Drauf- und Dreingabe

Drauf- und Dreingabe

Als Naturalrabatt bezeichnet man einen Rabatt, der durch die Lieferung von Waren geleistet wird. Formen des Naturalrabatts sind die Draufgabe, die Dreingabe und die Zugabe. Ein Rabatt in Form eines Preisnachlasses wird dagegen als Barrabatt bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Dreingabe

Der Käufer bezahlt nur einen Teil der von ihm erworbenen Güter. Der restliche Teil der Güter ist kostenlos. Die Dreingabe wird auch als Naturalrabatt inklusive bezeichnet, weil ein Teil der bestellten Güter als Naturalrabatt gewährt, also nicht berechnet wird.

Die Mengeneinheit der gelieferten Güter stimmt beim Naturalrabatt inklusive immer mit dem bestellten Gut überein.

Beispiel:

Von zwanzig Kubikmetern Kies sind zwei Kubikmeter Kies Naturalrabatt. Wenn man also zwanzig Kubikmeter Kies bestellt, dann werden zwanzig Kubikmeter Kies geliefert und davon werden zwei Kubikmeter Kies nicht berechnet. Man bestellt in diesem Fall also inklusive Naturalrabatt.

Draufgabe (Arrha)

Der Käufer bezahlt die von ihm gewünschten Güter und erhält zusätzliche Güter kostenlos. Die Draufgabe wird auch als Naturalrabatt exklusive bezeichnet und bedeutet, dass zusätzlich zur Bestellung für eine bestimmte Menge von Gütern Naturalrabatt gewährt wird. Es werden also mehr Güter geliefert als bestellt wurden und die Mehrlieferung wird nicht berechnet.

Die als Naturalrabatt gelieferten Güter müssen nicht mit dem bestellten Material übereinstimmen.

Beispiel:

Bei zwanzig Kubikmeter Kies gibt der Verkäufer zusätzlich eine Schaufel als Naturalrabatt. Wenn der Käufer also zwanzig Kubikmeter Kies bestellt, dann wird zusätzlich eine Schaufel geliefert, die jedoch kostenlos ist.

Rechtlich ist die Draufgabe als Zeichen des Vertragsschlusses (Palandt: Kommentar zum BGB, §§ 336 - 338 Rn 1) in den §§ 336–338 des BGB geregelt. In diesen Paragrafen geht es nicht um die oben dargestellte moderne Form des Naturalrabattes, denn die Draufgabe wird nach § 337 BGB auf den Kaufpreis angerechnet.

Rabattgesetz und Zugabenverordnung

Rabatte waren in Deutschland bis zum 1. August 2001 durch das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung beschränkt. Rabatte durften nicht mehr als 3 Prozent ausmachen. Zugaben durften lediglich einen geringen Wert haben.

Literatur

  • Ferdinand Gastreich: Die Draufgabe und ihre historische Entwicklung. Eine Darstellung arrhalischer Rechtsformen in ihrer essentiellen und funktionellen Bedeutung nach altem und neuem Rechte, Regensberg, Münster 1933.
  • Thomas Olechowski: Art. Arrha. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band I, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 309-311. ISBN 978-3-503-07912-4

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