Ergänzungshaushalt

Ergänzungshaushalt

Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts des Bundes, eines Bundeslandes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten (Sondervermögen, Fonds Deutsche Einheit, ERP-Fonds, Öffentliche Stiftungen, etc.) bei einer deutlichen Abweichung vom Haushaltsplan. Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder außer- bzw. überplanmäßige Einnahmen bzw. Mindereinnahmen absehbar sind.

Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass

  • die Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben (z. B. Steuern, Zölle) oder
  • die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten.

Das Wort Nachtragshaushalt hat fälschlicherweise einen eher negativen Beigeschmack, obwohl damit sowohl positive, als auch negative Veränderungen ausgedrückt werden.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland muss ein Nachtragshaushalt wie ein originäres Budget vom Finanzminister aufgestellt, vom Kabinett verabschiedet, vom Haushaltsausschuss beraten und vom Parlament beschlossen und - soweit es den Bundeshaushalt betrifft - vom Bundesrat angenommen werden. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 112 des Grundgesetzes.

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  • Ergänzungshaushalt — Ergänzungshaushalt,   eine Ergänzung des öffentlichen Haushaltsplans, die (im Unterschied zum Nachtragshaushalt) noch während der parlamentarischen Beratungen des Haushaltsentwurfes nachgeschoben und deshalb in das zu verabschiedende… …   Universal-Lexikon

  • Ergänzungshaushalt — ⇡ Haushaltsplan, der die Positionen umfasst, die einen noch nicht verkündeten Haushalt ändern sollen. Der E. ist nicht als ⇡ Haushaltsüberschreitung anzusehen, sondern als originärer Haushalt, der nach denselben, allerdings beschleunigten… …   Lexikon der Economics

  • Haushaltsplan — Budget; Etat; Haushalt; Finanzplan; Topf (umgangssprachlich) * * * Haus|halts|plan 〈m. 1u〉 Gegenüberstellung der Einnahmen u. Ausgaben für ein Haushaltsjahr bei öffentl. Körperschaften (Staat, Gemeinde), Budget …   Universal-Lexikon

  • Nachtragshaushalt — Nach|trags|haus|halt 〈m. 1; Pl. selten; Pol.〉 ergänzender, nachträglich eingereichter Haushaltsplan, der erforderliche Mehrausgaben regelt, die über die im Haushalt beschlossenen Festsetzungen hinausgehen ● das Parlament verabschiedete den… …   Universal-Lexikon

  • Eventualhaushalt — 1. Begriff: ⇡ Haushaltsplan, der ermöglicht, aus konjunkturellen Gründen resultierende Ausgabennotwendigkeiten auf eine haushaltsmäßige Grundlage zu stellen. Der E. tritt nur evtl., z.B. bei Über oder Unterschreiten vorher festgelegter Grenzen… …   Lexikon der Economics

  • Haushaltsüberschreitung — Planabweichung vom ⇡ Haushaltsplan in Form von über oder außerplanmäßigen Ausgaben; ⇡ Haushaltsgrundsätze. ⇡ Ergänzungshaushalt und ⇡ Nachtragshaushalt sind keine H …   Lexikon der Economics

  • Nachtragshaushalt — ⇡ Haushaltsplan, der die Positionen, die in einem bereits verkündeten Haushalt geändert werden sollen, umfasst. Der N. ist nicht als ⇡ Haushaltsüberschreitung anzusehen, sondern als originärer Haushalt, der nach denselben, allerdings… …   Lexikon der Economics

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