- Ad exstirpanda
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Ad Extirpanda ist eine päpstliche Dekretale. Sie wurde am 15. Mai 1252 von Papst Innozenz IV. veröffentlicht. Sie befasst sich mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Ketzern. Bekannt ist Ad Extirpanda als jener Erlass, in dem von päpstlicher Seite erstmals die Folter als Instrument zur Wahrheitsfindung bei Prozessen gestattet wurde. Die Dekretale bildet deshalb ein wichtiges Dokument für die Geschichte der Inquisition.
Adressaten der Dekretale sind die Stadtregierungen in der Romagna, der Lombardei und der Mark Treviso. Das Dokument ist in 38 Paragraphen gegliedert. Inhaltlich bildet die Dekretale hauptsächlich eine Zusammenfassung der bis dato gültigen Maßnahmen zur Ketzerbekämpfung, beinhaltet jedoch auch einige Ergänzungen, wie etwa jene, dass jede neue Regierung nach Amtsantritt eine Kommission zur Aufspürung von Ketzern einsetzen solle (§3), deren bestätigte oder gewählte Mitglieder den Besitz der von ihnen gefangenen Häretiker einziehen und diese selbst der kirchlichen Gerichtsbarkeit übergeben sollten (§4). Die §§ 23 und 24 regeln den Verfahrensgang. Binnen 15 Tagen sollte die weltliche Gewalt verhaftete Häretiker dem geistlichen Gericht übergeben, das von bestellten Inquisitoren bzw. von als Inquisitoren handelnden Bischöfen geleitet wurde. Nach einer Verurteilung durch das Inquisitionsgericht sollte die weltliche Gewalt die Verurteilten spätestens nach fünf Tagen wieder übernehmen um an ihnen das Urteil zu vollstrecken. Durch diese Festlegung des Ablaufes wird in Ad Extirpanda die Zuständigkeit der für die Inquisition tätigen Geistlichen für die Ketzergerichtsbarkeit festgeschrieben.
Jener Abschnitt in §25, der die Anwendung der Folter legitimiert, lautet:
„Teneatur praeterea potestas, seu rector, omnes haereticos quos captos habuerit, cogere, citra membri diminutionem et mortis periculum, […] errores suos expresse fateri, et accusare alios haereticos quos sciunt […]“
Übersetzung:
„Außerdem soll der Podestà (Stadtherr) oder städtische Amtsträger alle Häretiker, die er gefangen hat, ohne dass er ihnen jedoch bleibende körperliche Schäden zufügt oder sie dabei sterben, dazu zwingen, ihre Irrtümer ausdrücklich zu gestehen und andere Ketzer anzuklagen, die sie kennen.“
Dabei werden die Ketzer mit Räubern, Mördern und Dieben gleichgesetzt.
Quellentext
- Ad Extirpanda: Text in: Mansi, Johannes Dominicus (Hg.): Sacrorum conciliorum nova et amplissima. Band 23. Paris 1903 (unveränderter Nachdruck: Graz 1961), Sp. 569–575.
- Ad Extirpanda: Text auszugsweise in: Selge, Kurt-Victor (Hg.): Texte zur Inquisition. Gütersloh 1967 (Texte zur Kirchen- und Theologiegeschichte 4), S. 77.
- Ad Extirpanda Online: Englische Übersetzung und lateinischer Originaltext
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