- Dyarchie
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Die Doppelherrschaft („Dyarchie“) ist eine Form der legitimen Herrschaft. Sie liegt vor, wenn eine Institution bzw. Organisation zwei gleichberechtigte Führungspersönlichkeiten hat. Die Doppelherrschaft ist die Verflechtung zweier miteinander verbundener, voneinander abhängiger, aber auch institutionell einander widerstrebender Gewalten.
Inhaltsverzeichnis
Doppelherrschaftskonstellationen im öffentlichen Bereich
Beispiele sind hier das Doppelkönigtum der vereinigten Römer und Sabiner, ebenso das je erbliche Doppelkönigtum zweier Königshäuser in Sparta. Auch die Gegenwart (2006) weist ein Beispiel auf: Das Fürstentum Andorra, eine parlamentarische Monarchie, hat zwei Wahlmonarchen an der Spitze, nämlich (1) den Präsidenten eines anderen Staates (Frankreichs als Rechtsnachfolger der Grafen von Foix), gewählt vom französischen Volk, und (2) den spanischen Bischof von Urgell, ernannt vom Papst.
Das Fürstentum Salm (ca. 1802-1810) war eine Realunion des Fürstentums Salm-Salm und des Fürstentums Salm-Kyrburg, in Doppelherrschaft regiert von dem Fürsten zu Salm-Salm und dem Fürsten zu Salm-Kyrburg. Da Letzterer seinerzeit aber noch nicht volljährig war, fungierten sein Onkel und seine Tante als Regenten.
Das historische Barotseland im heutigen Sambia hatte traditionell einen weiblichen und einen männlichen Stammesmonarchen an der Spitze.
Auch bei Republiken kommen Doppelspitzen vor: zwei Sufeten im antiken Karthago, zwei Konsuln im antiken Römischen Reich, zwei Capitani Reggenti im heutigen San Marino.
Neben regulären, fest etablierten Doppelherrschaften gab es in verschiedenen Staaten auch immer wieder temporäre Doppelherrschaften, nach deren Ende wieder nur ein Herrscher regierte. Beispiele sind die Doppelherrschaft der römischen Kaiser Marc Aurel und Lucius Verus von 161 bis 169 und von Peter dem Großen und seinem Bruder Iwan V. in Russland von 1682 bis 1696. In der Regel dominierte in solchen temporären Doppelherrschaften allerdings trotz nomineller Gleichrangigkeit ein Partner den anderen eindeutig.
Eine faktische Doppelherrschaft wie in der Republik Polen 2007, wo Präsident und Ministerpräsident Zwillingsbrüder waren, ist im staatsrechtlichen Sinn keine Doppelherrschaft, hat aber politische Parallelen in zahlreichen Republiken mit herrschenden Familien.
Doppelherrschaftskonstellationen im privaten und privatwirtschaftlichen Bereich
Im deutschen Wirtschaftsleben sind zwei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder als Form des „Vier-Augen-Prinzips“ nicht unüblich (besonders häufig in der Offenen Handelsgesellschaft) - dort auch mehrköpfige Herrschaftsformen. Auch die sog. „Tarifhoheit“ wird von zwei „kollektiven Akteuren“ ausgeübt, die sogar Konfliktgegner sind: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften üben sie gemeinsam aus.
Sieht man die (eheliche) Kernfamilie unter Herrschaftsaspekten, so sind nach deutschem Familienrecht Vater und Mutter gleich berechtigt, etwa zur Erziehung ihrer Kinder.
Abweichende Wortbedeutung
Die „Doppelherrschaft“ im Wortgebrauch der Revolutionstheorie von Crane Brinton (vgl. The Anatomy of Revolution 1938, ²1965) meint hingegen keine legitime Dyarchie, sondern das faktische Nebeneinander zweier einander sich bekämpfender Herrschaftszentren, deren eines legal, deren anderes revolutionär oder putschistisch ist. So gab es im Russischen Reich vom Februar (Februarrevolution 1917) bis Juli 1917 eine Doppelherrschaft der Sowjets und der „Provisorischen Regierung“ unter Alexander Kerenski.
Siehe auch
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