Einbürgerungspolitik

Einbürgerungspolitik

Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört.

Regeln, die an eine Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt.

Der Staat legt die Regeln für den Erwerb und Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in Gesetzen fest. Die Staatsbürgerschaft begründet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerliche Pflichten sind im modernen Staatsverständnis beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen.

Zugleich ist die Staatsbürgerschaft eine individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur solange als solcher anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (vgl. Drei-Elemente-Lehre). Die durch die Staatsbürgerschaft begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt.

Der Reisepass – alltäglicher Ausweis der Staatsbürgerschaft, weltweit

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Staatsbürgerschaft

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius Gentium (Recht der Völker) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen Internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden die freien Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern.

Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft.

Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden. In der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 in Teil 2, § 2 geregelt[1] und später in den Code civil übernommen. Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Begrifflichkeiten im deutschsprachiger Raum

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff Deutsche Staatsangehörigkeit gebräuchlich und wird synonym mit Staatsbürgerschaft verwendet. In der diffusen Gesetzgebung und Rechtsentwicklung gab es jedoch eine nicht stets deckungsgleiche Verwendung.

In Österreich ist die offizielle Bezeichnung Österreichische Staatsbürgerschaft.

In der Schweiz bezeichnet das Schweizer Bürgerrecht das Verhältnis zur Eidgenossenschaft.

In Monarchien, beispielsweise Liechtenstein, wird auch von Untertanen(schaft) gesprochen.

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Rechtstechnisch unterscheidet man Erwerb durch Gesetz (etwa Erwerb durch Geburt, Erklärung, Eintritt von Bedingungen etc.) und durch Verwaltungsakt (Einbürgerung). Davon unabhängig richtet sich der Erwerb materiell nach traditionell geübter Staatspraxis. Die Staatsbürgerschaft ist zwar in reinen Nationalstaaten (wie etwa Polen) in der Regel an die ethnische Volkszugehörigkeit geknüpft, dies ist jedoch selten alleiniger Maßstab.

Erwerb durch Abstammung

Hauptartikel: Abstammungsprinzip, lat. ius sanguinis

Das Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft der Eltern schon mit der Geburt (Realakt). Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass ein Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In muslimischen aber auch in westlichen Staaten hingegen vermittelt oft der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

Erwerb durch Geburtsort

Hauptartikel: Geburtsortsprinzip, lat. ius soli

Wo dieses Prinzip gilt, bekommt jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsbürgerschaft.

Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von sog. Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen, jedoch lässt sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird.

Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug u.ä.

Beispiele zum Erwerb durch Geburtsort

  • In Frankreich wird die Staatsangehörigkeit (nationalité) seit der Einführung des Code civil 1803 auf der Grundlage des ius sanguinis erworben. Seit 1889 wird zudem das ius soli nach dem so genannten „doppeltem ius soli“ (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der dritten Generation.[2]
  • Deutschland verwendete das ius soli bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Seit der Einführung der ersten Staatsangehörigkeitsgesetze (Preußen: 1842) wurde das ius sanguinis als herrschender Erwerbstatbestand eingeführt. Seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 galt im Deutschen Reich ein reines ius sanguinis. Mit der Staatsangehörigkeitreform 2000 wurde mit dem sogenannten „Optionsmodell“ ein ergänzendes ius soli für die zweite Einwanderergeneration eingeführt.[3]

Erwerb durch Einbürgerung (Naturalisation)

Die Einbürgerung ist Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also der Wunsch, Staatsbürger zu sein (Confirmationselement) und seitens des Staates die Möglichkeit nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein.

Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden.

Viele Rechtsordnungen setzen darüber hinaus die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätzen zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen.

Im Selbstverständnis vieler Staatsordnungen sind Demokratieprinzip und Steuerlast natürlich verbunden, so dass der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, denen auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offen steht. Das Beispiel der Einbürgerungen in der Schweiz zeigt zudem Konflikte zwischen der Demokratie und dem Rechtsstaat auf.

Erwerb durch Erklärung

Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.

Mehrfache Staatsbürgerschaft

Mehrstaatigkeit (auch multiple oder Mehrfachstaatsbürgerschaft sowie unkorrekt oft doppelte Staatsangehörigkeit genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig besitzt. Mehrstaatigkeit kann entweder originär durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsbürgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft auf Antrag. Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der Staatsbürgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Erwerbstatbeständen (vgl. auch ius sanguinis und ius soli) oder bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre Staatsbürgerschaften auf das Kind übertragen (vgl. auch Internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland).

Eine mehrfache Staatsbürgerschaft kann sich auch anlässlich der Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft ergeben.

Ehrenstaatsbürgerschaft

Eine Ehrenstaatsbürgerschaft ist eine Staatsbürgerschaft, die als Auszeichnung für besondere Leistung verliehen wird. Die Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft geschieht, ähnlich wie die einer Ehrendoktorwürde, nicht auf Basis der Erfüllung der Kriterien, die normalerweise für ihren Erwerb notwendig sind. Stattdessen gilt sie als Auszeichnung einer Person für Leistungen oder ein Lebenswerk, das mit dem Staat, das die Auszeichnung verleiht, in engem Zusammenhang steht.

Einige Staaten, so etwa Kanada, verleihen Ehrenbürgerschaften, die als rein symbolische Auszeichnungen mit keinerlei Privilegien oder Bürgerpflichten verknüpft sind.

Siehe auch: Liste der Ehrenbürger der Vereinigten Staaten

Verlust der Staatsbürgerschaft

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen, in liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers.

De lege erfolgt der Verlust üblicherweise durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft oder durch Eintritt in fremde Streitkräfte.

Durch Erklärung, Verzicht u.ä. des Staatsbürgers kann ein Verlust ebenfalls erfolgen, wobei dies nur für bestimmte Situationen oder unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist.

Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung, Befreiung oder Genehmigung des Verzichts, wobei diese Administrativkontrolle das Vorliegen weiterer Voraussetzungen sichert: Vermeidung von Staatenlosigkeit, Ableisten von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Einen Sonderfall stellt der Zusammenbruch oder die Auflösung eines Staates dar. Normalerweise wird dann automatisch die Staatsbürgerschaft des Nachfolgestaates angenommen oder es wurden entsprechende Regelungen vorher bereits festgelegt. Dass durch den Wegfall eines Staates dessen ehemalige Staatsbürger tatsächlich staatenlos werden, ist die Ausnahme. Eine derartige Konstellation wird in dem Spielfilm Terminal aufgegriffen.

Staatenlosigkeit

Hauptartikel: Staatenlose

Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.

Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

  • Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
  • Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597) – In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit wie möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde.

Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.

Ungeklärte Staatsbürgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (z. B. aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch seine Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die Rechtslage in vielen europäischen Staaten lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.

Unionsbürgerschaft (EU)

Hauptartikel: Unionsbürgerschaft

Seit der Auflösung des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher.

Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die EU für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, als solches nicht anerkannt ist und keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 17ff. EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension, sie betrifft v. a.

  • unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht
  • international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedsstaaten.

Internationales Privatrecht

Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft.

In Deutschland ist die effektive Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich die Staatsbürgerschaft des Staates, mit der die engste Verbundenheit besteht. Indizien hierfür sind u. a. Wohnsitz, Geburt und bisherige Lebensführung einer Person. Besitzt eine Person jedoch neben einer oder mehreren ausländischen Staatsbürgerschaften auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so wird die Person gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB so behandelt, als wäre sie nur Deutscher. Die deutsche Staatsbürgerschaft geht somit aus Sicht des deutschen IPR allen anderen Staatsbürgerschaften, auch der effektiven, vor.

Staatsbürgerschaftsregelungen in einzelnen Ländern

Deutschland

Hauptartikel: Deutsche Staatsangehörigkeit

Österreich

Hauptartikel: Österreichische Staatsbürgerschaft

Schweiz

Hauptartikel: Schweizer Bürgerrecht

Polen

Hauptartikel: Polnische Staatsangehörigkeit

Türkei

Hauptartikel: Türkische Staatsbürgerschaft

Italien

Basis des italienischen Staatangehörigkeitsrechtes war das italienische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juni 1912. Dieses wurde mit Gesetz vom 5. Februar 1992 in vielen Aspekten geändert. Bestimmendes Prinzip ist das Abstammungsprinzip: Ist Mutter oder Vater Italiener, so erwirbt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit per Geburt. Während das alte Recht bei Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft forderte, sich mit der Volljährigkeit für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden (entspricht dem deutschen Optionsmodell), erlaubt das neue Recht nun diesen Personen, dauerhaft die mehrfache Staatsangehörigkeit zu behalten. Nachträglicher Erwerb ist im Fall der Adoption (bei Minderjährigen sofort, bei der Adoption von Erwachsenen nach 5 Jahren Wohnsitz in Italien) und der Eheschliessung. Hier ist (um Scheinehen zu verhindern) Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ehegatte ein halbes Jahr seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien hat und nicht straffällig geworden ist.

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Naturalisation ist an einen vierjährigen rechtmäßigen Aufenthalt für EU-Bürger bzw. einen zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt für Nicht-EU-Bürger gebunden. Es erfolgt keine automatische Einbürgerung sondern die Einbürgerung bedarf des Antrags. Daneben kann der Staatsrat auf Antrag des Innenministers auch eine Staatsbürgerschaft verleihen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Minderjährige erhalten die Staatsangehörigkeit, wenn sie am 18. Geburtstag mindestens zwei Jahre legal in Italien lebten und die Staatsangehörigkeit beantragen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft wird bei der Einbürgerung seit 1992 hingenommen.[4]

Frankreich

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft in Frankreich wird traditionell liberal gehandhabt. Ziel der Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1927 war es, einer expansiven Bevölkerungsentwicklung Vorschub zu leisten. Die heutige Regelung geht im wesentlichen auf den „Code de la nationalité française“ (CNF) aus 1945 zurück. Mit Gesetz vom 9. Januar 1973 wurde die Einbürgerung von Menschen aus den ehemaligen Kolonien erleichtert.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt auch in Frankreich meist nach dem Abstammungsprinzip. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit aufgrund des doppelten Ius Soli Franzose zu werden. Doppelt bedeutet, dass sowohl das einzubürgernde Kind als auch mindestens ein Elternteil in Frankreich geboren wurde. Mit Gesetz vom 22. Juli 1993 wurden diese Regeln im Hinblick auf die französischen Überseegebiete neu gefasst. Eine Geburt in diesen Gebieten reicht heute nicht mehr aus. Auch wurde die frühere automatische Einbürgerung in eine Einbürgerung auf Antrag umgewandelt. Die Einbürgerung kann (z. B. bei Straftaten) versagt werden.

Die Staatsbürgerschaft wurde bis 1973 unmittelbar durch Heirat erworben. Zur Vermeidung von Scheinehen wurde 1984 eine Halbjahresfrist und 1993 eine zwei-Jahresfrist eingeführt, nach der auf Antrag die französische Staatsangehörigkeit verliehen wurde. Darüber hinaus kann sie auch entzogen werden, wenn die Ehe im dritten Jahr geschieden wird.

Eine Einbürgerung ist auf Antrag möglich, wenn der Einzubürgende fünf Jahre legal in Frankreich lebte, seinen Lebensunterhalt selbst verdient hat und keine Straftaten begangen hat. Auch in Frankreich wird eine Mehrstaatigkeit hingenommen.[5]

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich verfügt erst seit 1981 über eine Staatsangehörigkeit im engeren Sinne. Seit dem Act of Union 1707 hatten die Untertanen der britischen Könige den Status eines „British Subject“. Dieses stellte die Bürger unter den Schutz der Krone und erlaubte einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Diese Form der Staatsbürgerschaft knüpfte nicht an Geburt oder Wohnsitz an, sondern an die Stellung als Untertan der Krone. Im Rahmen der Entkolonialisierung wurde dieser Status geteilt. Der „British Nationality Act“ von 1948 erlaubte den nun selbstständigen Dominions eigene Staatsbürgerschaften. Diese Bürger blieben jedoch „British Subject“. Man unterschied nun „Citizenship of the United Kingdom and Colonies“ und „Citizenship of independant Commonwelth countries“. Um den in den 50er Jahren massiv gestiegenen Zuzug nach England zu reduzieren wurde mit dem „Commonwealth Immigrations Act“ von 1962 das Zuzugsrecht der Bürger der unabhängigen Kolonien weitgehend eingeschränkt.

Mit dem EU-Beitritt Großbritanniens 1973 ergab sich die Notwendigkeit erneut, die Staatsangehörigkeit schärfer zu fassen. Dies erfolgte mit dem heute noch gültigen „British Nationality Act“ von 1981 (BNA). Dieser teilte die Briten in drei Kategorien auf: „British Citizen“ (Anwohner des Mutterlandes), „British Dependent Territories Citizen“ (Anwohner der abhängigen Gebiete) und „British Subjecs without Citizenship“ (alle Inhaber des „Citizenship of the United Kingdom and Colonies“, die 1981 nicht in die ersten beiden Kategorien fielen).

„British Citizen“ ist also die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs im engeren Sinne. Nur diese haben ein Recht auf uneingeschränkte Einreise und Aufenthalt.

Der Erwerb erfolgt meist über ein modifiziertes Ius Soli. Brite wird, wer im Inland geboren wird und entweder ein Elternteil hat, das Brite ist oder dauerhaft in Großbritannien niedergelassen ist. Bei Kindern britischen Staatsbürgern im Ausland kann eine Registrierung als Brite unter bestimmten Umständen erfolgen.

Ehepartner können nach drei Jahren die Staatsangehörigkeit erhalten. Andere Einbürgerungen erfordern eine fünfjährige Aufenthaltsfrist und keine Straftaten. In jedem Fall ist die Einbürgerung eine Ermessensentscheidung gegen die keine Rechtsmittel zulässig sind. Auch in Großbritannien werden Mehrfachstaatsangehörigkeiten toleriert.[6]

Siehe auch

Literatur

  • Kay Hailbronner, Günter Renner: Staatsangehörigkeitsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare; Bd. 55). 4., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2005, ISBN 3-406-51542-8.
  • Herbert Mussger: Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht. (= Juridica-Kurzkommentare). 6., neu bearbeitete Auflage. Juridica-Verlag, Wien 2001, ISBN 3-85131-155-8.
  • Susanne Benöhr: Staatenlosigkeit – Heimatlosigkeit. Ein juristischer Exkurs. In: Barbara Johr: Reisen ins Leben. Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz, Bremen 1997, S. 173–178 (Link).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Französische Verfassung von 1791
  2. Patrick Weil: Zugang zur Staatsbürgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehörigkeitsgesetzen. In: Staatsbürgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Hrsg. von Christoph Conrad und Jürgen Kocka, Hamburg 2001. ISBN 3-89684-018-5. S. 92 ff.
  3. Patrick Weil: Zugang zur Staatsbürgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehörigkeitsgesetzen. In: Staatsbürgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Hrsg. von Christoph Conrad und Jürgen Kocka, Hamburg 2001. ISBN 3-89684-018-5. S. 92 ff.
  4. Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 108-119
  5. Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 119-136
  6. Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 136-147
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