- Domänenbesetzung
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Cybersquatting (engl. squatter = Hausbesetzer), auch Domänenbesetzung, ist eine abfällige Bezeichnung für das Registrieren von Begriffen als Internet-Domainnamen, die dem Registrierenden eigentlich nicht zustehen. Der Cybersquatter bietet diese Domains dann einem Interessenten mit „besseren Rechten“ oder einem besonderen Interesse zu einem möglicherweise recht hohen Preis an, ein Akt, der von manchen als Erpressung angesehen wird. Wegen der Identität oder Ähnlichkeit mit seinem Firmennamen, Personennamen, Marken- oder Produktnamen fühlt sich der Rechteinhaber einem hohen Druck ausgesetzt, die Domain zu erwerben. Aus dieser häufig ungünstigen Verhandlungsposition ergibt sich die oft erhebliche Preisforderung, die sich von der Preisbildung am freien Markt unterscheiden kann. Hat der Interessent tatsächlich bessere Rechte, stehen ihm allerdings Schiedsverfahren und ordentlicher Rechtsweg offen.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
Häufig registrieren Cybersquatter solche Domains und bieten sie der Person oder Firma an, der ein Handelszeichen gehört, das in dem Domainnamen enthalten ist. Für gewöhnlich verlangen sie einen hohen Preis, der weit über der ursprünglichen Registrierungsgebühr liegt. Um Druck auf den Rechteinhaber auszuüben, versehen manche Cybersquatter die Website der Domain mit Inhalten, die negative Assoziationen zum Angebot der betreffenden Person oder Firma wecken. Dadurch erhoffen sie sich, dass der Betreffende die Domain eher kauft, auch um den unerwünschten Inhalt entfernen zu können.
Die meisten Cybersquatter registrieren mehrere Varianten einer Domain, um zu verhindern, dass diese von den Personen oder Firmen selbst registriert werden. Ein Cybersquatter der z.B. eWurstbrot.de registriert, registriert auch eWurstbrot.com, ElektronischesWurstbrot.com, ElektronischesWurstbrot.net und weitere logische Varianten des Ausgangsbegriffes.
Eine Abwandlung des Cybersquatting ist das sogenannte Typosquatting, also das Registrieren von Tippfehler-Domains.
Die Bezeichnung Cybersquatter wird teilweise auch für Personen verwendet, die eine größere Anzahl von Domains ohne Interesse einer späteren Eigenverwendung registrieren, oder generell für alle Personen, die Domains gezielt zum Zweck eines späteren Weiterverkaufs erwerben. Dieses Verhalten wird jedoch besser mit dem Begriff des Domaingrabbings bezeichnet. Dies mag zwar in moralischer Hinsicht problematisch erscheinen, ist in rechtlicher Hinsicht jedoch in einer Vielzahl von Fällen nicht zu beanstanden.
Laut einer Umfrage [2] der Europäischen Kommission sind gut ein Viertel der Befragten bereits als Marken- und/oder Domaininhaber von Cybersquatting betroffen gewesen.
Rechtliche Lösungen
Streitfälle um die .eu-Top-Level-Domain werden oftmals im alternativen Streitbeilegungsverfahren ADR in Prag verhandelt. Gerade in der Sunrise-Phase der Einführung der .eu-TLD kam es zu einer Reihe von Streitfällen, die im ADR überwiegend aufgrund ungenügend begründeter Markenrechte der Beschwerdeführer abgewiesen wurden[1]. Besondere Bekanntheit erlangte hier der Fall der niederländischen Traffic Web Holding BV, die neue Marken mit einem kaufmännischem Und (&) im Namen anmeldete, welches bei der Antragsaufnahme der Domainregistrierung durch das EURid aus dem. eu-Domainnamen gestrichen wird. So erlangte sie in einer großen Zahl an Fällen vor den eigentlichen Rechteinhaber von Städte- und Markennamen den Zuschlag[2].
Streitigkeiten um Domains außerhalb Deutschlands werden für gewöhnlich über die Uniform Domain Name Resolution Policy (UDRP) beigelegt, einem Verfahren, das von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) verfasst wurde. Kritiker bemängeln jedoch, dass hierbei große Firmen bevorzugt werden und die getroffenen Entscheidungen häufig weit über die Regeln und die Absicht der UDRP hinausgehen.
Gerichtsverfahren sind eine andere Möglichkeit, um Fälle von Cybersquatting zu klären, aber die Rechtsprechung ist oft ein Problem, da unterschiedliche Gerichte jeweils festgelegt haben, dass der Ort eines Verfahrens entweder durch den Kläger, den Beklagten oder den Standort des Servers, auf dem die Domain registriert ist, festgelegt wird. Die meisten Leute entscheiden sich für eine Beilegung mittels des UDRP-Verfahrens, da dies im Schnitt billiger und für gewöhnlich weitaus schneller als eine Klage ist. Allerdings kann, was auch häufiger vorkommt, ein Gericht über die UDRP hinweg den Fall entscheiden.
Einige Länder haben spezielle Gesetze in Bezug auf Cybersquatting, die über die normalen Gesetze zum Schutz von Handelszeichen hinausgehen. Die USA z.B. führten 1999 den U.S. Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) ein.
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bemängelte jedoch schon 2001 in einer Studie die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Es sei nicht möglich, bei der herrschenden Gesetzeslage Cybersquattern wirksam das Handwerk zu legen. Sie schlug vor, eine international gültige, einheitliche Regelung zu schaffen.
Nach der UDRP können erfolgreiche Beschwerdesteller die Domains löschen lassen (was oft bedeutet, dass jemand anderes sie erneut registriert) oder sie auf ihren Namen übertragen lassen (was bedeutet, dass sie jährliche Gebühren zahlen müssen, um zu verhindern, dass die Domain wieder zum Registrieren freigegeben wird). Nach dem ACPA können Cybersquatter für Ruf- und Geschäftsschädigung bis zu $100.000 haftbar gemacht werden.
Es gab auch bereits mehrere Fälle, in denen Firmen, Einzelpersonen oder Regierungen versuchten, Domainnamen mit Hilfe von falschen Anschuldigungen der Markenverletzung ihren Besitzern zu entziehen. Teilweise waren diese Verfahren sogar erfolgreich. Diese Praxis wird auch reverse cybersquatting genannt.
Siehe auch
- Typosquatting
- Domaingrabbing
- Reverse Domain Hijacking
- Domainhandel
- Domainnamensrecht
- Domainregistrierung
Weblinks
- ICANN Website zur UDRP (engl.)
- WIPO-Studie zum Thema (nur engl./franz./span.)
- Entscheidungen des. eu-Schiedsgerichts ADR
- Beispiele und Gerichtsurteile zu Cyber- und Typosquatting
Einzelnachweise
- ↑ EURid-Jahresbericht [1]
- ↑ Domain-Recht Newsletter Nr. 372
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