Eurodac-VO

Eurodac-VO
EURODAC
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Inhalte Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Drittausländern

Bei EURODAC handelt es sich um eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Eurodac wurde auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 63 S. 1 Nr. 1a EGV durch VO (EG) Nr. 2725/2000 am 11. Dezember 2000 geschaffen. Dies erfolgte im Rahmen der Ersten Säule der Europäischen Union, die gemäß Titel IV des EG-Vertrags für Asylfragen zuständig ist. Ziel ist es, die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern. Es soll verhindert werden, dass ein Asylbewerber in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig einen Asylantrag stellt .

Anwendungsbereich

Von jedem über 14 Jahre alten

  • Asylbewerber,
  • Drittausländer, der bei der illegalen Überschreitung einer Außengrenze eines Mitgliedstaats angetroffen wird,
  • sonstigen sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittausländer

werden Fingerabdrücke von allen zehn Fingern genommen.

Technischer Aufbau

Es wird eine Zentraleinheit gebildet, bei der alle Fingerabdruckdaten gespeichert werden. Auf diese kann im Rahmen eines Hit/no hit-Verfahrens zugegriffen werden.

Die genommenen Fingerabdrücke werden zusammen mit einer Kennnummer, dem Ort und Datum des Antrags, dem Geschlecht des Antragstellers und dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke vom eingebenden Staat an die zentrale Datenbank weitervermittelt. Die Zentraleinheit speichert diese Daten wiederum unter einer Kennnummer und unter Angabe des eingebenden Staats. Name und Adresse der betroffenen Person bleiben nur dem eingebenden Staat bekannt.

Bei Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (vgl. Art.4 ff. Eurodac-VO) werden diese Daten von der Zentraleinheit direkt mit vorhandenen Daten verglichen und bei einem Treffer die Daten an den Mitgliedstaat mitgeteilt. Die Daten werden i. d. R. nach zehn Jahren gelöscht, eine vorzeitige Löschung erfolgt wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates erhalten hat.

Bei Fingerabdruckdaten von Ausländern, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze angetroffen worden sind (vgl. Art. 8 ff. Eurodac-VO) erfolgt eine Speicherung nur zum Vergleich mit später eintreffenden Daten über Asylbewerber. Es findet ansonsten kein Vergleich statt. Diese Daten werden nach zwei Jahren automatisch gelöscht.

Bei Fingerabdruckdaten eines sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Ausländers (vgl. Art. 11 ff. Eurodac-VO) ist die Übermittlung in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt. Ein Vergleich findet nicht mit Daten aus derselben Gruppe staat. Die Daten werden gelöscht, wenn die Ergebnisse des Vergleichs an die Mitgliedstaaten übermittelt worden sind.

Datenschutz

Auf die Eurodac-VO anwendbar ist die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995. Weiterhin schützt auf europäischer Ebene Art. 8 I der EMRK die Verarbeitung personenbezogener Daten, und etwa in Deutschland das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I, 1 I GG.

Die Verantwortung ist geteilt. Die Kommission ist verantwortlich für die Zentraleinheit, die Mitgliedstaaten für die Bearbeitung und die Übermittlung der Daten (vgl. Art. 13 ff. Eurodac-VO).

Gemäß den Vorgaben der Richtlinie ist die Zweckbindung der Eurodac-VO zum DÜ sehr eng. Weiterhin wird auf nationaler Ebene eine unabhängige Kontrollinstanz eingefordert, in Deutschland ist dies der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Rechte der betroffenen Personen

Jede betroffene Person hat den Anspruch auf Unterrichtung über die Speicherung ihrer Daten und gegebenenfalls auf Löschung fälschlich gespeicherter Daten. Das Recht auf Löschung hat aber jeweils nur der eingebende Staat, auch wenn der Antrag in jedem Mitgliedstaat gestellt werden kann (Art. 18 ff. Eurodac-VO).

In Deutschland richtet sich die Abnahme der Fingerabdrücke nach § 81 b StPO.

Literatur

  • Birgit Schröder: Das Fingerabdruckssystem EURODAC. ZAR 2001, S. 71ff
  • Michael Funke-Kaiser: Europarecht im deutschen Verwaltungsprozess (20): Asyl- und Flüchtlingsrecht (1. Teil). VBlBW 2002, S. 409ff

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