übernommen.
Soweit in den Konstitutionen nichts anderes bestimmt wurde, galten die Rechte der verschiedenen Volksgruppen uneingeschränkt weiter. Übernommen wurde die Gesetzgebung Rogers II. (Assisen von Ariano), der Könige Wilhelm I. und Wilhelm II. sowie die von Friedrich selbst verkündeten Assisen von Capua.
Literatur
- Wolfgang Stürner: Die Konstitutionen Friedrichs II. für das Königreich Sizilien. Hannover 1996. ISBN 3-7752-5470-6
- Hermann Conrad, Thea von der Lieck-Buyken u. Wolfgang Wagner (Hrsg.): Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen für sein Königreich Sizilien. Studien und Quellen zur Welt Kaiser Friedrichs II. Bd 2. Böhlau, Köln/Wien 1973 (lat. und dt.).
- Hermann Dilcher: Die sizilische Gesetzgebung Kaiser Friedrichs II. Quellen der Constitutionen von Melfi und ihrer Novellen. Studien und Quellen zur Welt Kaiser Friedrichs II. Bd 3. Böhlau, Köln/Wien 1975.
- Thea von der Lieck-Buyken: Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen für sein Königreich Sizilien. Ergänzungsband. 1.Teil: Der griechische Text. Studien und Quellen zur Welt Kaiser Friedrichs II. Bd 5,1. Böhlau, Köln/Wien 1978, 1986. ISBN ISBN 3-412-01285-8
- Anna Laura Trombetti Budriesi: Il "Liber Augustalis" di Federico II di Svevia nella storiografia. Antologia di scritti. Patròn, Bologna 1987.
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