Einzelsteuerbescheinigung

Einzelsteuerbescheinigung

Eine Steuerbescheinigung wird gemäß deutschem Steuerrecht vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle (Bank oder Sparkasse) für den Gläubiger ausgestellt, falls von diesem Kreditinstitut bei der Gutschrift von Kapitalerträgen entweder Kapitalertrags-, und/oder Zinsabschlagsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten bzw. abgeführt worden sind. Dies erfolgt entweder automatisch oder auf Antrag des Kunden[1]. In der Regel erfolgt dies einmal jährlich in Form einer Jahressteuerbescheinigung. Einige Banken verschicken auch Einzelsteuerbescheinigungen pro Zinsertrag und erstellen eine Jahressteuerbescheinigung nur auf Anfrage.

Die Steuerbescheinigung bezieht sich also nicht auf die ggf. zu zahlenden Steuern (im Gegensatz zur Jahresbescheinigung), sondern ist ein Nachweis für bereits gezahlte Steuern. Diese werden auf den mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag angerechnet (§36 Abs.1 Einkommensteuergesetz).

Mittels der Steuerbescheinigung kann eine Anrechnung auf die Körperschaftssteuer bei Gesellschaften (auch bei der Mutter-Tochter-Richtlinie) oder auf die Einkommenssteuer bei natürlichen Personen stattfinden. Formal wird die Anrechnung auf Anlage KAP der Einkommensteuererklärung beantragt. Die Anlage ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung; hierauf sind nicht nur die Kapitalerträge zu erklären, bei denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Vielmehr sind ebenfalls auch Kapitalerträge zu erfassen, bei denen aufgrund erteilten Freistellungsauftrages kein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Ohne Einschränkung sind daher sämtliche zugeflossenen Kapitalerträge steuerlich zu erklären.

Bei einer Einkommensteuererklärung kann die Steuerbescheinigung nicht durch eine Jahresbescheinigung oder eine Erträgnisaufstellung ersetzt werden. Es erfolgt nur dann eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer / Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag, wenn die Steuerbescheinigung im Original und nicht in Form einer Kopie vorliegt.

Auf jeden Fall sollte die Steuerbescheinigung bei der Einkommensteuererklärung mit eingereicht werden.

Wurden keine entsprechenden Abgaben von dem Kreditinstitut abgeführt, so wird auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt. Jedoch muss in der Regel eine Jahresbescheinigung bereitgestellt werden.


Weblinks


Quellen

  1. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. November 2002 - IV C 1 - S 2401 - 22/02: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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