Eigentümer

Eigentümer

Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen Rechtstitel voraussetzt; so kann beispielsweise ein gestohlener Gegenstand zwar im Besitz des Diebes sein, er ist aber nicht sein Eigentum. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt Eigner, deren Zusammenschluss Eignergemeinschaft.

Inhaltsverzeichnis

Verwendung in der deutschen Sprache

Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng von einander zu unterscheiden[1]. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum.“).

Der Begriff Eigentum wird meist nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt. In realsozialistischen Ländern hingegen gab und gibt es oft eine sprachliche, aber weder eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz, noch wiesen die in diesen Ländern als Eigentum ausgewiesenen Sachen die für das Eigentum charakteristischen ökonomischen Operationsmöglichkeiten (Beleihung, Pfändung, Vermietung, Verpachtung etc.) auf, es handelte sich dabei also stets um Besitz im engeren Sinne [2].

Außerdem kann unterschieden werden zwischen Privateigentum, Kapital, Vermögenswert, Gebrauchswert und Tauschwert von Eigentum.

Historie

Über die Wurzeln des Eigentums weiß man wenig. Aus der Steinzeit kennt man Grab-Beigaben, die den Toten mitgegeben wurden; dabei dürfte es sich um persönliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegenstände.

In manchen Kulturen kennt man kein Privateigentum im heutigen Sinne. Besonders die Vorstellung, man könne Berge und Seen besitzen (Grundbesitz), ist für manche indigene Völker unverständlich und irrational.

In der Antike durften Sklaven teils kein persönliches Eigentum haben, sie waren selbst Eigentum ihres Herren. Die Sklaverei hielt sich in manchen Weltgegenden bis ins 19. Jahrhundert, in Europa in der rechtlich geregelten Form der Leibeigenschaft.

Im Mittelalter besaßen Klerus und Adel einen Großteil der Ländereien, als Lehnsherren konnten sie wiederum Abgaben von ihren Belehnten fordern. Der dritte Stand besaß selten mehr als das, was er am Körper bei sich trug (Tagelöhner). Nur die freien Städte konnten Eigentumsrechte gegen den Adel durchsetzen. Einen Sonderfall des Eigentums stellt die in Deutschland einst weit verbreitete Allmende dar.

Eigentum wurde bzw. wird oft gekennzeichnet durch so genannte Hausmarken, z.B. Wappen und Brandzeichen. Für Grundstücke führte Wilhelm der Eroberer in England 1086 das wahrscheinlich erste Grundbuch ein, das Domesday Book. Unabhängig davon führten die mittelalterlichen deutschen Städte Stadtbücher, Vorläufer der heutigen Grundbücher.

Der Liberalismus begründete Eigentum im 19. Jahrhundert mit dem Naturrecht. Die moderne Theorie vom Gesellschaftsvertrag (John Rawls) verneint ein ursprüngliches (vorrechtliches, naturrechtliches) Eigentumsrecht und sieht die Legitimation des Eigentums allein in dem die entsprechende Eigentumsordnung anerkennenden Willen der Bürger. Nach dieser Auffassung ist eine Eigentumsordnung mitsamt den durch sie entstehenden Besitzunterschieden und Ungleichheiten nur dann gerecht, wenn sie dem Schwächsten in der Gesellschaft nützlicher ist als eine Struktur, in der gleiche Verteilung realisiert wird. Karl Marx beschrieb in seinem Werk Das Kapital das private Eigentum an Produktionsmitteln aus sozioökonomischer Perspektive.

Als Quelle jeglichen Eigentums beschreibt Max Weber den Prozess der Appropriation.

Neben dem Eigentumsrecht, das sich nur auf körperliche Gegenstände beziehen kann, gewinnen seit der Industrialisierung die Rechte an geistigen Schöpfungen an Bedeutung („geistiges Eigentum“).

Eigentumsordnung

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Die Eigentumsordnung einer Gesellschaft als Teil der Wirtschaftsordnung regelt die Verfügungsrechte über wirtschaftliche Güter. In der Theorie der Verfügungsrechte wird dabei unterschieden zwischen Recht auf Nutzung, Veräußerung, Veränderung und Vermietung eines Gutes.

Die Gesamtheit des Eigentums einer Person (oder einer Gruppe, eines Unternehmens, einer Volkswirtschaft etc.) bezeichnet man auch als deren „Vermögen“. In dem ursprünglichen Sinn des Wortes ist festgehalten, dass Eigentum Macht verleiht, etwa indem jemand andere Menschen dafür bezahlt, dass sie für ihn arbeiten.

Neben dem Privateigentum, bei dem eine bestimmte Sache einem bestimmten Individuum gehört, gibt es in entwickelten Gesellschaften auch gemeinschaftliches Eigentum (zwei oder mehr Individuen sind gemeinsame Eigentümer z. B. einer Zufahrt zu ihrem Grundstück), kommunales Eigentum (z. B. ein Wald gehört einer Stadt) und staatliches Eigentum (z. B. der Festlandssockel vor den Meeresküsten gehört dem betreffenden Land). Auch Organisationen wie Behörden, Gesellschaften oder Vereine können Eigentümer sein, z. B. von Grundstücken oder Gebäuden.

Eigentumsordnungen lassen sich danach unterscheiden, welche Arten von Gütern privates Eigentum sein dürfen und welche nicht:

  • Ist privates Eigentum an anderen Menschen zulässig (Sklaverei, Leibeigenschaft)?
  • Ist privates Eigentum an Herrschaftspositionen zulässig (Erblicher Adel, Dynastie)?
  • Ist privates Eigentum an Produktionsmitteln und Infrastruktureinrichtungen wie Grund und Boden, Fabriken, Brücken, Straßen etc. zulässig (Kapitalismus)?
  • Hat ein als Eigentum behandeltes Gut (physikalische) Eigenschaften, die eine Zuordnung des Guts zu einer Eigentumssphäre einschränken (Luft, Wasser, Umwelt, sich nur beschränkt kontrollierbar ausbreitende Organismen, Ideen usw.)?

Außerdem ergeben sich wesentliche Unterschiede durch die unterschiedlich gestalteten Eingriffsrechte der politischen Instanzen (Besteuerung des Eigentums und dessen Vererbung, Regelung von Enteignung und der entsprechenden Entschädigung, Sozialpflichtigkeit des Eigentums).

III.) Mit der Eigentumsordnung ist ein Großteil der möglichen sozialen Konflikte geregelt: Ohne abgegrenztes Eigentum gibt es bei allen Gütern, die nicht im Überfluss vorhanden sind, entweder Streit oder es bedarf einer allgemein anerkannten Regelung, wer wann welches Gut benutzen oder verbrauchen darf.

Durch die Abgrenzung von Eigentumssphären und deren Zuordnung zu bestimmten Personen wird die soziale Entscheidungsfindung erheblich vereinfacht. Wenn alle über alles entscheiden, ist der Informations- und Entscheidungsprozess extrem aufwendig und kostet weit mehr Zeit, als wenn jeder nur über das Seine entscheidet.

Gemäß der Theorie der Verfügungsrechte ist der Vorzug des Privateigentums die Erzeugung einer starken Motivation des Eigentümers zu schonendem und sparsamem Gebrauch von Gütern und zur Schaffung neuer Güter. Kollektiveigentum hingegen führe zu unwirtschaftlichem Verhalten. Es komme zur Tragik der Allmende, dem Phänomen, dass Menschen weniger leisten, wenn sie kollektiv tätig sind, da sie weder die Folgen ihrer Handlungen in vollem Umfang tragen müssen noch den individuellen Einsatz in vollem Umfang zugerechnet bekommen. Es fehle dann die Motivation zum Sparen, Erfinden, Lernen, Investieren oder Arbeiten.

IV.) Durch die Eigentumsordnung entstehen aber auch ganz neue Probleme.

  • Eigentum hat die ständige Tendenz zu einer ungleichen Verteilung, weil es zu seiner eigenen Vermehrung benutzt werden kann (z. B. durch Verleihen, Vermieten, Verpachten oder Investieren in gewinnbringende Projekte.)
  • Je größer die Unterschiede zwischen Einkommen und Vermögen in einer Gesellschaft werden, um so schärfer stellt sich die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit,
  • Mit der Schichtung der Gesellschaft nach dem Vermögen entstehen soziale Unterschiede und Spannungen zwischen Armen und Reichen, zwischen Schuldnern und Gläubigern. Soziale Maßnahmen (private Wohltätigkeit, staatliche Sozialhilfe, institutionalisierter Schuldenerlass etc.) werden notwendig, um soziale Spannungen abzubauen,
  • Wenn Eigentum vererbt wird, haben die Neugeborenen je nach Schichtzugehörigkeit von vornherein unterschiedliche Startchancen.
  • Besonders im Falle eines Monopols, wo sich allgemein benötigte Güter in der Hand eines einzigen (staatlich privilegierten) Anbieters befinden und keine Konkurrenz die Preise zügelt, stellt sich die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit.

Neben den Problemen, die sich aus einer ungleichen Einkommensverteilung ergeben, gibt es Probleme, die sich durch die Institution des Privateigentums allein nicht regeln lassen:

  • Es gibt nachteilige Auswirkungen über die Eigentumsgrenzen hinweg (Jemand pflanzt auf seinem Grundstück Bäume. Dadurch fehlt auf dem Nachbargrundstück der Sonnenschein).
  • Es gibt Güter, von deren Nutzung andere nicht ausgeschlossen werden können (A baut sich einen Deich gegen Hochwasser und Nachbar B genießt den Schutz, ohne dass er selber beim Deichbau geholfen hat).

Eigentum in der Rechtsordnung

Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht

Verfassungsrecht

Das Privateigentum wird nach Art. 14 des Grundgesetzes geregelt:

  • Absatz 1: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (Konstitutionelle Institutsgarantie, jedoch lediglich Gewähr einer Wertgarantie bei Möglichkeit von Eingriffen des Staates in die Qualität der Eigentumsrechte in Form von rechtlichen Schrankenbestimmungen wie etwa bei der Baulandumlegung oder der Enteignung zu Gunsten der Allgemeinheit nach dem BauGB)
  • Absatz 2: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (Absatz zur Sozialpflichtigkeit / Sozialbindung des Eigentums)
  • Absatz 3: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Absatz zum Gesetzesvorbehalt; eine Enteignung, die nicht auf einem Gesetz wie beispielsweise dem BauGB §§ 85ff. basiert oder nicht zum Wohle der Allgemeinheit stattfindet ist damit widerrechtlich).

Die mögliche Überführung von Grundbesitz in Gemeineigentum (Sozialisierung) wird in Art. 15 des Grundgesetzes speziell ermöglicht. Denkbar aufgrund des Verbotes eines Einzelfallgesetzes ist nur eine Sozialisierung von ganzen produzierenden Wirtschaftszweigen nach Bundes- oder auch nach Landesrecht beispielsweise in wirtschaftlichen Notsituationen. Das Landesrecht wird hier ebenfalls tangiert, weil die Wirtschaftsgesetzgebung in Deutschland in vielen Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung der Länder unterliegt. Nicht zuletzt wegen der Betonung der Entschädigungspflicht bei der der Überführung in Gemeineigentum wurde diese in der BRD bisher noch nicht angewandt, weil damit dann extrem budgetwirksame Entschädigungspflichten für die öffentliche Hand verbunden gewesen wären. Hans-Jürgen Papier sieht genau darin in seinem 6.000-seitigen Kommentar (Maunz/Dürig) zum Grundgesetz den Sinn und die Existenzberechtigung des Artikels 15.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem Einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-)Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentumsrechts nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.

Hierin besteht das Dilemma. Art. 14(1)1 soll einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat fungieren, anderseits ist es jedoch zugleich die Aufgabe des Gesetzgebers, den Inhalt des Eigentums zu bestimmen. Dies birgt die Gefahr einer schleichenden Entleerung des Inhalts des Eigentums durch den Gesetzgeber. Um diesen vorzubeugen, schafft die Institutsgarantie des Eigentums die Bindung des Gesetzgebers an durch die Verfassung vorgegebene Wesensmerkmale des Eigentums (Gewährleistung des Eigentums). Diese sind die Privatnützigkeit, die grunds. freie Verfügungsbefugnis sowie die Junktimklausel bei Enteignungen. Dadurch soll die Sicherung eines Freiheitsraumes im vermögensrechtlichen Bereich gewährleistet werden. Dennoch ist das Eigentum gem. Art 14(2) GG sozialgebunden (es besteht z.B. kein Recht auf Umweltverschmutzung). Weiterhin gilt grundsätzlich die Bestandschutzgarantie, wonach konkret bestehende Eigentumspositionen geschützt sind.

Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff des Eigentums (Sacheigentum) hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes rechtliches Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.

Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Sacheigentum im Sinne des Sachenrechts (§ 903 BGB). Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich. Nicht geschützt ist zwar „das Vermögen als solches“; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes. Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen

Urheberrecht, Patentrecht, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts („Eigentum sind alle vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts“), sind auch immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von „Geistigem Eigentum“ verpflichtet.

Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, das die Eigentumstheorie auf Immaterialgüter überträgt. Patentrechte werden nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum (zumeist 20 Jahre) gewährt. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Ob Patente tatsächlich den Wettbewerb durch Wettbewerbsbeschränkungen fördern, ist empirisch nicht klärbar.

Deshalb ist Verwendung des Begriffes „geistiges Eigentum“ umstritten. Sacheigentum und „geistiges Eigentum“ seien nicht vergleichbar, der Begriff suggeriere etwas, das es nicht gäbe. Dem wird jedoch die verfassungsrechtliche Eigentumsdefinition (s.o.) entgegengehalten. Als Rechtsgebiet umfasst das „Geistige Eigentums“ zahlreiche privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä. Umstritten ist, wie stark immaterielle Monopolrechte, zu denen der einfachrechtliche Schutz zumeist führt, gewährleistet werden müssen und welche Folgen dies hat. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für Software- und Biopatente, deren Schutz von Wirtschaftsunternehmen gefordert wurde. Andererseits wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier „Almende“ verlangt.

Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallen, wenn sie

  • dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind,
  • auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und
  • der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.

Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.

Eingriff

Eingriffe in das Eigentum sind:

  • die Enteignung: Dem Betroffenen wird das Eigentumsrecht an einer bestimmten durch Art. 14 GG geschützten Position entzogen, um es an einen anderen zu übertragen;
  • die Inhalts- und Schrankenbestimmung: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch förmliches Gesetz bestimmt; dabei ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten;
  • der enteignungsgleiche Eingriff, Rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der einen Entschädigungsanspruch auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt;
  • der enteignende Eingriff, Rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der eine Entschädigungspflicht auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt (Sonderopfer!).

Beispiel: Die Stadt B muss für notwendige Straßenbauarbeiten eine bestimmte Straße für ein halbes Jahr sperren. Für den C, der in dieser Straße seine Tankstelle hat, ist dies ein enteignender Eingriff.

Sozialbindung des Eigentums

Wegen Art. 14 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss unter Federführung des damaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögensteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögensteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50 % der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln.

Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es nach der Entscheidung 2 BvR 2194/99 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006 keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60 % durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte.

Problem der sogenannten Alteigentümer

Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war.

Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der DDR-Enteigneten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insb. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte. Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Begriff der Alteigentümer umfasst nicht solche Eigentümer, deren Grundeigentum nie entzogen, sondern unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt wurde, was für viele Wohngebäude in der DDR galt.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 1 GG).

Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.

Zu dem Wesensgehalt oder „Kern“ der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.

Privatrecht

Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte absolute Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB). Über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) sowie Herausgabe- (§ 985 BGB) und Schadensersatzansprüche nach Verletzung (§ 823) Abs. 1 BGB ist das Eigentum umfassend geschützt.

Entstehung und Übertragung

Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann durch Aneignung begründet werden, an einer neuen Sache kann es beispielsweise durch Verarbeitung entstehen (originärer Eigentumserwerb). Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung. Umgekehrt kann das Eigentum durch Dereliktion wieder aufgegeben werden.

Bestehendes Eigentum kann durch Übereignung weiter übertragen werden (derivativer Eigentumserwerb), wobei die gesetzlichen Regelungen zwischen beweglichen Sachen (Mobilien oder Fahrnis genannt) und unbeweglichen Sachen (Immobilien oder Liegenschaften) unterscheiden. Nach dem Trennungsprinzip ist die Übereignung ein weiteres Rechtsgeschäft, das zu dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft (Kauf, Schenkung, Darlehen, …) hinzutritt. Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Mehrere Personen

Das Gesetz lässt es schon nicht zu, dass an wesentlichen Bestandteilen einer Sache besondere Rechte bestehen (§ 93 BGB). Erst recht können an verschiedenen Teilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen. Deshalb ist es nicht möglich, Eigentum an realen Bruchteilen zu begründen. Beispielsweise kann der Henkel der Tasse (vgl. Zeichnung unten) nur demjenigen gehören, der auch Eigentümer der restlichen Tasse ist.

Miteigentum zu ideellen Bruchteilen ist dagegen möglich (Miteigentum nach Bruchteilen oder Bruchteilseigentum genannt). So könnten A und B im Beispiel Miteigentum an der Tasse zu unterschiedlichen ideellen Anteilen begründen (vgl. mittlere Zeichnung). Denkbar ist aber auch, dass das Eigentum an einer Sache jedem zur gesamten Hand zusteht (Gesamthandseigentum). Dann gibt es keine Anteile am Eigentum, sondern jeder ist voller Eigentümer, allerdings in der Ausübung des Eigentums durch den anderen beschränkt. Es gibt aber Anteile am Gesamthandsvermögen insgesamt, die bei Verwaltung und Auseinandersetzung Bedeutung haben (z.B. Verteilung des Erlöses). Gesamthandseigentum kommt hauptsächlich bei der Erbengemeinschaft vor, etwa wenn A und B die Tasse geerbt hätten (vgl. rechte Zeichnung).

Abgrenzung zu Besitz und Differenzierung

Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche (auch: physische) Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. So ist der Eigentum an einer Sache stets dem Eigentümer gegeben, der Besitz an einer Sache aber nur Anwesenden vorbehalten. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.

Der wirtschaftliche Sinn der Unterscheidung wird deutlich, wenn man sich klarmacht, dass Eigentum ein Vermögensrecht darstellt, Besitz dagegen lediglich eine Gebrauchsmöglichkeit bezeichnet. Das Beispiel einer Mietwohnung macht dies deutlich. Der Mieter der Wohnung nutzt die Wohnung, ist also Besitzer. Er ist rechtmäßiger Besitzer, da der Mietvertrag die Gebrauchsrechte der Wohnung an ihn überträgt. Der Mieter hat also die Besitz- oder Nutzungsrechte an der Wohnung. Er kann aber „die Wohnung“ nicht zu seinem Vermögen rechnen: in seiner Bilanz gibt es keinen Aktivposten „Wohnung“. Diesen Aktivposten gibt es nur in der Bilanz des Eigentümers, der aber wiederum die Wohnung nicht nutzen kann, weil er die Nutzungsrechte ja per Mietvertrag an den Mieter abgetreten hat. Allein das Eigentumsrecht an der Wohnung also stellt Vermögen dar - und zwar völlig unabhängig davon, ob der Eigentümer auch zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist oder nicht. Nur Eigentumsrechte stellen also bilanzierbares Vermögen dar; bloße Besitzrechte nicht[3].

Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und – als eine besondere Art des Eigentums – das Wohnungseigentum.

Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung („Über- und Untereigentum“) wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.

Strafrecht

Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) für einige Verletzungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):

Daneben gibt es auch Delikte, die nicht das Eigentum, aber das Vermögen als Ganzes schützen (Vermögensdelikte wie Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche)

Eigentum im österreichischen Recht

Verfassungsrecht

Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist „das Eigentum […] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt.“ Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, „wenn es das allgemeine Beste erheischt.“, freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.

Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken usw.) vor.

Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.

Privatrecht

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:

  • im objektiven Sinn als „alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen“ (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
  • im subjektiven Sinn als „Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen“ (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer „in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.“ (§ 362 ABGB).

Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).

Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs. 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).

Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).

Eigentumserwerb

Der Erwerb des Eigentums erfolgt

Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb.

Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist

  • ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
  • eine Erwerbungsart (Modus), das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.
Abgrenzung der Rechtslage zu Deutschland

Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.

Strafrecht

Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).

Literatur

  • Reinhard Brandt: Eigentumstheorien von Grotius bis Kant ISBN 978-3-7728-0412-0
  • Arnold Künzli: Mein und Dein. Zur Ideengeschichte der Eigentumsfeindschaft. Köln, 1986.
  • Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, MEW [1]
  • Pierre-Joseph Proudhon: System der ökonomischen Widersprüche oder: Philosophie des Elends / Pierre-Joseph Proudhon. Hrsg. Lutz Roemheld und Gerhard Senft. Berlin: Kramer-Verlag, 2003. ISBN 3-87956-281-4
  • Danwitz, Thomas von, Depenheuer, Otto, Engel, Christoph Bericht zur Lage des Eigentums 2002, XII, 319 S., Geb. ISBN 978-3-540-43266-1
  • Depenheuer, Otto (Hrsg.) Eigentum • Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen 2005, IX, 166 S., Geb. ISBN 978-3-540-23355-8
  • Schwäbisch Hall-Stiftung (Hrsg.) Kultur des Eigentums 2006, XV, 640 S. 29 Abb., 15 Farbtafeln., Geb. ISBN 978-3-540-33951-9
  • Jürgen Ebach, Zeev W. Falk u.a.: Art. Eigentum. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), 404-460. (Geschichte im Judentum und Christentum sowie theologische Ethik)
  • Andreas Eckl/Bernd Ludwig (Hrsg.), Was ist Eigentum Philosophische Positionen von Platon bis Habermas, Verlag C.H. Beck, München, 2005, ISBN 3-406-52826-0

Weblinks

Einzelnachweise

  1. s. dazu W. Theil: „Eigentum und Verpflichtung: einige juristische Aspekte“, in: H.J. Stadermann/O. Steiger: „Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft“, S. 175-200 (Online-Version)
  2. s. dazu O. Steiger: „Eigentum und Recht und Freiheit - 66 Thesen“, These 23ff. und Heinsohn/Steiger „Eigentum, Zins und Geld“, 2002
  3. W. Theil: „Eigentum und Verpflichtung“, in: H.J. Stadermann/O. Steiger (Hg.): Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft. Marburg: Metropolis 2001, S. 175-200(Online-Version)
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  • Eigentümer — [Network (Rating 5600 9600)] Auch: • Besitzer • Besitzerin • Eigentümerin Bsp.: • Wer ist der Eigentümer dieses Hauses? …   Deutsch Wörterbuch

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  • Eigentümer — der Eigentümer, (Mittelstufe) jmd., der etw. als Eigentum besitzt Beispiele: Die gestohlenen Sachen wurden ihrem Eigentümer zurückgegeben. Wer ist eigentlich der Eigentümer dieses Autos …   Extremes Deutsch

  • Eigentümer — Träger; Inhaber; Eigner; Besitzer; Inh. * * * Ei|gen|tü|mer [ ai̮gn̩ty:mɐ], der; s, , Ei|gen|tü|me|rin [ ai̮gn̩ty:mərɪn], die; , nen: Person, der etwas als Eigentum gehört: der Eigentümer eines Geschäftes, Hauses, Autos. Syn.: ↑ B …   Universal-Lexikon

  • Eigentümer — ↑ Eigentümerin Besitzer, Besitzerin, Eigner, Eignerin, Herr, Herrin, Inhaber, Inhaberin; (veraltet): Proprietär, Proprietärin. * * * Eigentümer,der:1.⇨Besitzer(1)–2.⇨Hausbesitzer EigentümerBesitzer,Inhaber,Eigner,Herr …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Eigentümer — eigen: Das altgerm. Adjektiv mhd. eigen, ahd. eigan, niederl. eigen, aengl. āgen (engl. own), schwed. egen ist das früh verselbstständigte 2. Part. eines im Dt. untergegangenen gemeingerm. Verbs mit der Bed. »haben, besitzen« (vgl. z. B. ahd.… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Eigentümer-Besitzer-Verhältnis — Mit Eigentümer Besitzer Verhältnis (im Jargon: EBV) wird das im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Haftungssystem zwischen dem Eigentümer einer Sache und deren unrechtmäßigem Besitzer bezeichnet. Grundgedanke der Regelungen zum… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentümer — Ei·gen·tü·mer der; s, ; meist Jur; jemand, dem eine Sache als ↑Eigentum (1,2) gehört || hierzu Ei·gen·tü·me·rin die; , nen …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Eigentümer — Ei|gen|tü|mer …   Die deutsche Rechtschreibung

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