Elternurlaubsrichtlinie

Elternurlaubsrichtlinie
Flagge der Eurpäischen Union
Basisdaten der
EG-Richtlinie 96/34/EG
Titel: Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Elternzeitrichtlinie / Elternurlaubsrichtlinie
Rechtsnatur: EG-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie:
Veröffentlichung: ABl. EG Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 4–9
Inkrafttreten:
In nationales Recht
umzusetzen bis:
3. Juni 1998
Umgesetzt durch: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996, auch Elternzeitrichtlinie oder Elternurlaubsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest. Sie ist als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben konzipiert.

Die Richtlinie erhebt die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub zu verbindlichem Recht. Die Rahmenvereinbarung ist der Richtlinie angehängt.

Die Richtlinie 97/75/EG vom 15. Dezember 1997 dehnt die Bestimmungen der Richtlinie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt der Rahmenvereinbarung

Die Rahmenvereinbarung definiert in Paragraph 1 Ziel und Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung.

In Paragraph 2 Nummer 1 wird ein individuelles Recht auf einen Elternurlaub von mindestens drei Monaten im Fall der Geburt oder der Adoption festgelegt. Das Recht bezieht sich auf den Zeitraum bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, maximal acht Jahre. Der Elternurlaub soll nach Paragraph 2 Nummer 2 prinzipiell nicht übertragbar sein. Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden nach Paragraph 2 Nummer 3 durch die Mitgliedsstaaten bzw. die Sozialpartner bestimmt. Insbesondere können sie nach Nummer 3.a) entscheiden, ob der Elternurlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, in Teilen oder in Form von “Kreditstunden” gewährt wird.

Paragraph 3 verpflichtet die Sozialpartner und/oder die Mitgliedsstaaten zum Treffen von Maßnahmen, um Arbeitnehmern ein Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt wegen dringender familiärer Gründe bei Krankheiten oder Unfällen, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern, zu ermöglichen.

Umsetzung

Eine Änderung der nationalen Gesetzgebung in Deutschland wurde in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht angestrebt.[1] Die Richtlinie wurde später durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz umgesetzt.

Bestrebungen zur Überarbeitung

Die Europäische Kommission stellte im „Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010“ die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben als eine der Prioritäten heraus. In diesem Zusammenhang führte sie im Oktober 2006 eine erste Anhörung der Europäischen Sozialpartner nach Artikel 138 EGV zum Thema Vereinbarkeit durch.[2] Am 30. Mai 2007 leitete sie die zweite Phase der Anhörung ein und forderte dabei die Europäischen Sozialpartner auf, ihre laufenden Arbeiten zur Förderung der Work-Life-Balance im Kontext ihres gemeinsamen Aktionsrahmens fortzusetzen. Insbesondere forderte sie sie auf, die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub auf eine mögliche Überarbeitung hin zu prüfen. Die Kommission kündigte an, selbst einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, wenn die Sozialpartner dieser Aufforderung nicht nachkämen.[3][4] Umgekehrt erklärte sich die Kommission bereit, einem eventuellen Übereinkommen die Form einer Richtlinie zu geben.[5]

Am 17. September 2008 nahmen die Europäischen Sozialpartner im Rahmen des Europäischen Sozialdialogs Verhandlungen zur Überarbeitung der Richtlinie auf; ursprünglich war vorgesehen, das Ergebnis den Staats- und Regierungschefs im Rahmen des Frühjahrsgipfels 2009 zu übergeben.[3] Die Verhandlungen kamen Ende 2008 ins Stocken; am 23. März wurde dann ein Verhandlungsergebnis erreicht.[6] Demnach soll

  • das individuelle Recht auf Elternzeit von bisher drei auf vier Monate für jeden Elternteil verlängert werden,
  • ein „erweiterter modernerer Familienbegriff“ Anwendung finden und
  • die Flexibilität nach der Rückkehr aus der Elternzeit im Sinne der Beschäftigten verbessert werden.

Der Europäische Gewerkschaftsbund und die Arbeitgeberverbände haben daraufhin in einem Abstimmungsverfahren zu entscheiden, ob sie das Verhandlungsergebnis akzeptieren.

Sollte es zu einer Einigung kommen und sollte die Vereinbarung als Richtlinienänderung übernommen werden, so würde es den Mitgliedsstaaten obliegen, die Änderung innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens (üblicherweise von zwei Jahren) in nationales Recht umzusetzen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Sonja Blum, Klaus Schubert: Politikfeldanalyse, VS Verlag, 2008, ISBN 3531163892, 9783531163895, S. 119
  2. Anja Wehler-Schöck: Neue europapolitische Initiativen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Friedrich-Ebert-Stiftung, November 2008. Abgerufen am 4. Mai 2009. (PDF) S. 1
  3. a b Angela Schneider-Bodien: Europäischer Sozialer Dialog: Aufnahme von Verhandlungen zur Überarbeitung der Elternurlaubsrichtlinie. In: euro-info Nr. 6, S. 10. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, 28. Oktober 2008. Abgerufen am 3. Mai 2009.
  4. Zusammenfassung der Folgenabschätzung. KOM(2008) 637, SEK(2008) 2595. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 8. Oktober 2008. Abgerufen am 3. April 2009. (PDF) S. 3
  5. Anja Wehler-Schöck: Neue europapolitische Initiativen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Friedrich-Ebert-Stiftung, November 2008. Abgerufen am 4. Mai 2009. (PDF) S. 6
  6. Elternzeit – Durchbruch im sozialen Dialog. In: Blickpunkt Europa. In: Ausgabe 01/09. Deutscher Gewerkschaftsbund, 22. April 2009. Abgerufen am 3. Mai 2009. (PDF)

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