Agnatin

Agnatin

Agnaten (von lat.: Hinzu-, Nachgeborene) sind Blutsverwandte, die in männlicher Linie von dem gemeinsamen Stammvater herstammen. Die Agnation spielte vor allem im Erbrecht des Adels und speziell in der Erbfolge von Herrschern eine bedeutende Rolle.

Inhaltsverzeichnis

Unterscheidung

Das römische Recht unterscheidet in der Verwandtschaft die Cognatio, die natürliche Blutsverwandtschaft, das auf der Zeugung und der dadurch entstandenen Gemeinschaft des Bluts beruhende Verhältnis, und die Agnatio (cognatio civilis), die Verwandtschaft, welche ausschließlich durch Männer und ausschließlich durch eheliche Zeugungen begründet ist.

Definition und Gründe

Der Grund der Agnation ist dabei die sogenannte väterliche Gewalt (patria potestas). Da solche nur Männer besitzen können, kann also auch nur eine Verwandtschaft durch männliche Personen Agnation sein. Agnaten sind also alle Personen, welche in derselben väterlichen Gewalt stehen oder doch stehen würden, wenn das sie verbindende Haupt noch lebte. Demnach können auch Frauen als Endglieder des agnatischen Stammbaums zu denselben gezählt werden. Diese nennt man dann Agnatinnen. Allerdings können sie durch ihre Nachkommen die Agnation nicht fortsetzen, weil die Linie der Abstammung von lauter Männern durch ein weibliches Zwischenglied gestört wird.

Eine Agnation kann auch auf künstliche Weise begründet werden, nämlich durch die Adoption. Bereits Justinian hob in der Novelle 118, auf welcher das Intestaterbrecht des gemeinen Rechts beruht, den Unterschied zwischen Agnaten und Kognaten beinahe vollständig auf, indem er das Intestaterbrecht der Verwandten ausschließlich an das Verhältnis der Blutsverwandtschaft knüpfte.

In den modernen Rechtssystemen hat das Agnationsverhältnis vollends jede Bedeutung verloren. Eine besondere Bedeutung hatte die Agnation jedoch noch im deutschen Recht in der Lehre von der Succession in Lehen und Familienfideikommissen des Adels. Solange noch ein Agnat, sei es auch aus einer noch so entfernten Seitenlinie, vorhanden ist, war die Successionsfähigkeit irgend einer weiblichen Linie, sowie die einer Agnatin im Sinn des römischen Rechts unbedingt ausgeschlossen. Auch dann, wenn dieselbe in Ermangelung eines durch Agnation oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen eintrat, von da an ohne weiteres wieder der Grundsatz der Vererbung der Kronrechte nach der agnatisch linearen Erbfolge Platz griff.

Siehe auch

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  • Ehe — (vom althochdeutschen ewa, eha, ea, e, d.i. Gesetz), 1) im weiteren Sinne früher jede Verbindlichkeit, daher Ehehasten, aus besonderer [494] Verbindlichkeiten stammende Hindernisse; 2) (Matrimonium), die durch Liebe bedingte gesetzmäßige… …   Pierer's Universal-Lexikon

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