E-Zigarette

E-Zigarette

Bei rauchlosen Zigaretten handelt es sich um Produkte, die Zigaretten ähneln und den Raucher mit Nikotin und Aromastoffen versorgen sollen, wobei aber eine Verbrennung von pflanzlichen Substanzen wie Tabak und somit auch die Erzeugung von krebserregenden Substanzen vermieden wird. Das Austreten von Nikotin in die vom Raucher inhalierte Luft wird durch alternative Techniken bewirkt.

Inhaltsverzeichnis

Funktionsprinzipien

Erhitzung durch Kohlenstoff

Im Jahr 1996 testete der amerikanische Tabakkonzern Reynolds eine rauchlose Zigarette. Das Produkt wurde in den USA Eclipse und in Deutschland Hi.Q getauft und bestand aus einem einen Zentimeter langen Zylinder aus gepresstem Kohlenstoff an der Spitze, der von kleinen Luftkanälen durchzogen und von hitzeisolierenden Glasfaserschichten umhüllt war. In die Kohlenstoffmasse eingebunden war pulverisierter Tabak, entsprechend fünf bis zehn Prozent des Tabakgehalts einer gewöhnlichen Zigarette. Außerdem war ein dünnes Tabakblatt in der Glasfaserabdichtung verborgen. Die Tabakfüllung war mit einem Nikotin enthaltenden Tabakextrakt versetzt und mit 50 Prozent Glycerin getränkt. Eine Hülle aus Aluminium-Folie im oberen Teil sorgte für Wärmedämmung, Verdunstungsschutz und Kontrolle der Luftzufuhr.

Wenn die Kohlenstoffspitze angezündet wurde, brachte die dabei entstehende Hitze das Gemisch aus Glycerin, Nikotin und Tabakextrakt zum Verdampfen. Es bildete sich ein feines, inhalierbares Aerosol, das zu 80 Prozent aus Glycerin und Wasserdampf bestand. Der sichtbare Rauch löste sich daher sehr rasch auf. Nach acht bis zehn Zügen erlosch die Kohlenstoffglut.

Trotz großen Aufwandes in der Testphase in Augsburg (kostenloses Verteilen der Hi.Q an Jugendliche sowie die Erlaubnis, die Hi.Q auf den Nichtraucher-Flügen der Augsburg Airways zu benutzen) stieß die Hi.Q auf wenig Interesse bei den Verbrauchern, sodass von einer breiten Markteinführung Abstand genommen wurde.

Erhitzung durch eine Heizspirale

„NicStic“

Laut dem in der Schweiz ansässigen Vertreiber gehört zur NicStic ein westentaschengroßer Vorratsbehälter mit integriertem Akkumulator. Vor dem Rauchen muss eine in der NicStic eingebaute Heizspirale 20 Sekunden lang mit Hilfe des Akkus aufgeladen werden. Diese Energiemenge soll für etwa drei Minuten Betrieb der rauchlosen Zigarette ausreichen. Wenn der Raucher an der NicStic zieht, soll die einströmende Luft durch die Heizspirale erhitzt werden, um aus einem nachgeschalteten Depot Nikotin und Aromastoffe herauszulösen, die der Raucher dann durch einen Filter inhaliert. Filter und Depot bilden eine Einheit, die nach jeder Benutzung zu wechseln ist, während die Heizvorrichtung angeblich ca. 500 mal wiederverwendet werden kann.

Die Markteinführung der NicStic wurde 2005 angekündigt, vor allem durch Sponsoring, Werbung im Internet und Aufbau von MLM-Strukturen. Die Werbekampagne wurde aus der Schweiz und teilweise auch aus Deutschland organisiert, allerdings ist trotz mehrfacher Ankündigung nie ein funktionierendes und marktreifes Produkt auf den Markt gekommen. Hingegen wurden auf diversen Veranstaltungen (z.B. BMW Open) Kundendaten aufgenommen. Diesen Kunden wurde dann nicht die rauchfreie NicStic vorgestellt, sondern Aktien der NicStic AG zum Kauf angeboten. Auch via Telefonmarketing wurden die Aktien zum Kauf angeboten. Die in Aussicht gestellten Gewinne wurden von Kritikern als „völlig unrealistisch und höchst unseriös“ bezeichnet.

In Zusammenhang mit dem Aktienvertrieb erfolgten im Mai 2006 wegen Verdacht auf Vermögensdelikte verschiedene polizeiliche Hausdurchsuchungen bei NicStic AG sowie bei zwei beim Marketing und Aktienvertrieb beteiligten Unternehmen. Im März 2007 leitete die Eidgenössische Bankenkommission mit superprovisorischer Verfügung wegen Verdacht auf Ausübung von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ohne notwendige Bewilligung eine Untersuchung gegen zwei involvierte und mit NicStic AG eng verbundenen Unternehmen ein, die im Mai 2007 auf das Unternehmen NicStic AG selbst und zwei weitere eng verbundenen Unternehmen und im Juni 2007 auf vier weitere involvierte Unternehmen ausgeweitet wurde. Dabei wurde umfangreiches Datenmaterial beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 30. August 2007 eröffnete die Eidgenössische Bankenkommission wegen gravierender Gesetzesverstöße (Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit ohne entsprechende Bewilligung) gegen NicStic AG sowie sämtliche involvierten und personell, organisatorisch und wirtschaftlich sehr eng mit NicStic AG verknüpften Unternehmen in Anwendung von Art. 36 des Börsengesetzes den Konkurs und ordnete die sofortige Liquidation an.[1] [2]

In ihrem Untersuchungsbericht schreibt die Eidgenössischen Bankenkommission, dass NicStic „nur ein Projekt war, mit dem Anleger zum Kauf von Nicstic-Aktien geködert wurden“. Die Untersuchungen der EBK ergaben zudem, dass das Unternehmen, anders als den Anlegern versprochen, „gar nie operativ tätig war“. Laut einem am 26. Oktober 2007 in der Berner Zeitung erschienen Artikel verloren Tausende von Anlegern und Investoren rund 300 Mio. Franken, die Drahtzieher waren bereits vorbestraft. [3] Über die NicStic AG wurde am 20. März 2008 das Konkursverfahren eröffnet.[4]

„BlueSky“

Auf eine mit NicStic vergleichbare Art und Weise soll die rauchlose Zigarette BlueSky funktionieren. Sie beinhaltet jedoch an Stelle einer großräumigen Heizspirale eine extrem kleine, die in einem Keramikkörper steckt und sich nur während des Zuges auf über 1200°C erwärmt. Hinzu kommen ein wiederaufladbarer Akku und eine Steuerelektronik. Um eine dosierte Abgabe des auf dem Depot aufgebrachten Nikotins zu gewährleisten, gibt ein drehbar gelagerter Zylinder nur einzelne Flächen des Depots frei. An Stelle des herkömmlichen Celluloseacetat-Zigarettenfilters werden biologisch abbaubare Vliese verwendet, die ein Tochterunternehmen der Melitta-Gruppe herstellt.

Dieses Produkt ist im Januar 2008 auf den Markt gekommen.

Zerstäubungsprinzip

Bei einer als Dampfen oder auch eRauchen bezeichneten Technik wird in zahlreichen Produkten (smuke, Ruyan u.a.) beim Ansaugen an dem Mundstück mit Hilfe eines kleinen Piezoelements ein Aerosol erzeugt. Dieses Mini-Piezoelement wird durch eine Elektronik angesteuert und schwingt so wirkungsvoll, dass dabei die Flüssigkeit, die durch die Kapillarkräfte aus dem Container ausfließt, zerstäubt wird. Die Funktionsweise entspricht in etwa einem Luftbefeuchter. Dem Akku wird durch einen Luft-Durchfluss-Sensor, der als Unterdruckschalter reagiert, nur so lange Energie – wenige Milliwatt – entnommen, wie der Unterdruck des Luftstroms anhält. Dadurch ist die Betriebsdauer lange gewährleistet, vergleichsweise über eine ganze Schachtel Zigaretten.

Das sogenannte Depot (auch Cartridge genannt) enthält als Trägerflüssigkeit Propylenglykol, dem Nikotin und Aromastoffe in unterschiedlichen Konzentrationen beigemischt sind. Dieses Aerosol erzeugt das pharmakologische und sensorische Gefühl des Rauchens, weil gleichzeitig der Luftstrom, dem das Aerosol beigemischt wird, noch geringfügig angewärmt wird. Das aus dem Mundstück und dem dahinter befindlichen Flüssigkeitscontainer bestehende austauschbare Depot beinhaltet je nach Ausführung so viel Nikotin und Aromastoffe, wie in bis zu etwa 30 Zigaretten enthalten sind. Der Akkumulator zum Betrieb der elektrischen Zigarette ist mit einem externen Ladegerät aufladbar. Das Piezoelement verschleißt bei sachgemäßer Behandlung nicht. Die im Akkumulator integrierte Elektronik schaltet nach ca 1500 Zügen, d. h. Einschaltungen durch den Luftstrom-Durchflusssensor einen sog. „Reinigungszyklus“ ein. Damit soll einem eventuellem Verkleben durch das Propylenglycol entgegengewirkt werden.

Der chinesische Hersteller besitzt für diese seit den 90-er Jahren entwickelte Verfahrenstechnik und Flüssigkeiten mehrere Weltpatente. Quellen: EP-Patente, Erfinder Hon Lik, CN

Rechtliche Situation und Vermarktung in der EU

Im europäischen Binnenmarkt ist die Einteilung dieser Produkte zumindest in einigen Ländern geklärt. Prinzipiell sind Nikotindepots aufgrund des darin enthaltenen Nikotins gemäß der Richtlinie 2001/83/EG als Arzneimittel zu betrachten. Daher ist eine Zulassung als Arzneimittel erforderlich. Die dazugehörigen Dosiervorrichtungen sind nach der Richtlinie 93/42/EWG als Medizinprodukt zu betrachten, wodurch eine CE-Kennzeichnung für das Inverkehrbringen innerhalb der EU erforderlich ist. Derzeit laufen in einigen EU Ländern Verfahren zur Festlegung der Klassifizierung und Vermarktung dieser Produkte.

In Österreich wurde am 18. April 2007 durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entschieden, dass Nikotindepots als Arzneimittel und Inhalatoren als Medizinprodukte einzuteilen sind.[5] Daher ist der Strukturvertrieb solcher Produkte prinzipiell nicht zulässig, der Vertrieb wäre Apotheken bzw. dem Medizinproduktehandel vorbehalten.

Zudem existiert für Produkte der Type „Rauchlose Zigarette“ derzeit weder eine Zulassung als Arzneispezialität noch als Medizinprodukt. Daher ist der Verkauf solcher Produkte in Österreich grundsätzlich unzulässig.

Einem Unternehmen aus Wien wurde der Vertrieb über MLM-Strukturen aufgrund eines Gutachtens des Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Österreicht mittlerweile verboten.[6]

Gemäß Gutachten des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, datiert 6. März 2007, unterliegen alle elektrisch betriebenen Nikotininhalatoren, den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, insbesondere der Zulassungspflicht als Arzneispezialitäten, und den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes. Die im Strukturvertrieb angepriesenen elektrisch betriebenen Nikotininhalatoren sind als Arzneispezialitäten in Österreich nicht zugelassen.[5]

Die so genannten „Prüfzertifikate“, welche der Hersteller/Importeur auf seiner deutschen Website veröffentlicht hat, betreffen lediglich das Zubehör (wie Akku oder Ladegerät) und eine EMV-Prüfung. Eine CE-Zulassung als Medizinprodukt (bzw. der Nikotindepots als Arzneimittel) ist bisher nicht bestätigt.

Kritik

Gesundheitsrisiken

Die rauchlose Zigarette wird gern als „gesunde Zigarette“ beworben, was jedoch relativiert werden muss. Zwar werden Teerprodukte vermieden, aber der Nikotinsucht wird nicht entgegengewirkt.

Nach Angaben des Herstellers der Hi.Q waren die Schadstoffe gegenüber einer normalen Zigarette um 90 Prozent reduziert, sodass das Krebsrisiko deutlich vermindert war. Ein Report der Health New Zealand Ltd. zeigte, dass die Ruyan E-Cigarette 150 Mal weniger Nitrosamine enthält - Nur noch 8 Teile pro Milliarde, verglichen mit 1200 Teile/Milliarde von normalen Zigaretten - und, da keine Verbrennung stattfindet, auch keinerlei Kohlenmonoxid auftritt[7] [8]. Über die NicStic und ähnliche Produkte liegen keine Angaben vor, aber auch hier kann eine deutliche Reduzierung des Krebsrisikos angenommen werden. Die Teerpartikel, die beim Verbrennen von herkömmlichen Zigaretten entstehen, transportieren die zahlreichen Giftstoffe, die ebenfalls durch die Verbrennung entstehen, in den menschlichen Körper. Bei den rauchlosen Zigaretten entstehen jedoch keine Teerpartikel.

Alle Arten von rauchlosen Zigaretten versorgen den Raucher jedoch mit ähnlichen Nikotinmengen, wie er es von normalen Zigaretten her gewohnt ist. Auf den Internetseiten einiger Hersteller wird der Umstieg von normalen auf rauchlose Zigaretten in gesundheitlicher Hinsicht zwar mit einem kompletten Rauchstopp gleichgesetzt, jedoch darf die Gefahr des Nikotins als Verursacher einer Vielzahl von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Herzinfarkt, Raucherbein, Lungenembolie u.a.) nicht vernachlässigt werden. Laut „Jahrbuch Sucht“ der DHS sterben jährlich in Deutschland mehr als 110.000 Menschen an den Folgen des Rauchens, davon 37.000 an Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Wirkung auf die Umgebung

Die rauchlosen Zigaretten werden besonders mit der Behauptung beworben, man dürfe sie auch in Nichtraucherzonen u.ä. konsumieren. Wegen der möglichen Geruchsbelästigungen wird diese Behauptung von Nichtraucherorganisationen jedoch entschieden zurückgewiesen.

Zwar können einige Produkte auch mit Patronen ohne Nikotin benutzt werden; da man diesen Sachverhalt aber nicht erkennen kann, wird befürchtet, dass andere Raucher den augenscheinlich rauchenden Konsumenten einer rauchlosen Zigarette als Anlass nehmen könnten, Rauchverbote zu missachten.

Einzelnachweise

  1. amtliche Handelsregister-Publikation betreffend Konkurs-Verfügung der Eidg. Bankenkommission gegen NicStic AG in Liquidation. Eidg. Bankenkommission (12. September 2007).
  2. Eidgenössische Bankenkommission, Konkurspublikationen bezüglich Unternehmen, die ohne notwendige Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.
  3. Bericht in der Berner Zeitung bezüglich Betrugsfall NicStic
  4. Konkurspublikation der Eidgenössischen Bankenkommision betreffend NicStic AG in Liquidation
  5. a b Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. § 49a AMG zu Nikotininhalatoren, insbesondere elektrisch betriebene, bzw. analoge Produkte (z.B. RUYAN – die elektrische Zigarette, RUYAN Atomizing Electronic Cigarette and RUYAN Atomizing Tobacco Alkaloid Liquid Container). Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
  6. Abgrenzungsbeirat gemäß § 49a AMG, BMGFJ-Information betreffend elektrisch betriebene Nikotininhalatoren, insbesondere RUYAN. Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  7. Interim Safety Report on the Ruyan® e-cigarette. Health New Zealand Ltd (18. Januar 2008).
  8. How safe is an e-cigarette? The results of independent chemical and microbiological analysis. Health New Zealand Ltd (2008).


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