DBGM

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Das Gebrauchsmuster ist der "kleine Bruder" des Patents und Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) geringer geworden.

Inhaltsverzeichnis

Schutzvoraussetzungen

Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (DE: § 1 Abs. 1 GebrMG; AT: § 1 Abs. 1 GMG). Die Schweiz kennt keinen Gebrauchsmusterschutz. In den übrigen europäischen Staaten sind dem Gebrauchsmuster entsprechende Institute vor allem in Spanien von Bedeutung, aber in zahlreichen anderen Ländern vorgesehen, zum Teil mit Anforderungen wie beim Patent (Frankreich, Belgien, Niederlande, Ungarn), zum Teil mehr oder weniger stark abweichend.

Neuheit

Bei der Anforderung der „Neuheit“ zeigen sich Unterschiede zum Patent:

Eine Erfindung ist neu im Sinne des GebrMG, wenn sie - zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters - aus dem Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zum PatG in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde (DE: § 3 Abs. 1 GebrMG; abweichend AT: § 3 Abs. 1 GMG: auch mündliche Beschreibungen, keine Beschränkung auf das Inland).

Darüber hinaus bleiben auch Veröffentlichungen bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt, die durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monaten vor der Anmeldung erfolgt sind (Neuheitsschonfrist; DE: § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG; AT: § 3 Abs. 4 Nr. 1 GMG). Außerdem kann in Deutschland für eine Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach einer Ausstellung auf einer anerkannten Messe (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) eine "Ausstellungspriorität" in Anspruch genommen werden, so dass als Anmeldetag des Gebrauchsmusters dann der Tag der "erstmaligen Zurschaustellung" gilt.

Erfinderischer Schritt

Der erfinderische Schritt ist, ähnlich wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht, jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die frühere Ansicht, dass der Maßstab an die Erfindungshöhe, also der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster, im Allgemeinen geringer sei als die erfinderische Tätigkeit beim Patent, kann in Deutschland durch die Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH (veröffentlicht u.a. in BGHZ 168, 142 und in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2006, 842) als überholt angesehen werden. Es kann daher nicht generell gesagt werden, dass eine Erfindung, die nicht ganz „patentwürdig“ ist, gebrauchsmusterfähig ist. In Österreich wird dies bisher noch anders gesehen (so der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen "Wurfpfeilautomat" aus dem Jahr 1996, "Gleitschichtkühler" aus dem Jahr 2003 und "Holzabdeckung" vom 12. Juli 2006 (in ÖBl. 2007, 76, 78 f.) sowie der Oberste Patent- und Markensenat in Patentblatt 2007, 88 "Gong"; kritisch hierzu Beetz Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht, ÖBl. 2007, 148).

Gewerbliche Anwendbarkeit

Wie auch bei Patenten ist die gewerbliche Anwendbarkeit bei Gebrauchsmustern in der Regel gegeben. Die Voraussetzungen an die gewerbliche Anwendbarkeit sind denen des Patents gleich und in Europa weitestgehend vereinheitlicht. Lediglich bei medizinischen Heilverfahren ist gewerbliche Anwendbarkeit oft nicht gegeben, da das Handeln des Arztes während seiner Berufsausübung als nicht gewerblich angesehen wird. Daneben ist auch die private bzw. höchstpersönliche Anwendung eines Verfahrens nicht gewerblich anwendbar. Das betrifft beispielsweise die Religionsausübung u.ä.

Schutzausschlüsse

Im Gegensatz zum Patentrecht können in Deutschland (anders in Österreich) Verfahren nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat den Begriff des Verfahrens aber einengend gesehen (Entscheidungen des BGH "Signalfolge" in BGHZ 158, 142, 149 und GRUR 2004, 495 und "Arzneimittelgebrauchsmuster" in BGHZ 164, 220 und GRUR 2006, 135). Daneben sind in Deutschland nunmehr biotechnologische Erfindungen ganz vom Schutz ausgeschlossen.

Schutzdauer

Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt 3 Jahre. In den meisten Ländern ist es maximal verlängerbar bis 10 Jahre.

Eintragungsverfahren

Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in der Regel in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Lediglich bei offensichtlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Gegenständen, z. B. Verfahren, erfolgt keine Eintragung. Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, so dass der Inhaber aus dem Gebrauchsmuster sehr schnell Rechte geltend machen kann, ohne ein evtl. langwieriges Patenterteilungsverfahren abwarten zu müssen.

In Österreich gibt es die Möglichkeit der beschleunigten Registrierung (§ 27 GMG), welche bei Vorliegen der formellen Kriterien für die Erteilung eine sofortige Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt und eine sofortige Eintragung in das Gebrauchsmusterregister ermöglicht. Daneben wird in ein Recherchebericht erstellt und dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, bestimmte Verfahrensschritte freiwillig zu setzen (Teilung, Änderung). Daneben ist auch die einmalige Umwandlung eines Gebrauchsmusters in ein Patent sowie die Umwandlung eines Patents in ein Gebrauchsmuster möglich.

Eine professionell, d.h. von einem Patentanwalt eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung ist in der Regel innerhalb von etwa 3 Monaten in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Im Vergleich dazu erstellt das DPMA bei einer Patentanmeldung nach etwa 8 Monaten einen ersten, sachlichen Bescheid, so dass bis zur Patenterteilung in der Regel mindestens 18 Monate vergehen.

Verletzungsverfahren/Löschungsverfahren

Die sachlichen Kriterien werden erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt bzw. BPatG geprüft.

Verletzungsverfahren

Das Verletzungsverfahren findet vor den zuständigen Kammern an den Landgerichten (Patentstreitkammern) statt. Im Gegensatz zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist (wegen der fehlenden Prüfung durch das Amt vor der Eintragung) natürlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Anspruch, so kann sich daher auch eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers ergeben, wenn sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist. Ein Gebrauchsmusterinhaber sollte daher unbedingt eine professionelle Recherche zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit veranlassen, bevor er einen Verletzer in Anspruch nimmt.

Löschungsverfahren

Das Löschungsverfahren kann in Deutschland von jedermann durch einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Gang gesetzt werden. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine „doppelte“ Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte einerseits, DPMA und Bundespatentgericht andererseits). In Österreich findet auch gegen Gebrauchsmuster das Nichtigkeitsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts mit Berufung zum Obersten Patent- und Markensenat statt.

Schutzwirkung

Die Schutzwirkung ist im Wesentlichen die gleiche wie beim Patent.

In einigen Fällen werden bestimmte Schutzwirkungen jedoch versagt, da Gebrauchsmuster im Gegensatz zu Patenten nicht geprüft sind. Im österreichischen Zollverfahren können Waren eines Verletzers nur dann angehalten werden, wenn ein Patent erteilt ist, nicht jedoch, wenn ein Gebrauchsmuster registriert ist.

Gebrauchsmuster auf Programmlogik in Österreich

In Österreich ist es seit 1994 möglich, Programmlogik als Gebrauchsmuster (wobei es bei Gebrauchsmustern nur eine formale Prüfung gibt) anzumelden. Damit soll nach den amtlichen Erläuterungen ein Schutz der Lösungsidee, die durch die Programmlogik manifestiert wird, möglich sein.

Literatur

  • Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. 2007, Carl Heymanns Verlag GmbH, Köln, ISBN 978-3-452-25466-5;
  • Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2001, Verlag C. H. Beck, München, ISBN 3-406-47269-9;
  • Goebel, Der erfinderische Schritt nach § 1 GebrMG, 2005, Carl Heymanns Verlag, Köln, ISBN 3-452-25867-X;

außerdem die Kommentare zum Patentgesetz von Benkard, 10. Aufl. 2006, Busse, 6. Aufl. 2003 und Mes, 2. Aufl. 2005, mit Kommentierung des Gebrauchsmustergesetzes

Weblinks

Siehe auch: Geschmacksmuster, Halbleiterschutzgesetz, Immaterielle Monopolrechte, Geistiges Eigentum

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