Erwerbsminderung

Erwerbsminderung

Die Verminderte Erwerbsfähigkeit bezeichnet einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen einschränkt, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen.
Sie wird in Prozent-Graden angegeben und ist nicht zu verwechseln mit dem Grad einer Behinderung.
In Deutschland spielt dieser Begriff vor allem für eine Rente wegen Erwerbsminderung (vlg. "Invaliditätsrente") aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Seit 1. Januar 2005 stellt die Erwerbsfähigkeit auch ein Kriterium dafür dar, ob man Ansprüche nach dem SGB-II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem Sozialhilferecht (SGB-XII) (hier Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) hat, sofern man seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann. Der vergleichbare Sachverhalt in Österreich wird im Artikel Invaliditätspension beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage und Begriffsklärung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Wichtig: Zu beachten ist allerdings, dass auch für diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen ist; wer gemäß § 240 SGB VI berufsunfähig ist, erhält nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50% der vollen Rente!

Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. Dezember 2000 630 DM / 322,11 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Absatz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000).

Die alte Bezeichnung Invalidität gibt es schon lange nicht mehr. Im Übrigen weichen auch die bereits nicht mehr gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der Invalidität ab. Die bis Dezember 2000 im Rentenrecht definierte Erwerbsunfähigkeit schloss Invalidität ein. Invalidität lag damit definitionsgemäß zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen. Für Versicherte mit 35 Beitragsjahren gilt weiterhin die Altersgrenze von 63 Jahre, ab dem Jahr 2024 liegt die Grenze bei 40 Beitragsjahren.

Teilweise Erwerbsminderung

  • Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann (§ 43 SGB VI) Allerdings kann auch in diesem Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte "Arbeitsmarktrente" gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Da solche Arbeitsplätze selten konkret benannt werden können, sind Arbeitsmarktrenten bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen eher die Regel als die Ausnahme.

Die Resterwerbsfähigkeit - 3 bis unter 6 Stunden täglich - wird oft durch die beim Versicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, aber auch durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger bezahlt. Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man z.B. mit bildgebenden Verfahren usw. nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig. Vielfach folgen langwierige Rechtsstreitigkeiten, die oft vor den Sozialgerichten ausgetragen werden. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten wirkt es sich meist günstig aus, wenn der einzelne Rentenantragsteller sich fachkundige Unterstützung z.B. von einem Rentenberater oder Fachanwalt für das Sozialrecht holt.

Volle Erwerbsminderung

  • Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Unabhängig von dieser quantitativen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören z.B. die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können, oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen; kann die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, so liegt ebenfalls (volle) Erwerbsminderung vor.

Zum Thema "Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit" (hier unter 3 Stunden) gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der teilweisen Erwerbsminderung.

Neu: Höhere Voraussetzungen

Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der Vollrente), sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte (und auch zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte) Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des § 240 SGB VI, s.o.) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Ein leitender Vorarbeiter könnte bspw. noch als Kassierer an einer Sammelkasse für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten und wäre somit in keiner Weise erwerbsgemindert. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist - in Abgrenzung zur bisherigen Regelung - irrelevant. Im Normalfall muss vom Rentenversicherungsträger noch nicht einmal eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.

Früher war es der Normalfall, dass die Rente auf Dauer gezahlt wurde. Der Ausnahmefall war, wenn eine Besserung wahrscheinlich war, dass die Rente nur auf Zeit gezahlt wurde. Arbeitsmarktrenten wurden immer als Zeitrente gewährt.

Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zeitrente der Normalfall (zumindest ist dies vom Gesetzgeber so vorgesehen). Nur wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden. Arbeitsmarktrenten werden immer auf Zeit gewährt. Die so genannte Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten). Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die "3/5- Belegung", d.h. das Vorliegen von mindestens 3 Jahren Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich durch rentenrechtliche Zeiten u.a. Anrechnungszeiten usw. Hier kann eine Beratung sinnvoll sein. Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, sodass u.U. schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht (§ 53 SGB VI).

Auszahlung

Bei zeitlich unbefristeter Bewilligung:
Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.
Bei zeitlich befristeter Bewilligung:
Die Rente wird ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs 1 SGB VI).

Hinzuverdienst

Wenn ein Versicherter neben dem Rentenbezug zusätzlich eine berufliche Tätigkeit ausüben möchte oder Lohnersatzleistungen erhält, sind Einkommens-Höchstgrenzen zu beachten. Diese werden individuell berechnet und lösen nicht immer eine volle Kürzung aus. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes werden auch 3/4, 1/2 oder 1/4 Renten gezahlt.

Leistungen aus einer zusätzlich abgeschlossenen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stellen im Leistungsfall keinen Hinzuverdienst dar und haben somit keinerlei Einfluss auf die Leistungen des gesetzlichen Rententrägers.

Siehe auch

Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit (von Beamten)

Weblinks


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