Entwicklungshelfer-Gesetz
- Entwicklungshelfer-Gesetz
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Basisdaten |
Titel: |
Entwicklungshelfer-Gesetz |
Abkürzung: |
EhfG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: |
702-3 |
Datum des Gesetzes: |
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) |
Inkrafttreten am: |
21. Juni 1969 |
Letzte Änderung durch: |
Art. 35 G vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954, 2992) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
1. Januar 2005
(Art. 61 Abs. 1 G vom
24. Dezember 2003) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Entwicklungshelfer-Gesetz regelt die Rechtsstellung der Entwicklungshelfer in Deutschland.
Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Entwicklungshelfer, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Rechtsstellung der aktiven Entwicklungshelfer sowie die Rechtsstellung der früheren Entwicklungshelfer.
Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz kann jeder mindestens 18 Jahre alte Bürger der EU werden, der bei seinem Entwicklungshelferdienst keine Erwerbsabsichten hat und sich zu einer Tätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes verpflichtet.
Weblinks
|
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