ESCB

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Das Europäische System der Zentralbanken (kurz: ESZB), Art. 8 EGV, besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZBen) aller Staaten der Europäischen Union. Es wurde im Rahmen der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 eingeführt. Grundlagen waren die Satzungen der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Das geldpolitische Primärziel des ESZB ist die Gewährleistung von Preisniveaustabilität. Falls dieses erreicht ist, soll es als Sekundärziel die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union unterstützen.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben des ESZB

  • Die Geldpolitik der Gemeinschaft festlegen und ausführen
  • Devisengeschäfte durchführen im Rahmen der Wechselkurspolitik
  • Die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten halten und verwalten
  • Die Aufsicht über Kreditinstitute wahrnehmen und sie überwachen
  • Das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs fördern
  • Die nationalen Behörden bei der Bankenaufsicht beraten

Organe des ESZB

  • Europäische Zentralbank (EZB)
  1. EZB-Direktorium: Setzt sich aus dem Präsidenten der EZB, dem Vizepräsidenten der EZB sowie vier weiteren Personen zusammen. Seine Aufgabe ist es, an den Rechtsentscheidungen mitzuwirken und diese anschließend auszuführen.
  2. EZB-Rat: Besteht aus dem EZB-Direktorium, sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Länder. Er legt die Geldpolitik der Gemeinschaft fest und erlässt die für die Ausführung notwendigen Richtlinien. Eine Tagung findet in der Regel alle 14 Tage statt.
  3. Erweiterter Rat: Er wird vom Präsidenten und Vizepräsidenten der EZB, sowie allen Präsidenten der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Länder besetzt und hat in erster Linie Beratungsfunktionen. Zudem strebt er danach, statistische Daten zu erheben und bei der Berichterstattung mitzuwirken.
  • Nationale Zentralbanken (NZBen)
  1. Zentralbanken der teilnehmenden Länder: Haben die Aufgabe bei Ratsentscheidungen mitzuwirken und führen Weisungen des Direktoriums aus.
  2. Zentralbanken der nicht teilnehmenden Länder: Nehmen über den Erweiterten Rat beratende und berichtende Aufgaben im ESZB wahr.

Das ESZB unterscheidet sich vom Eurosystem. Zum Eurosystem gehören nur die EZB und die NZBen der Staaten, die den Euro eingeführt haben. Die EZB und das ESZB sind zwar nicht in Art. 7 I EGV genannt und damit keine Organe im engeren Sinne, ihnen kommt aber eine organähnliche Stellung zu.

Nationale Zentralbanken

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