- Eigenhändig
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Die Versendung eines Briefs per Einschreiben, (franz. Recommandé), in Österreich auch Rekommandation (kurz Reko), ist eine besondere Form des Briefversands. Im Wesentlichen geht es dem Absender um einen Nachweis des Briefversands.
Inhaltsverzeichnis
Arten des Einschreibens
Wählt der Absender die Versandart Einschreiben,
- so erhält der Absender einen Beleg über die Einlieferung mit Datum, der die Einlieferung eines solchen Briefs beim Postunternehmen bestätigt,
- wird die Sendung nur an den Empfänger selbst oder einen seiner Empfangsbevollmächtigten oder Empfangsberechtigten ausgeliefert,
- erfolgt die Auslieferung nur gegen Unterschrift des tatsächlich Empfangenden,
- kann der Versender mit der auf dem Einlieferungsbeleg vermerkten Sendungsnummer den Status der Sendung online auf der Website der Deutschen Post [1] abrufen und sich so auch die Auslieferung der Sendung bestätigen lassen. Dadurch, dass die Sendungsnummern doppelt vergeben werden, ist eine Statusverfolgung aus datenschutzrechtlichen Gründen tatsächlich aber oft nicht möglich („Die Informationen zu Ihrer Sendung sind nicht eindeutig identifizierbar.“).
Einschreiben mit Rückschein
Wird per Einschreiben mit Rückschein versandt, so erhält der Absender eine Empfangsbestätigung mit der Original-Unterschrift des Empfangenden, den Rückschein. Durch ein Einschreiben kann aber nur bewiesen werden, dass ein Kuvert mit einem Schriftstück versandt wurde sowie wann es beim Empfänger ankam; welches Schriftstück das Kuvert enthielt, kann damit nicht bewiesen werden. Das schränkt den Beweiswert eines Einschreibens z. B. für ein Gerichtsverfahren stark ein. Insbesondere ist niemand verpflichtet, ein Einschreiben anzunehmen oder ein hinterlegtes abzuholen. Somit kann es sein, dass sogar eine Frist versäumt wird, weil das Einschreiben nach einer Woche wieder an den Absender zurückgeht. Ein Gericht kann sich daher einer Zustellungsurkunde bedienen. Wenn es für die Privatperson auch auf den Inhalt des Kuverts ankommt, sollte besser eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Eine Seite kostet derzeit (Stand 20. Juni 2008) z.B. 9,45 €, wenn der Gerichtsvollzieher nicht persönlich zustellt, sondern die Post beauftragt. Ähnlich problematisch verhält es sich mit einem Fax und dem Sendungsprotokoll. Hier ist das Sendungsprotokoll höchstens ein Indiz, dass ein Fax versandt wurde. Ob es auch ordnungsgemäß (inhaltlich) beim Empfänger angekommen ist, beweist es nicht.
SB-Einschreiben
Im Zuge eines neuen Produktangebots erprobt die Deutsche Post Anfang 2007 im Rahmen eines Pilotprojekts das neue SB-Einschreiben. Das heißt, dass der Kunde das entsprechende Label zum Aufkleben auf die Sendung an so genannten Postpoints kauft und somit die Leistung des Einschreibens bezahlt. Jedoch kann dies nicht mit anderen Zusatzleistungen kombiniert werden. Es gilt nur als Übergabe-Einschreiben, und die bestimmte Sendung muss noch mit dem regulären Porto freigemacht werden, da die Freimachung der Zusatzleistung bereits erfolgte.
Zusatzleistungen
Weitere Varianten sind:
- Zusatzanweisung: eigenhändig: Es wird nur an genau den Empfänger oder an einen seiner dafür besonders befugten Empfangsbevollmächtigten geliefert.
- Variante: Einwurf-Einschreiben: Es wird lediglich der Einwurf der Sendung in einen Briefkasten dokumentiert.
Die Deutsche Post AG übernimmt bei Verlust oder Beschädigung eines Einschreibens eine Haftung von bis zu 20 Euro (Einwurf-Einschreiben) bzw. bis zu 25 Euro (Übergabe-Einschreiben) (Stand: 6. Januar 2007). Es wird also nur für den tatsächlich entstandenen Schaden aufgekommen, den die Deutsche Post AG übernimmt. Sie kommt nicht für Folgeschäden auf, wie z. B. entgangene Aufträge, nicht erfolgte Kündigungen etc. Für Sendungen, deren Wert diese Grenzen deutlich überschreitet, wird deshalb die Versendung als Postpaket empfohlen, bei dem die Deutsche Post AG bis zu 500 Euro haftet. Früher gab es auch noch den sogenannten Wertbrief. Diese Form wird heute allerdings nur noch ins Ausland angeboten.
Schweiz
In der Schweiz hießen Inland-Einschreibe-Briefe für einige Jahre "Lettre signature" (LSI); Anfang April 2006 wurde der geläufigere Name "Einschreiben" wieder eingeführt. Postintern werden die Einschreibebriefe auch als "Chargé" bezeichnet.
Österreich
In Österreich werden die Einschreibzettel auch Rekozettel genannt, heißen aber richtig Einschreibmarken bzw Einschreib-Etikett. Ansonsten gilt im Wesentlichen das oben gesagte zu durch Privatpersonen oder Unternehmen versendete eingeschriebene Sendungen.
Bei Sendungen durch die Post von Behörden oder Gerichten wird in Österreich unterschieden zwischen
- RSa-Brief - Sendungen, die nur der Adressat entgegennehmen darf, und
- RSb-Brief - Sendungen, die auch Ehegatten oder im Haushalt lebende Verwandte annehmen können.
Die RSa- und RSb-Briefe sind durch das österreichische Zustellgesetz geregelt, sind keine rekommandierten Sendungen und können nur von Behörden oder Ämtern sowie Gerichten genutzt werden (im Unterschied zur einfachen eingeschriebenen Briefsendung oder der eingeschriebenen Briefsendung mit Rückschein oder dem Gewöhnlichen Rückscheinbrief).
Literatur
- Heinz Kunze: Einschreiben und Wertbriefe aus Leipzig bis 1945. Bund Dt. Philatelisten, Soest 1992, 26 Bl.
Siehe auch
Weblinks
- Informationen der Deutschen Post
- Informationen der Österreichischen Post
- Informationen der Schweizerischen Post
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