Ekrg

Ekrg
Basisdaten
Titel: Gesetz über Kreuzungen von
Eisenbahnen und Straßen
Kurztitel: Eisenbahnkreuzungsgesetz
Abkürzung: EKrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
FNA: 910-1
Ursprüngliche Fassung vom: 14. August 1963 (BGBl. I S. 681)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1964
Letzte Neufassung vom: 21. März 1971 (BGBl. I S. 337)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
16. April 1971
Letzte Änderung durch: Art. 281 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2444)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom
31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen – Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vom 14. August 1963 (BGBl. I 1963, 681, neugefasst durch Bek. v. 21. März 1971, BGBl. I 337) ist ein deutsches Bundesgesetz und regelt die Handhabung, den Bau und die Finanzierung von Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

Es unterscheidet höhengleiche (auch: plangleiche) Kreuzungen (Bahnübergänge) und nicht höhengleiche Kreuzungen (Überführungen). Nach dem Gesetz sind neue Kreuzungen grundsätzlich als Überführungen auszuführen, sofern sie „nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen”. Das heißt: Bahnübergänge dürfen grundsätzlich nicht neu angelegt werden. In Einzelfällen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheidet zwischen der Anlage einer neuen Kreuzung (§ 2) und der Änderung oder Beseitigung einer bestehenden Kreuzung (§ 3) und trifft hier Aussagen über die jeweilige Finanzierung (§§ 11, 12 und § 13). Bei der Anlage einer neuen Kreuzung gilt das Verursacherprinzip, d.h. derjenige, der den neu hinzukommenden Verkehrsweg baut, bezahlt auch die Kreuzung (§ 11 Abs. 1). Werden beide Verkehrswege gleichzeitig angelegt, werden die Kosten halbiert (§ 11 Abs. 2).

Genaueres zur Kostenfrage regelt die Erste Eisenbahnkreuzungsverordnung – 1. EKrV bzw. die „Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz” vom 2. September 1964.

Die nach diesem Gesetz typischste Maßnahme (im Allgemeinen auch EKrG-Maßnahme genannt) ist eine solche nach § 3: hiernach sind „soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs […] erfordert” Kreuzungen

  • zu beseitigen oder
  • durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
  • durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

In der Regel wird hier ein bestehender Bahnübergang geschlossen und durch eine neue Überführung ersetzt oder eine bestehende alte Anlage muss einer neuen weichen oder es wird eine vorhandene Bahnübergangssicherung geändert. Bei einer solchen Maßnahme gilt dann die Kostenfolge nach § 13 des Gesetzes, wonach die Kosten zwischen dem Baulastträger des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn, dem Träger der Baulast der kreuzenden Straße (Kreuzungsbeteiligte nach § 1 EKrG) und dem Bund (wenn es sich um eine so genannte bundeseigene Eisenbahn handelt) bzw. Land (bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen) zu dritteln sind.

Bei jeder Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist nach § 5 grundsätzlich eine Vereinbarung (auch: Kreuzungsvereinbarung) zu schließen, die von den Kreuzungsbeteiligten zu unterzeichnen und – bei entsprechender Kostenpflicht des Bundes nach § 13 – vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) zu genehmigen ist. Wenn eine nicht bundeseigene Eisenbahn beteiligt ist, wird die Genehmigung durch die oberste Landesbehörde erteilt, da das Land dann das letzte Drittel zu tragen hat.

Weblinks

Literatur

Ernst A. Marschall, Ralf Schweinsberg: Eisenbahnkreuzungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen und zur 1. Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. 5. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 978-3-452-23585-5.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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