- 13. Monatsgehalt
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Weihnachtsgeld ist ein zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, das in der Regel mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird.
Name und Zeitpunkt der Zahlung beziehen sich auf das christliche Weihnachten. Die Zahlung sollte ursprünglich zum Kauf von Geschenken und einem besseren Gelingen des Festes beitragen. Die meisten Beschäftigten erhalten das Weihnachtsgeld etwa in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann beruhen auf:
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Arbeitsvertrag
- freiwilliger Leistung des Arbeitgebers oder
- gesetzlicher Regelung.
Die Höhe ist oft von Branche, Unternehmen, Dauer der Betriebszugehörigkeit und betrieblicher Gepflogenheit abhängig. Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern unterschiedlich hohe Weihnachtsgelder zahlen, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Eine höhere Qualifikation reicht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10 AZR 640/04) allein nicht aus.
Wenn der Arbeitgeber Weihnachtsgeld wiederholt freiwillig zahlt ohne sich einen Widerruf vorzubehalten, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen, es sei denn, es werden bei der Auszahlung die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit ausdrücklich vermerkt.
Im Arbeitsvertrag kann eine Vereinbarung getroffen worden sein, wonach der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet ist, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet. Auch Tarifverträge können eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen (im öffentlichen Dienst war dies nach dem früheren BAT der Fall, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. März des Folgejahres ausschied; der TVöD kennt diese Regelung nicht mehr).
Das Weihnachtsgeld wird zum Teil (etwa im Öffentlichen Dienst seit 1954) auch als (Jährliche) Sonderzuwendung, Zuwendung oder Sonderzahlung bezeichnet. Für Beamte ist das Weihnachtsgeld durch Gesetze des Bundes und der Länder geregelt. In den letzten Jahren wurden diese Leistungen durch Bundes- und Landesgesetzgeber erheblich reduziert, umgestaltet und teilweise auch abgeschafft.
Auf Weihnachtsgeld sind Steuern und - im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze - Sozialabgaben zu zahlen. Der früher bestehende Weihnachtsfreibetrag, der dazu führen sollte, dass das Weihnachtsgeld bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleibt, wurde schon Mitte der 1990er-Jahre abgeschafft.
Eine frühe Form der Weihnachtssonderzuwendung gab es im Schusterhandwerk, wo der Meister seinen Gesellen traditionell zum Weihnachtsfest ein Stück Leder schenkte, aus dem diese sich dann ein Paar Schuhe machen konnten.
Statistik: Höhe des Weihnachtsgeldes von Arbeitnehmern in Deutschland
Betrag Weihnachtsgeld Anteil 0 - 499€ 26% 500 - 999€ 25% 1000 - 1499€ 19% 1500 - 1999€ 13% 2000 - 2499€ 8% 2500 - 2999€ 4% 3000 - 3499€ 2% 3500 - 3999€ 1% 4000 und mehr 2% Österreich
In Österreich ist das Weihnachtsgeld (eigentlich: Weihnachtsremuneration) in den meisten Kollektivverträgen festgelegt und entspricht in der Höhe meist einem Monatsgehalt.[2] Es wird auch als 13. Monatsgehalt bezeichnet, entsprechend das Urlaubsgeld als 14. Monatsgehalt. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zählen zu den Sonderzahlungen und unterliegen bis zu einer bestimmten Grenze (Jahressechstel) einer begünstigten Besteuerung von 6% bis auf Ausnahmen, die vollständig lohnsteuerbefreit sind.[3] Durch die Aussenseiterwirkung von Kollektivverträgen, die Pflichtmitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und die hohe Verbreitung von Kollektivverträgen in allen Branchen haben die meisten Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Sozio-oekonomisches Panel bei Statista.org: Wie hoch war Ihr zusätzliches Weihnachtsgeld im letzten Jahr?, 2006
- ↑ Arbeiterkammer: Urlaubs- & Weihnachtsgeld, 23. Oktober 2008
- ↑ Wirtschaftskammer: Steuerliche Behandlung der sonstigen Bezüge
Weblinks
- Das gilt beim Weihnachtsgeld, Arbeiterkammer Wien
- Vertiefte Infos der Uni Köln, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
- WSI-Tarifarchiv - Weihnachtsgeld 2007
- Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst (TVöD)
- Bundessonderzahlungsgesetz (Beamte, Richter, Soldaten, Bundesangestellte)
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