- Ersatzdienstgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über den Zivildienst der
KriegsdienstverweigererKurztitel: Zivildienstgesetz Abkürzung: ZDG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 55-2 Ursprüngliche Fassung vom: 13. Januar 1960
(BGBl. I S. 10)Inkrafttreten am: 20. Januar 1960 Neubekanntmachung vom: 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, ber. S. 2301)Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 78 G vom
5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 269)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Zivildienstgesetz (ZDG; früher Ersatzdienstgesetz – ErsDiG bzw. Gesetz über den zivilen Ersatzdienst) regelt nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) in Deutschland das Recht der Zivildienstleistenden sowie die Aufgaben und die Organisation des Zivildienstes.
Grundsätzlich stuft das Zivildienstgesetz den Zivildienst selbst als Tätigkeit für das Allgemeinwohl ein. Zuständig ist das Bundesfamilienministerium.
Die Gleichstellung zwischen Zivildienst einerseits und Wehrdienst andererseits wird vom ZDG angestrebt. Die Tauglichkeit zur Heranziehung bestimmt sich wie beim Wehrpflichtgesetz.
Jeder Deutsche unterliegt bis zum Ablauf seines 32. Lebensjahres der Zivildienstüberwachung, sofern er anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist.
Straftatbestände, die sonst für deutsche Soldaten im Sinne des Wehrstrafgesetzes bestehen, werden in etwas variierter Form als Eigenmächtige Abwesenheit, Dienstflucht und Nichtbefolgen von Anordnungen in den §§ 52–54 des ZDG wiederholt. Damit gehört das ZDG zum Nebenstrafrecht.
Die Versorgung von Zivildienstbeschädigungen ist in den §§ 47–51a ZDG geregelt.
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