Dipl.-Pharm.

Dipl.-Pharm.

Als staatlich geprüfter Pharmazeut wird in Deutschland eine Person bezeichnet, die das Studium der Pharmazie mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen hat.

Trotz des abgeschlossenen Studiums unterscheidet sich der Pharmazeut vom Apotheker, da er keine Approbation erteilt bekommen hat und damit weder eine Apotheke leiten, noch einen Apotheker vertreten oder diese geschützte Berufsbezeichnung führen darf. Im deutschen Gesetzestext wird für Pharmazeuten vor der Approbation zum Apotheker die Bezeichnung Pharmaziepraktikant geführt. Teilweise wird Pharmazeut auch als Bezeichnung für approbierte Apotheker verwendet, die ihren Beruf nicht in der Apotheke, sondern in anderen Bereichen ausüben, zum Beispiel in der Industrie oder Verwaltung.

Ein Apotheker ist immer auch ein Pharmazeut, ein Pharmazeut aber nicht zwangsläufig auch Apotheker. Ein Diplom-Pharmazeut (Dipl. Pharm.) hingegen ist eine Person, die nach dem 2. Staatsexamen Pharmazie eine Diplomarbeit in einem der pharmazeutischen Fächer abgelegt hat. Dies ist jedoch nicht an allen Universitäten, an denen Pharmazie gelehrt wird, möglich. Ein Diplom-Pharmazeut ist nicht zwangsläufig ein Apotheker, weil Voraussetzung für die Anfertigung einer Diplomarbeit nur das 2. Staatsexamen und nicht die Approbation ist. Gleichzeitig ist ein Apotheker nicht zwangsläufig ein Diplom-Pharmazeut, weil die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation das 3. Staatsexamen und nicht das Diplom ist. In der DDR war der Abschluss Diplom-Pharmazeut wesentlich häufiger.

Es ist also zu unterscheiden zwischen universitärem (akademischem) Abschluss (Diplom) und staatlichem Abschluss (Staatsexamen / Pharmazeutische Prüfung, Approbation).


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