Damnationslegat

Damnationslegat
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Das Vermächtnis (auch Legat, von lat. legatum) ist im deutschen, österreichischen und schweizerischen Erbrecht die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils von Todes wegen. Sie kann vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag getroffen werden. Im Unterschied zur Erbeinsetzung wird der Vermächtnisnehmer nicht Erbe.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung des Vermächtnisses befindet sich im deutschen Recht in den §§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Rechtsnatur

Das Vermächtnis besteht gemäß § 1939 BGB in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer).

Gegenstand eines Vermächtnisses kann sein die Zuwendung von Vermögenswerten wie Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, oder von Handlungen (Tun oder Unterlassen) des Beschwerten, also auch von Dienstleistungen oder dem Erlass einer Forderung.

Allerdings erwirbt beim Vermächtnis der Bedachte den vermachten Vermögensvorteil nicht von selbst (ein solches sogenanntes Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht). Vielmehr erwirbt der Bedachte nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten (sogenanntes Damnationslegat), also das Recht, die Erfüllung dieses Anspruchs von dem mit dem Vermächtnis Beschwerten zu fordern (§ 2174 BGB).

Mit dem Vermächtnis beschwert ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus dem Nachlass erfüllen soll, also meist der Erbe oder mehrere Erben. Es kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis (sogenanntes Untervermächtnis) beschwert werden (§ 2147 BGB).

Dadurch, dass das Vermächtnis nur einen Anspruch begründet, der erst vom Beschwerten erfüllt werden muss, unterscheidet es sich von der Erbeinsetzung, bei der mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen von selbst auf den Erben oder eine Mehrheit von Erben übergeht (sogenannte Gesamtrechtsnachfolge).

Das Vermächtnis ist im Übrigen von der Auflage zu unterscheiden. Die Auflage ist in den §§ 2192 ff. des BGB geregelt. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall.

Verfügung und Inhalt

Zur Aussetzung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Nach der in § 2087 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses. Verfügt der Erblasser beispielsweise: Mein Jagdgewehr erhält mein Freund ..., alles andere was ich besitze vermache ich meinem Sohn, so ist der Sohn Erbe und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass der Sohn mit dem Tode in alle Vermögenspositionen des Erblassers einrückt, der Freund dagegen einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums am Gewehr und auf Herausgabe desselben hat. In der Praxis ist häufig gerade bei privaten Testamenten juristischer Laien nicht ohne weiteres zu erkennen, was der Erblasser gewollt hat.

Besondere Formen des Vermächtnisses

Ersatzvermächtnis

Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen. § 2190 BGB

Nachvermächtnis

Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können.

Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Allerdings ist § 2169 BGB zu beachten, wonach grundsätzlich ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Ein Verschaffungsvermächtnis darf deshalb nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte.

Vorausvermächtnis

Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-)Erben selbst zugewendet, d.h. er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer. Er erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Im Fall der Verfügung: Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen, bleibt unklar, ob der Erblasser den A begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis) oder einen Ausgleich für das Aktiendepot anstrebte (dann Teilungsanordnung). Nach der Rechtsprechung ist das Vorausvermächtnis regelmäßig schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen. [1]

Universalvermächtnis

Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwendet und dabei deutlich gemacht hat, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll.

Abtretung

Da es sich bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, unterliegt dieser den allgemeinen Regeln der Abtretung.

Einzelnachweise

  1. OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2007 - 8 U 515/06 -


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