Dies fastus

Dies fastus

Der römische Kalender der Republik weist jedem Tag, auch den Festen (lat.: Fasti), einen Tagescharakter zu, der die erlaubten oder verbotenen Aktivitäten insbesondere der Magistraten bestimmte und einen religiösen Charakter hatte. Zuständig für die Führung des Kalenders war der Pontifex minor.

Die vollständige Bezeichnung eines Tages im Numanischen Kalender bestand aus den Angaben des durchgehend gezählten Tages (beginnend mit A am 1. Januar bis H, dann wiederum mit A fortgesetzt), der Bezeichnung des Tages (Kalenden, Nonen usw.) und dem Tagescharakter. So ist die vollständige Bezeichnung des 1. Januar: A Kal.Ian.F. Der Kalender war bis in die Zeit Gaius Iulius Caesars gültig.

Inhaltsverzeichnis

C = dies comitialis

An den mit C gekennzeichneten Tagen durfte sich das Volk in einer von einem Magistrat einberufenen Versammlung treffen, was an anderen Tagen nicht erlaubt war[1][2][3]. Sollte es dennoch notwendig sein, mussten durch aufwendige Sühneopfer die Götter wieder beruhigt werden. So sind durchaus auch Senatsbeschlüsse (senatus consulta) an dies comitialis bekannt. Fiel ein beweglicher Feiertag auf einen Tag mit dem Charakter C überlagerte er allerdings dieses Verbot.

F = dies fastus

An den dies fastus[4] konnte der Prätor Recht sprechen. Der Numanische Kalender kannte 42 dieser Gerichtstage. Die Fälle mussten an einem Tag, also zwischen Sonnenauf- und untergang entschieden werden. Niedrigere Ämter waren nicht an diese Regelung gebunden.

N = dies nefastus

Der Sinn und Zweck der dies nefastus[5] ist heute nicht mehr ganz klar. Es scheinen frei verfügbare Tage zu sein, die weder den Charakter der comitiales noch der fasti aufweisen. Comitien durften aber anscheinend nicht abgehalten werden. Nahm ein Prätor Rechtsgeschäfte vor, so war ein Sühneopfer (piaculum) zu erbringen. Häufiger wurden an solchen Tagen außerordentliche Senatssitzungen vorgenommen. Es gab 52 Tage dieses Charakters.

NP = dies nefastus publicus

An den 49 Tagen mit dem Kürzel NP wurden meist religiöse Handlungen vorgenommen. Von manchen werden sie als öffentlich festgesetzte, dem gesamten Volk gemeinsame, Feiertage interpretiert[6].

EN = dies endotercisus

Die dies endotercisus können als zerteilte Tage angesprochen werden. Sie hatten morgens und abends den Charakter von dies nefastus, das heißt, Opfer konnten vorgenommen werden, dazwischen jedoch galten sie als fasti[7][8]. Es gab 11 Tage dieses Charakters.

FP

FP kann heute nicht mehr völlig interpretiert werden. Manche gehen ebenfalls, wie bei den dies endotercisus, von geteilten Tagen aus und interpretieren FP als fastus principio, also Tage, die zu Beginn fastus sind[9][6].

Einzelnachweise

  1. Festus: De verborum significatu, p. 34,12
  2. Ambrosius Theodosius Macrobius: Saturnalia, I 16,14
  3. Brind'Amour: Calendrier, S. 227
  4. Festus: De verborum significatu, p. 83,6 L.
  5. Festus: De verborum significatu, p. 162,24; 163,11
  6. a b A. K. Michels
  7. Macrobius: Saturnalia: „intercisi deorum hominumque communes sunt“ - die zerteilten Tage gehören den Göttern und Menschen gemeinsam, I 16,2
  8. Brind'Amour: Calendrier, S. 230
  9. A Degrassi (Inscr. It. XIII 2, S. 334f.)

Siehe auch

Liste der Feste und Feiertage im römischen Reich

Literatur

Quellen

Forschung

  • P. Brind’Amour: Le calendrier romain. Recherches chronologiques. Ottawa 1983.
  • Angelika und Ingemar König: Der römische Festkalender der Republik. Reclam, Stuttgart 1991, ISBN 3-15-008693-0.
  • Agnes Kirsopp Michels: The calendar of the Roman republic. Princeton 1967, ISBN 0691035113.

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