- Entscheidung (EG)
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Zu den Rechtsakten in der Europäischen Gemeinschaft gehören nach Artikel 249 Absatz 4 des EG-Vertrags neben der Richtlinie und der Verordnung auch die Entscheidung (engl. decision). Daneben eröffnet Artikel 249 des EG-Vertrags noch die Möglichkeit von Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind.
Die Entscheidung als Rechtsakt trifft eine Regelung in einem Einzelfall. Sie entspricht daher dem Verwaltungsakt im innerstaatlichen Recht. Entscheidungen werden üblicherweise von der Europäischen Kommission erlassen, wobei mittlerweile in vielen Fällen das sogenannte Mitentscheidungsverfahren (auch Kodezisionsverfahren) zur Anwendung kommt. Sie richten sich an Mitgliedstaaten oder an Einzelne und sind nur für den speziellen Adressaten verbindlich. In Ausnahmefällen können Entscheidungen jedoch gegenüber Dritten eine begünstige Drittwirkung entfalten. Das ist dann der Fall, wenn eine an einen Mitgliedstaat der EU gerichtete Entscheidung eine hinreichend klare Verpflichtung dieses Staates gegenüber einzelnen Bürgern enthält.
Als Beispiel für Entscheidungen der EU kann das Wettbewerbsrecht aufgeführt werden: Hier werden Entscheidungen im Zusammenhang mit Genehmigungen oder Verboten der Fusion von Unternehmen getroffen. Weitere wichtige Fälle, in denen häufig Entscheidungen der Kommission getroffen werden, sind die Gentechnik und das Gefahrstoffrecht. In beiden Fällen geht es jeweils darum, das Inverkehrbringen eines bestimmten gentechnichen Produktes oder eines potentiell gefährlichen Stoffes zu gestatten, zu verbieten oder zu beschränken.
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