- Elektrizitätsdiebstahl
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Die Entziehung elektrischer Energie, umgangssprachlich als Stromdiebstahl bezeichnet, ist die offizielle Bezeichnung für ein in § 248c des deutschen Strafgesetzbuchs [1] normiertes Vergehen.
Eingeführt wurde der Straftatbestand am 9. April 1900 durch das Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit [2] als gesetzgeberische Reaktion auf die Entscheidung des Reichsgerichts im Stromdiebstahlsfall, die eine Strafbarkeitslücke offenbart hatte.
Inhaltsverzeichnis
Grundtatbestand
Der Grundtatbestand des § 248 c Abs. 1 ist dementsprechend parallel zum Tatbestand des Diebstahls konstruiert. Das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit kann allerdings mangels Sachqualität elektrische Energie und somit mangels Eigentumsfähigkeit nicht unmodifiziert übernommen werden. "Fremd" im Sinne des § 248 c ist vielmehr elektrische Energie, auf deren Nutzung der Täter kein Recht hat.[3]
Unter die Tathandlung des Entziehens fällt unstreitig das eigenmächtige Anzapfen durch Anschließen eines physikalisch geeigneten Stromleiters und das Überbrücken einer vom Stromversorger entfernten Sicherung oder des Stromzählers.[4] Umstritten ist dagegen, ob eine indirekte Übertragung etwa durch Induktion ausreicht.
Unstreitig nicht darunter fallen Manipulationen des Zählers selbst, die bloß vertragswidrige Nutzung einer ordnungsgemäß angeschlossenen Lichtquelle. Der Missbrauch von so genannten Leistungsautomaten wie beispielsweise eines öffentlichen Fernsprechers oder eines Zigarettenautomaten fällt dagegen unter den in § 265 a enthaltenen Tatbestand des Erschleichens von Leistungen. Der subjektive Tatbestand verlangt über den gemäß § 15 stets erforderlichen Vorsatz hinaus Zueignungsabsicht.
Abs. 3 erklärt den Versuch für strafbar, vgl. §§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1. Durch den in Abs. 3 enthaltenen Verweis ist die Tat relatives Antragsdelikt. In der Praxis spielt vor allem der Grundtatbestand eine Rolle.
Privilegierung
§ 248c Abs. 4 enthält eine Privilegierung für den Fall, dass statt Zueignungs- eine bloße Schädigungsabsicht vorliegt. Aus der systematischen Stellung nach den dadurch allein auf den Grundtatbestand bezogenen Absätzen 2 und 3 ergibt sich, dass der Versuch in diesem Falle nicht strafbar ist und es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt. In der Praxis kommt diese Vorschrift jedoch kaum zur Anwendung.
Konkurrenzen
§ 248c ist lex specialis zum in § 242 normierten Diebstahl und geht somit diesem vor. Kein Fall des § 248c, sondern einer des § 242 liegt jedoch vor, wenn ein Energieträger selbst entwendet wird. Durch § 265a wird § 248c seinerseits verdrängt. Zwischen Betrug gemäß § 263 und § 248c StGB besteht anders als zwischen Betrug und Diebstahl kein Exklusivitätsverhältnis.
Siehe auch
Weblinks
- ↑ §§ ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf dieses Gesetz
- ↑ RGBl. S. 228
- ↑ so die herrschende Lehrmeinung, z. B. Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, Beck, München, 2001
- ↑ Lackner/Kühl a.a.O.
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