- Dipl.-Jur.
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Der akademische Grad Diplom-Jurist/in (Dipl.-Jur.) wird heute in Deutschland von vielen Juristischen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Hochschulen nach bestandenem 1. Juristischen Staatsexamen bzw. bestandener Hochschulprüfung auf Antrag der Absolventen oder automatisch verliehen. Grund dafür ist die ansonsten im Vergleich zu Absolventen anderer Staaten, die mit Abschluss des Studiums einen akademischen Grad erwerben, bestehende Chancenungleichheit. Die meisten dieser Fakultäten verleihen den Grad auch noch nachträglich für frühere Absolventen des Ersten Staatsexamens.
Alternativ verleihen manche Fakultäten auch den Grad eines Magister juris (Mag. jur.) oder Jurist (Univ.) nach bestandenem 1. Juristischen Staatsexamen.
Vom akademische Grad Diplom-Jurist/in (Dipl.-Jur.) ist die Bezeichnung als Wirtschaftsjurist abzugrenzen. Der akademische Grad Diplom-Wirtschaftsjurist/in (Dipl. jur. oec.) wird vorwiegend von Fachhochschulen vergeben. Es gibt den Studiengang aber auch an Universitäten, beispielsweise in Erlangen/Nürnberg[1]. Aufgrund des Bologna-Prozesses werden die meisten Diplom-Studiengänge und -Titel inzwischen aber nurmehr im Rahmen von Übergangsregelungen vergeben[2].
Zu beachten ist allerdings, dass die neu geschaffenen akademischen Grade weder die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch die Einstellung in den höheren Staatsdienst ermöglichen - die meisten Diplomjuristen sind demnach für den Berufseinstieg weiterhin auf die Absolvierung des Rechtsreferendariats angewiesen.
Inhaltsverzeichnis
DDR
Nicht zu vergleichen ist dieser Grad mit dem Abschluss „Diplomjurist (Dipl.-Jur.)“ in der DDR, welcher bereits den zur Ausübung des Richteramtes berechtigenden Abschluss darstellte.
In der DDR wurde der akademische Grad eines Diplomjuristen auch von der Juristischen Hochschule in Potsdam-Eiche verliehen, der Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit. Ein Abschluss dieser Hochschule berechtigt in Deutschland nicht zur Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter.
Siehe auch
Weblinks
- Übersicht zum Stand an den einzelnen Fakultäten im JuraWiki
- Urteil des 6. Senats des BVerwG vom 22. Februar 2002, Az. 6 C 11/01
Quellen
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