Cybermobbing

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Unter Cyber-Mobbing, auch Cyber-Bullying oder Cyber-Stalking, versteht man die Nutzung moderner Kommunikationsmittel (z. B. dem Internet) um anderen Menschen zu schaden. Dabei werden die Opfer durch Bloßstellung im Internet, permanente Belästigung oder durch Verbreitung falscher Behauptungen gemobbt.

In letzter Zeit gewann der Begriff vor allem im Zusammenhang mit Schülern, die Videos oder Bilder von Lehrern bearbeiteten und anschließend ins Internet gestellt haben, an Bedeutung.[1] Weit verbreitet ist diese Form des Mobbings auch unter Schülern, die per Handy, Chat, sozialen Netzwerken wie SchülerVZ oder Videoportale wie You Tube oder extra erstellte Internetseiten virtuell belästigt werden. Die Betroffenen leiden daraufhin häufig an psychischen Problemen. Oftmals finden sie keine adäquate Hilfe bei Eltern oder Lehrern, da diesen die Problematik unbekannt ist.[2]

In Großbritannien wurde bereits von staatlicher Seite dagegen vorgegangen[3], auch Südkorea hat bereits ein Gesetz zu Vermeidung von Mobbing im Internet vorgelegt.[4] Ebenso führte der US-Staat Missouri 2008 ein Gesetz gegen Cybermobbing ein. [5] Dort hatte ein Suizidfall eines Teenagers weltweit große Empörung ausgelöst. [6]

Das gezielte sexuelle Belästigen von Kindern und Jugendlichen im Internet wird auch als Cyber Grooming bezeichnet. In der virtuellen Welt wird zunächst das Vertrauen mit dem Ziel ausgenutzt Straftaten an Minderjährigen wie etwa kinderpornographische Aufnahmen oder sexuellen Missbrauch zu verüben.[7] [8]

Inhaltsverzeichnis

Cyber-Mobbing gegen Lehrer

Ein Sonderfall sind Bewertungsportale wie Spickmich oder MeinProf auf denen Schüler und Studenten anonym die Arbeit ihrer Lehrer und Professoren beurteilen können. Die Meinungen zu diesen Foren sind geteilt, während manche sie lediglich als Rückmeldung der Betroffenen empfinden, fühlen sich andere durch die anonyme Kritik gemobbt. Könnten Foren eine in Schulen oder Hochschulen fehlende Feedback-Kultur ausgleichen, wäre es nicht notwendig, dass sich kritische Schüler in der Verborgenheit des Internets verstecken und ein Ventil wie spickmich wäre überflüssig.[9]

Auch das OLG Köln stellte fest, dass „eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es – auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks – nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Sie stellen, obwohl in Notenstufen angegeben, eher gegriffene, subjektive Einschätzungen widerspiegelnde Wertungen dar, die dennoch geeignet sein können, Schülern und Lehrern eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu ermöglichen.[10]

Rechtsprechung in Deutschland

Die genannten Foren können die Nutzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterstützen, da keine direkten Repressalien zu befürchten sind. Beispielsweise würden wahrscheinlich kurz vor anstehenden Beurteilungen wenige Schüler Unterrichtsmethoden ihres Lehrers als gerade ausreichend oder befriedigend bewerten. Grundrechtlich geregelt ist die Meinungsfreiheit in Art. 5 GG, welche allerdings ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet. "Steht allerdings nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel dieser Äußerungen im Vordergrund, sondern vielmehr die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln, genießt auch hier die Meinungsfreiheit Vorrang. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch der Zielgruppe (hier: Schüler und Jugendliche) abzustellen. Zudem schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193). Vor allem reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2. Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).[11]

Selbst unter Pseudonym wurde die private Meinungsäußerung von Rechtsprechungsseite gewürdigt[12]: „Es steht außer Frage, dass die Möglichkeit, sich unter einem Pseudonym zu äußern, für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung von Nutzen sein kann. Das gilt dann, wenn der Äußernde ohne diese Möglichkeit aus Angst vor ungerechtfertigten Repressalien von einem an sich schutzwürdigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abgehalten werden könnte.“ Der Schutz von Meinungsäußerungen tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen als Schmähung darstellen.[13] Eine Äußerung ist als Schmähkritik anzusehen, wenn sie sich nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache bezieht, sondern jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik in der persönlichen Herabsetzung des Betroffenen besteht.[14]

Denkbare Verletzungen durch Cyber-Mobbing können das Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und den deliktsrechtlichen Ehrenschutz der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Straftatbestände der §§ 185-187 StGB oder die besonderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (wie das Recht am eigenen Namen, § 12 BGB, das Recht am eigenen Bild, § 22 ff. KUG, das Recht am gesprochenen Wort, § 201 StGB oder den wirtschaftlichen Ruf, § 824 BGB) betreffen.

Literatur

Julia Riebel: Spotten, Schimpfen, Schlagen ... Gewalt unter Schülern - Bullying und Cyberbullying. Landau: Verlag Empirische Pädagogik ISBN 978-3-937333-79-3 (Inhaltsverzeichnis und Einleitung)

Weblinks

  • Cyberbullying - Ideen und Links für Lehrkräfte im ZUM-Wiki

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Von Schülern verhöhnt - und die ganze Welt sieht zu, SchulSPIEGEL, 10. April 2007
  2. Der Spiegel Ausgabe 20/2008: Internet: Jugendliche lieben Netz-Communitys - zum Schrecken von Lehrern und Eltern.[1] Seite 100
  3. Großbritannien macht gegen Cyber-Mobbing mobil, pressetext.austria, 26. Juli 2006
  4. Südkorea: Gesetze gegen Cyber-Mobbing, testticker.de, 28. Juni 2007
  5. Spiegel Online: „Weltweit erstes Gesetz gegen Cybermobbing“ 01.Juli 2008
  6. Spiegel Online: Tod eines Teenagers 18. November 2007
  7. Stern:Gefährliche Anmache im Internet vom 13.Dezember 2008
  8. [2]
  9. [3]"Die Angst der Lehrer", DIE ZEIT, 25.09.2008 Nr. 40
  10. OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007 - 15 U 142/07
  11. [4] OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 - Az. 15 U 43/08
  12. [5] LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007 - Az. 324 O 794/07
  13. [6] BGH, Urteil vom 27.3.2007 - Az. VI ZR 101/06
  14. [7] BVerfGE 93, 266

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